Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. November 2013 wurde der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend die von Seiten der ÖBB Infrastruktur AG beantragte Errichtung von vier Bauhilfswegen (für die Dauer von einem Jahr zur Durchführung von Maßnahmen an bestehenden Stützmauern, Gewölbedurchlässen und dem S-Viadukt) sowie einer Zufahrt zur Haltestelle B abgewiesen.
Im genannten naturschutzrechtlichen Verfahren war mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft S vom 6. Juni 2013 festgestellt worden, dass hinsichtlich der beantragten Errichtungsmaßnahmen gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Sbg. NSchG) das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung entfällt.
Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. November 2013 richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0270 protokollierte Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Frage der Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "durch Ausübung der im vereinfachten Verfahren von der Behörde zur Kenntnis genommenen Maßnahmen 'vollzugstauglich'". Diese Baumaßnahmen wären im Falle der rechtlich gebotenen Bejahung der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien "in Bezug auf die Frage der UVP-Pflicht und nachfolgender Bejahung der UVP-Pflicht" nicht im vereinfachten Verfahren nach § 49 Sbg. NSchG bewilligt worden. Durch den angefochtenen Bescheid sei die UVP-Pflicht und die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien verneint worden, sodass das Naturschutzverfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne Beteiligung der beschwerdeführenden Parteien abgeschlossen worden sei und die Baumaßnahmen trotz des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt werden könnten. Die "Negierung der UVP-Pflicht dieser Baumaßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid" sei daher vollzugsfähig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG anzuwendenden Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt u.a. voraus, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1996, Zl. AW 95/10/0052, mwH).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im genannten naturschutzrechtlichen Verfahren abgewiesen. Dies kann nicht Gegenstand einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung sein; ebenso wenig liegt eine Verfahrenskonstellation vor, bei der der angefochtene Bescheid verbindliche Grundlage eines nachfolgenden Vollzugsaktes sein könnte. Auch könnte selbst eine Aufschiebung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides den beschwerdeführenden Parteien nicht die von ihnen angestrebte Parteistellung verschaffen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - somit nicht vor (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 12. Jänner 1996, Zl. AW 95/10/0052; siehe zur mangelnden Vollzugstauglichkeit eines Bescheides, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung versagt wird, auch die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 2009, Zl. AW 2009/12/0017, und vom 17. Jänner 2007, Zl. AW 2007/05/0002; vgl. weiters die hg. Beschlüsse vom 12. September 1985, Zl. AW 85/04/0051, und vom 21. Juni 1985, Zl. AW 85/03/0017).
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Juni 2014
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