VwGH AW 2013/05/0076

VwGHAW 2013/05/007630.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dipl. Ing. E, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. September 2013, Zl. BOB - 568402/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. O, 2. K; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/05/0205 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2013/05/0205 protokollierten Beschwerde die Erteilung einer Bewilligung für Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes und vom bewilligten Bauvorhaben sowie für einen Zubau und macht eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch den Vollzug bzw. die damit verbundene Bauführung in ihren Rechten dadurch schlechter gestellt wäre, dass irreversible Bauarbeiten ihre subjektiv-öffentlichen Rechte verletzten. Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Durch den Vollzug der Bauarbeiten würde es ungerechtfertigt zu massiven Erdbewegungen, Lärmemissionen und Verschmutzungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen. Bis dato hätte es nur Ausräumarbeiten und keine Bautätigkeit gegeben, weshalb den Bauwerbern die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch zumutbar sei. Im Fall einer etwaigen Insolvenz der beteiligten Bauunternehmen hätte die Beschwerdeführerin den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Allgemein sei bei (noch) nicht genehmigter Bauführung davon auszugehen, dass ein Rückbau nur schwer möglich bzw. ökonomisch sinnvoll und machbar sei. Aus all diesen Gründen entstünden der Beschwerdeführerin im Fall eines vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof begonnen Bauvorhabens unverhältnismäßige Nachteile.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen - schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0033, mwN).

Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen der Beschwerdeführerin bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht nachgekommen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 2008, Zl. AW 2008/05/0015, mwH). Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin haben zudem allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Beschwerdeführerin zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 30. Oktober 2013

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