Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Stränge 5 und 5.1. der Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich des (davon noch nicht erschlossenen) Ortsteiles P nach Maßgabe der Projektsunterlagen erteilt, ihr die hiefür notwendigen Dienstbarkeiten für die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der genannten Kanalstränge auf drei näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt und der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Grundstücke gegen Zuspruch einer Entschädigung verpflichtet, zum Zwecke der Ausführung des Abwasserkanals deren Betreten und Benutzen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, dem die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2009 entgegentrat. Die mitbeteiligte Gemeinde äußerte sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht zum Aufschiebungsbegehren.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) - unabhängig vom (von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch geltend gemachten) Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
Unter diesem Gesichtspunkt brachte der Beschwerdeführer nur vor, die sofortige Errichtung der Kanalstränge 5 und 5.1. bewirke für ihn insofern einen unverhältnismäßigen Nachteil, als dadurch "massiv" in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und unnotwendigerweise Fakten geschaffen würden, welche die anderen Alternativvarianten obsolet machten.
Dem hält die belangte Behörde (u.a.) entgegen, bei diesem Vorbringen handle es sich nur um allgemein gehaltene Ausführungen. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein nunmehr im Rahmen des eingeräumten Zwangsrechtes allenfalls verlegter Kanalstrang auf den als Feld genutzten Liegenschaften des Beschwerdeführers ohne Schaden für diesen wieder entfernt und die betroffene Grundstücksfläche problemlos renaturiert werden könne.
Damit zeigt die belangte Behörde zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer dem erwähnten Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen ihm bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht nachgekommen ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte somit schon deshalb nicht stattgegeben werden.
Wien, am 30. Juli 2009
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