Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass für die Beschwerdeführer eine Bewilligung der beantragten Abweichungen von den Bestimmungen der Bauordnung für Wien einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte. Die Herabsetzung der Höhe der Feuermauer könnte zu einem Übergreifen von Feuer auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer und damit zu einer Zerstörung des dort errichteten Gebäudes führen, verbunden damit die Zerstörung des von der Familie der Beschwerdeführer geschaffenen, nicht wiederbringlichen Kulturgutes. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen.
Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme vom 17. September 2013 dargelegt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Rücksichten nicht entgegenstünden.
Die mitbeteiligte Partei hat sich in einer Stellungnahme vom 25. September 2013 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführerin stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die von ihr auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden.
Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin hätte allein die mitbeteiligte Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführerin zu erwarten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2007, Zl. AW 2007/05/0021).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 8. Oktober 2013
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