Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Befähigung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes gemäß § 94 Z. 62 GewO 1994 nicht nachgewiesen hat bzw. darüber nicht verfügt. Ob diese Annahme zutrifft, kann im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Im Zweifel sind daher - unpräjudiziell für die Entscheidung in der Sache - die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht in Betracht, weil die (vorläufige) Gewerbeausübung im reglementierten Sicherheitsgewerbe ohne entsprechende Befähigung(snachweise) zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 18. März 2013, Zl. AW 2013/04/0009).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. April 2013
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