VwGH AW 2012/10/0038

VwGHAW 2012/10/003811.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. pharm. B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesminister für Gesundheit vom 31. Mai 2012, Zl. BMG-262386/0002-II/A/4/2012, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Parteien: 1. Verlassenschaft nach Mag. pharm. S, 2. Mag. pharm. B, 3. Mag. pharm. J, alle vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte OG, 4. Mag. pharm. K, vertreten durch DDr. C, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0124 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 31. Mai 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in F im Instanzenzug abgewiesen (Spruchpunkt I.), die vom Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in F an Mag.pharm. B.W. (dem Rechtsvorgänger der nunmehr drittmitbeteiligten Partei als Konzessionär der "K.-Apotheke") gerichtete Berufung abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie die Anträge von Mag. pharm. B.K. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über ihre Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren des Beschwerdeführers, in eventu auf Zustellung des an den Beschwerdeführer ergangenen Konzessionsbescheides, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/10/0124 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Mittlerweile (nach der Aktenlage im Jahr 2006) hätten zwei weitere Pharmazeutinnen, nämlich (die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides genannte) Mag. pharm. B.K. sowie Mag. pharm. G.G., Anträge auf Erteilung von Konzessionen zur Errichtung von neuen öffentlichen Apotheken in M eingebracht. Für den Fall, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde, verliere das Ansuchen des Beschwerdeführers gegenüber jenen dieser Konzessionswerberinnen die zeitliche Priorität und müsste abgewiesen werden, weil dann auch im Verfahren über den Konzessionsantrag des Beschwerdeführers die Existenzfähigkeit der bestehenden öffentlichen Apotheke in M unter Zugrundelegung der - dann rechtmäßigen - Existenz der in erster Instanz rechtswidrig bewilligten Erteilung der Konzession zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke in F an den (vormals) Drittmitbeteiligten (den im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwähnten Mag. pharm. B.W.) nicht mehr zu prüfen wäre.

An der Fortführung der (nach der Aktenlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG ausgesetzten) Verfahren über die Anträge von Mag. pharm. B.K. und Mag. pharm. G.G. zur Errichtung und zum Betrieb einer zweiten öffentlichen Apotheke in M bestehe unter dem Gesichtspunkt einer besseren Versorgung der Bevölkerung von M kein zwingendes öffentliches Interesse; hingegen wäre im Falle der Fortsetzung dieser Verfahren die Chance des Beschwerdeführers auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in M "möglicherweise" endgültig erloschen, wodurch dem Beschwerdeführer ein überproportionaler und unwiederbringlicher Nachteil entstehe.

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2012, Zl. AW 2012/10/0035, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.

2. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch zur Frage der Priorität des Konzessionsantrages des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Konzessionsanträgen der Mag. pharm. B.K. und Mag. pharm. G.G. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages des Beschwerdeführers. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid in diesem Verfahren wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag des Beschwerdeführers wiederum offen; seinem Antrag käme Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 7. März 2008, Zl. AW 2008/10/0005, und vom 2. Mai 2008, Zl. AW 2008/10/0003).

Davon ausgehend ist aber nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der (aus der rechtskräftigen Entscheidung über den Konzessionsantrag des Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides resultierenden) Fortführung der erwähnten Konzessionsverfahren der Mag. pharm. B.K. und Mag. pharm. G.G. dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein - zudem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitender - Nachteil erwachsen könnte.

3. Abgesehen davon ist der bloße Hinweis des Beschwerdeführers auf einen für ihn "möglicherweise" negativen Ausgang des Konzessionsverfahrens nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im oberwähnten Sinn aufzuzeigen.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Oktober 2012

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