Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, auf näher bezeichneten Grundstücken gelagerte Sachen (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) bis spätestens 31. August 2012 zu entfernen und nachweislich einer gemäß AWG 2002 ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung zuzuführen sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Behandlung oder Lagerung der Behörde zu übermitteln.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, dass sie die Sachen auf ihrem Grundstück deshalb gelagert habe, weil diese von ihr regelmäßig gebraucht würden und auch in Zukunft gebraucht werden könnten. Bei Vernichtung der Sachen müsste sie Ersatz anschaffen, wodurch sie einen auf der Hand liegenden Nachteil durch vermeidbare Mehrausgaben und Mehrkosten erleiden würde. Da von den gelagerten Gegenständen auch bisher keine Gefahr ausgegangen sei, sei Gewähr dafür geleistet, dass davon in Zukunft keine Gefahr ausgehen werde, sodass öffentliche Interessen durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, Zl. AW 2012/07/0002, mwN).
An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof daher strenge Anforderungen. Solche ausreichend konkretisierenden Angaben sind im vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht enthalten. Die dem Aufschiebungsantrag zugrunde gelegte Annahme, die beschwerdeführende Partei müsste die zu entfernenden Sachen vernichten, wird nicht weiter begründet und findet im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Darin wird der beschwerdeführenden Partei anheimgestellt, die zu entfernenden Sachen gegebenenfalls einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen. Abgesehen davon wird im Aufschiebungsantrag auch nicht die Höhe der behaupteten Mehrausgaben und Mehrkosten bezeichnet.
Da somit die Antragsbehauptungen zur Konkretisierung eines Nachteiles im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ausreichend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. September 2012
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