VwGH AW 2012/07/0005

VwGHAW 2012/07/00056.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. November 2011, Zl. IIIa1-W- 60.383/44, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0016 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WrG 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entweder (Spruchpunkt 1.) ein wasserrechtliches Einreichoperat für die Einleitung der Bachwässer und der Oberflächenwässer des Garagenbzw. Gartenbereiches ihres Wohnhauses in ein natürliches Gerinne vorzulegen oder - alternativ - (Spruchpunkt 2.) die bestehende Leitung in das natürliche Gerinne dauerhaft zu verschließen und (allenfalls) zu entfernen, weiters im Bereich der Einleitstelle in das natürliche Gerinne das sichtbare Kanalrohr zu entfernen und die Böschung an dieser Stelle in dem ursprünglichen Zustand herzustellen sowie die desolate Entwässerung im Bereich der Garage und im Garagenvorplatz so weit in Stand zu setzen, dass die dort anfallenden Oberflächenwässer nicht auf fremde Grundstücke geleitet würden.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2011 als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen neu festgesetzt wurde.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband die Beschwerdeführerin den Antrag, jener die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit dem Vorbringen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug der aufgetragenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil, insbesondere beträchtliche Kosten, Planungsaufwand usw., verbunden wären. Der Verwaltungszweck wäre auch ohne sofortigen Vollzug gesichert, und es liege keine Gefährdung der Gewässersituation vor, die einen sofortigen Vollzug des Bescheides rechtfertigen würde. Das Maß der Geringfügigkeit der Einleitung der Gewässer in das natürliche Gerinne sei nicht überschritten worden, wobei nicht festgestellt worden sei, wo die Grenze der Geringfügigkeit liege. Bei dem allenfalls in das natürliche Gerinne gelangenden Wasser handle es sich um reines Regenwasser, das für die Natur nicht schädlich sei. Der Zustand, wie er sich jetzt darstelle, existiere seit über 25 Jahren. Seitdem seien das Grundwasser und das natürliche Gerinne in keiner Weise beeinträchtigt worden. Auch sei nicht festgestellt oder behauptet worden, dass das Grundwasser oder das natürliche Gerinne einen Schaden erlitten habe. Welche Ableitungsrohre von der Beschwerdeführerin stammten, sei nicht festgestellt worden.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2012 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte (u.a.) vor, dass unverhältnismäßige Kosten für die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen seien. In Bezug auf die bewilligungspflichtige Dachwässerableitung in das namenlose Gerinne sei festgestellt worden, dass durch die ungesicherte Uferböschung im Bereich der Ausleitung bereits Anrisse vorhanden seien. Zudem rage das Ableitungsrohr im Bereich der Uferböschung in das Fließgerinne und stelle damit bei Hochwasserführung eine Gefährdung (Möglichkeit von Verklausungen) dar. Mangels Befestigung seien zudem Unterspülungen der Uferböschung im Bereich der dort verlaufenden Straße nicht auszuschließen. Es werde daher im Rahmen einer wasserrechtlichen Einreichung auch die Umsetzung von Sofortmaßnahmen im Bereich der Gewässerausleitung erforderlich sein. Was die bewilligungspflichtige Vorplatzentwässerung (Straßenwässer) im Bereich der Servitutsstraße anlange, so stelle mangels eines funktionstüchtigen Rigols im Bereich der Garageneinfahrt und auf Grund fehlender Neigungswinkel im Verlauf der Straße diese Straße selbst die Entwässerungsanlage dar, sodass dafür zu sorgen sei, dass die derzeit vorhandene konzentrierte Ableitung entlang der Straße verhindert und stattdessen diese Vorplatzwässer aus den Parkflächen und Straßenbereichen der Zufahrt der Beschwerdeführerin großflächig zur Versickerung gebracht würden. Die derzeitige unkontrollierte und konzentrierte Zuleitung von Oberflächenwässern des Objektes der Beschwerdeführerin über die Verkehrsfläche in das namenlose Gerinne stehe im Widerspruch zu den geschützten Interessen des WrG 1959, und es sei die Oberflächenentwässerungsanlage im Bereich der Garage funktionstüchtig herzustellen. Die unterbrochene Rigolableitung entlang der Gartenmauer führe dazu, dass diese Wässer derzeit über den Servitutsweg konzentriert dem namenlosen Gerinne zuflössen. Eine sofortige Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen sei nicht unverhältnismäßig und im Sinne der zwingenden öffentlichen Interessen jedenfalls geboten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles daher die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, Zl. AW 2011/07/0058, mwN).

Die belangte Behörde hat - gestützt auf vorgelegtes Lichtbildmaterial, mehrere Lokalaugenscheine und das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft und Geologie - die Funktionsuntüchtigkeit und auch das Fehlen von Entwässerungsanlagen am Objekt der Beschwerdeführerin, die Einleitung der Dachwässer über ein Rohr in das Gewässer sowie aus der Oberflächenwässereinleitung in das namenlose Gerinne bereits resultierende Anrisse der Böschung festgestellt. Ferner hat sie, auf diese Ermittlungsgrundlagen gestützt, die Auffassung vertreten, dass bei der vorliegenden Art und Weise der Entwässerung zweifelsfrei von einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist. Dass diese Feststellungen von vornherein unrichtig oder unschlüssig seien, ist nicht zu erkennen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan, unterlässt sie es doch, die voraussichtliche Höhe der Kosten der aufgetragenen Maßnahmen einerseits sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die mit einer solchen Kostentragung für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen andererseits näher darzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 6. März 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte