VwGH AW 2012/04/0006

VwGHAW 2012/04/000627.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenats Wien vom 26. Jänner 2012, Zl. VKS-13108/11, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/04/0016 protokollierten Beschwerde (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, Wiener Wohnen - Direktion Technik, 1082 Wien, Doblhoffgasse 6; 2. E GmbH; weitere Partei: Wiener Landesregierung), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der Erstmitbeteiligten zugunsten der Zweitmitbeteiligten für nichtig zu erklären, abgewiesen und die über Antrag der Beschwerdeführerin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist:

Die mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung könnte nämlich auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Jänner 2011, Zl. AW 2010/04/0046, vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/04/0027, vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0048, und zuletzt vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/04/0055). Daher kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden.

Wien, am 27. Februar 2012

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