VwGH AW 2012/03/0001

VwGHAW 2012/03/000118.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch O - S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10. November 2011, Zl uvs-2011/19/0253-7, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen und zur hg Zl 2012/03/0006 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Tir 2004;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VwGG §30 Abs2;
JagdG Tir 2004;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (JG) drei Geldstrafen verhängt, bezüglich einer weiteren Übertretung wurde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt (§ 21 Abs 1 VStG).

2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, dass die Bezahlung der Geldstrafen zu einem unverhältnismäßigen vermögensrechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers führen würde, und dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet.

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde einen Anhaltspunkt. Soweit der angefochtene Bescheid im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs 2 zweiter Satz VStG dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach der hg Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl den hg Beschluss vom 24. Juni 2004, Zl AW 2004/03/0017).

4. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Jänner 2012

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