Normen
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der bezüglich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dargestellten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin ist nicht zu erkennen, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe nach dem VStG stellt in der Regel schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen, und Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2004, Zl. AW 2004/03/0008). Dass die Antragstellerin sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat sie nicht behauptet.
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. Soweit der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53 b Abs. 2 zweiter Satz VStG dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.
Wien, am 24. Juni 2004
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