Normen
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs3;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z6;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs2;
VStG §39 Abs6;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
LSicherheitsG Slbg 2009 §19 Abs3;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z6;
LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs2;
VStG §39 Abs6;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 26 Abs. 1 Z 6 Salzburger Landessicherheitsgesetzes (SLSG) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 2.500,--; darüber hinaus wurde ihr Hund "C", dessen Gefährlichkeit mit rechtskräftigem Bescheid der Stadtgemeinde H vom 31. Jänner 2012 gemäß § 19 Abs. 3 SLSG festgestellt worden war, gemäß § 39 VStG für beschlagnahmt und gemäß § 26 Abs. 2 SLSG für verfallen erklärt. Einer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H erhobenen Berufung gegen die Beschlagnahme und den Verfall des Hundes war gemäß § 39 Abs. 6 VStG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete sie dahingehend, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sei, den über sie verhängten Betrag aus Strafe und Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 3.250,-- zu begleichen, und daher im Rahmen der durchzuführenden Fahrnisexekution Gegenstände aus ihrem Besitz versteigert werden müssten, was jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil sei. Eine Forderungsexekution gehe ins Leere, weil ihr monatliches Einkommen wesentlich unter dem Existenzminimum liege. Ein Verfall des Hundes sei für den Sicherungszweck des § 26 Abs. 2 letzter SLSG nicht erforderlich, zumal der Hund bereits beschlagnahmt worden sei und sich somit nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin befinde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. uva etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054).
Was die verhängte Verwaltungsstrafe anlangt, war dem Antrag nicht stattzugeben, weil die von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Nachteile, die für sie mit der Aufbringung der verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verbunden wären, nach Abwägung aller berührten Interessen angesichts der - von der Antragstellerin bereits in Anspruch genommenen - Möglichkeit (ihrem Antrag auf Zahlungsaufschub wurde durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 16. November 2012 stattgegeben) gemäß § 54b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, einen solchen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen vermag (vgl. den hg. Beschluss vom 9. April 2009, Zl. AW 2009/02/0037).
Was wiederum die Beschlagnahme- sowie Verfallserklärung betrifft, so standen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die rechtskräftige behördliche Feststellung, wonach der Hund der Antragstellerin gefährlich sei, sowie auf ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen Gefährdung eines minderjährigen Kindes, welches durch diesen Hund gebissen worden war, und dem daraus ableitbaren von diesem Hund ausgehenden Gefährdungspotential unter Haltung durch die Antragstellerin zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. April 2013
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