VwGH AW 2011/06/0013

VwGHAW 2011/06/00133.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. August 2010, Zl. Ve1-8-1/449-17, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt, wurde durch die Baubehörden der Gemeinde ein Baugesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Fall der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. Februar 2006, Zl. AW 2005/05/0127).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 3. Mai 2011

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