VwGH AW 2005/05/0127

VwGHAW 2005/05/012721.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 2005, Zl. RU1-BR-260/007-2004, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §23;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §23;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt, wurde ein "Sanierungsantrag" der Beschwerdeführerin durch die Baubehörden der Gemeinde zurück- bzw. abgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Fall der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. AW 2005/05/0046).

Nach der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides liegt hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen Bewilligungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die geplanten Baumaßnahmen lediglich anzeigepflichtig seien.

In einem solchen Fall ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der behauptete Nachteil, der durch allfällige Maßnahmen in der Folge des in Beschwerde gezogenen Bescheides entstehen könnte, durch entsprechende Rechtshandlungen hinangehalten werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2005, Zl. AW 2005/05/0109).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 21. Februar 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte