Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) für nichtig zu erklären, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist: Die mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.) außer Kraft getretene einstweilige Verfügung (vgl. § 31 Abs. 7 WVRG 2007) könnte nämlich auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. aus vielen die hg. Beschlüsse vom 10. Jänner 2011, Zl. AW 2010/04/0046, und vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/04/0027, sowie zuletzt den - die Beschwerdeführerin betreffenden - Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0048). Daher kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden. Wien, am 2. Jänner 2012
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