VwGH AW 2010/17/0039

VwGHAW 2010/17/00392.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. K, vertreten durch M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Jänner 2010, mündlich verkündet am 25. Jänner 2010, Zl. UVS- 06/FM/57/8521/2009, betreffend Übertretung des Börsegesetzes, schriftlich ausgefertigt am 15. April 2010, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BörseG 1989 §14;
BörseG 1989 §19;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita;
BörseG 1989 §48c;
VwGG §30 Abs2;
BörseG 1989 §14;
BörseG 1989 §19;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita;
BörseG 1989 §48c;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 48c BörseG (Marktmanipulation) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag von EUR 400,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden war, der Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. April 2010, B 329/10, wurde diesem Antrag stattgegeben.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2010 wurde die Behandlung dieser Beschwerde sodann abgelehnt und sie über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. August 2010 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag ist wie folgt begründet:

"1. Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug

zugänglich, da dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt wurde.

Die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheids erschöpfen sich aber nicht in der Verhängung einer Geldstrafe. Vielmehr greift der angefochtene Bescheid unmittelbar in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein und führt dazu, dass das Börseunternehmen Wiener Börse AG eine Rechtspflicht trifft, dafür Sorge zu tragen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit als Geschäftsleiter eines Börsemitglieds nicht mehr länger ausüben kann.

Gemäß § 14 Abs 1 Z 4 BörseG idgF darf eine Zulassung als Börsemitglied nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48c BörseG rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Strafe getilgt ist. Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 BörseG sind Börsemitglieder auszuschließen, wenn bei Ihnen die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Dem Börseunternehmen kommt hierbei kein Ermessen zu.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Marktmanipulation hat zur Folge, dass das Börseunternehmen der HBA ihre Börsemitgliedschaft entziehen muss, wenn letztere nicht den Beschwerdeführer als Geschäftsleiter abberuft. Da die Börsemitgliedschaft für die HBA für ihre Geschäftstätigkeit unverzichtbar ist, muss sie den Beschwerdeführer als Geschäftsleiter abberufen. Das Börseunternehmen muss daher von Gesetzes wegen dafür Sorge tragen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Erwerbstätigkeit als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens nicht mehr ausüben kann.

Dieser Rechtsansicht ist im vorliegenden Fall auch schon der Verfassungsgerichtshof gefolgt und hat es in seinem Beschluss vom 19.4.2010, GZ B 329/10, als belegt angesehen, dass die HBA, bei welcher der Beschwerdeführer als Vorstand bestellt ist, ihn als Vorstandsmitglied absetzen müsste, um den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft abzuwenden. Mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheids wäre sohin für den Verfassungsgerichtshof nicht nur die Fälligkeit der Geldstrafe, sondern auch der Verlust der Position des Beschwerdeführers im Unternehmen der HBA verbunden.

2. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen

auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da die Durchführung nach Einleitung des letzten bescheidgegenständlichen Kompensgeschäftes am 10.9.2008 eingestellt wurde bis zur Abschichtung des Gewinnscheins keinerlei Kompensgeschäfte mehr vorgenommen wurden. Nunmehr notiert der Gewinnschein nicht mehr an der Wiener Börse. Es besteht sohin keinerlei Wiederholungsgefahr. Auch sonst sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.

3. Mit dem Vollzug wäre für den Beschwerdeführer ein

unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: Das Börseunternehmen müsste dafür Sorge tragen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Geschäftsleiter eines Börsemitglieds tätig ist und sohin seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr länger ausüben kann.

4. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg

geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre der Beschwerdeführer mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzugs konfrontiert. Wenn die durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar ausgelösten Rechtsänderungen durch das Börseunternehmen vollzogen werden, muss der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter des Börsemitglieds abberufen werden und kann nicht mehr als Geschäftsleiter eines anderen Börsemitglieds tätig sein. Der Beschwerdeführer wäre sohin mit dem Verlust seiner Erwerbstätigkeit konfrontiert und kann aus rechtlicher Sicht keine andere, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit entsprechende Beschäftigung mehr aufnehmen. Damit wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof Recht bekommt, der Rechtsschutz vereitelt, da die aus dem Verlust seiner Beschäftigung erwachsenden Einkommensverluste und die mit dem Verlust der Beschäftigung auf Grund einer Bestrafung wegen Marktmanipulation verbundene Schädigung der beruflichen Reputation des Beschwerdeführers nicht wieder gutzumachen wären, wodurch eben die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Gerichtshof nicht gegeben wäre.

5. Unter der gebotenen Abwägung der berührten

Interessen würden die in Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers aus der mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen Änderung der Rechtspositionen, welche zum Verlust der Beschäftigung des Beschwerdeführers führen, das Interesse des Bundes an der Durchsetzung der Geldstrafe bei weitem überwiegen.

6. Dritten Personen können aus der Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung ebenfalls keinerlei Nachteile erwachsen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie auch schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. April 2010, B 329/10, ausgeführt hat, hat der Antragsteller zutreffend dargetan, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist und - insbesondere hinsichtlich seiner aus § 19 BörseG resultierenden Folgewirkungen - auch geeignet ist, für ihn unmittelbar gravierend nachteilige Folgen auszulösen. Zwingende öffentliche sowie andere den Interessen des Beschwerdeführers gleichkommende oder diese überwiegende gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar und haben sich auch im Zuge des vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dort eingeholten Äußerung der FMA nicht ergeben; insbesondere resultieren solche auch nicht bloß aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Regelungssystems nach §§ 14 und 19 BörseG (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 2. September 2010

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