Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden je vom 4. März 2010 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass deren minderjährige Kinder ab Bescheidzustellung ihre Schulpflicht an der Hauptschule G zu erfüllen haben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die beiden Kinder seit 15. Mai 2008 mit Unterbrechungen in G wohnhaft seien. Seit 9. Oktober 2009 bestehe der Hauptwohnsitz durchgehend in G. Da somit ein dauernder Aufenthalt im Sinn von § 1 Schulpflichtgesetz vorliege, bestehe Schulpflicht in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 29. August 2009 den Besuch der "Clonlara-Schule" durch die beiden Kinder angezeigt. Dabei handle es sich um eine amerikanische Privatschule mit Fernunterricht. Der angezeigte Schulbesuch sei rechtlich als Teilnahme am häuslichen Unterricht zu qualifizieren. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht sei nicht untersagt worden. Die Kinder seien daher verpflichtet gewesen, vor Ende des Unterrichtsjahres eine Prüfung über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts an einer öffentlichen Hauptschule abzulegen. Dieser Verpflichtung seien sie nicht nachgekommen.
Den mit der dagegen gerichteten Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Übertritt in die Hauptschule während des laufenden Schuljahres für die Kinder mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre. Überdies würde dadurch das "kontinuierlich aufbauende Lernprogramm des Bildungsplanes der Bundesrepublik Deutschland, nach dem die Kinder unterrichtet
werden, ... unterwandert werden".
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich. Die Ansicht der belangten Behörde, dass ein solcher vorliege, ist für das gegenständliche Provisorialverfahren unbedenklich. Die Kinder haben nach der Mitteilung der belangten Behörde im Schuljahr 2009/2010 die Hauptschule tatsächlich nicht besucht. Ein Übertritt während des Schuljahres ist daher nicht mehr möglich. Der Umstieg von einem ausländischen Schulsystem
- in Form eines Fernkurses - auf das österreichische, muss bei Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich im Regelfall immer in Kauf genommen werden.
Wien, am 9. August 2010
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