VwGH AW 2010/07/0043

VwGHAW 2010/07/004325.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch L S Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. August 2010, Zl. 216-01/530/101-2010, betreffend Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §73 Abs1 Z2;
AWG 2002 §73;
VwGG §30 Abs2;
AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 §73 Abs1 Z2;
AWG 2002 §73;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptfrau von Salzburg vom 2. August 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 2. Februar 2010 betreffend Behandlungsaufträge nach § 73 AWG 2002 als unbegründet abgewiesen und in der Sache entschieden, dass ein Bescheid ersatzlos behoben wurde und der andere dergestalt abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde näher bezeichnete Abfälle auf diversen, ebenfalls näher bezeichneten, Grundstücken bis spätestens 1. Februar 2011 gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 iVm § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 unter Einhaltung der im Bescheid der BH genannten Vorkehrungen vollständig zu entsorgen. Unter einem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt (Spruchpunkt I.).

Mit Spruchpunkt II. wurden die in der Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide vorgebrachten Eventualanträge als unbegründet abgewiesen.

In ihrem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nur über ein durchschnittliches Einkommen einer Halbtagskraft verfüge. Die Entsorgungskosten der von der belangten Behörde angenommenen Abfallmenge würden "mehrere hunderttausend Euro" betragen. Diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf ein der Beschwerde beigelegtes Angebot eines Abfallentsorgungsunternehmens, welches die Beschwerdeführerin 2007 anlässlich eines Räumungsverfahrens eingeholt hätte. Auch wenn dieses Angebot bereits drei Jahre alt sei, könne damit ausreichend bescheinigt werden, dass die Entsorgungskosten jedenfalls mehrere hunderttausend Euro betragen würden.

Die Vermieterin der Liegenschaft, die Zementwerke L. GmbH, habe eine Abfallverbringungsversicherung abgeschlossen, damit für den Fall der Beendigung der Bestandsverträge allfällige Abfälle entsorgt würden, falls die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sein sollte. Der Beschwerdeführerin sei nicht erklärlich, weshalb bis zum heutigen Tage die Versicherungsleistung nicht von der ehemaligen Vermieterin in Anspruch genommen worden sei, da sich diesfalls das Problem von selbst lösen würde.

Da es sich bei den abgelagerten Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handle, stünden der Stattgebung des Antrages auf aufschiebende Wirkung auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Juli 2010, Zl. AW 2010/07/0020, mwN).

Wien, am 25. August 2010

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