VwGH AW 2010/07/0020

VwGHAW 2010/07/002026.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z Gesellschaft m.b.H., vertreten durch NH Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0076-V/4/2010, betreffend Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs. 3 AVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0071 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs3;
EmissionszertifikateG 2004 §7;
EmissionszertifikateG 2004 §8;
EmissionszertifikateG 2004 §9;
ÜBPV 2007 §17 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AVG §68 Abs3;
EmissionszertifikateG 2004 §7;
EmissionszertifikateG 2004 §8;
EmissionszertifikateG 2004 §9;
ÜBPV 2007 §17 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 18. März 2009, mit dem das Überwachungskonzept für die Anlage IKA124 der Beschwerdeführerin, Zweigwerk T., T. 72 in G. genehmigt wurde, gemäß § 68 Abs. 3 AVG derart abgeändert, dass die Subtraktion des an die U. Produktions- und Vertriebs-GmbH weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids von den Gesamtemissionen der Anlage gemäß § 17 Abs. 2 Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsverordnung (ÜBPV), BGBl. II Nr. 339/2007, nicht zulässig sei. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Überwachungskonzept vom 9. Februar 2009 werde daher mit der Maßgabe genehmigt, dass alle auf die Subtraktion von weitergeleitetem Kohlenstoffdioxid bezüglichen Angaben entfallen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der BH an grober Rechtswidrigkeit leide. Er widerspreche in seinem Inhalt sowohl den §§ 7 bis 9 Emissionszertifikategesetz (EZG) als auch § 17 Abs. 2 ÜBPV. Durch den Bescheid der BH werde der beschwerdeführenden Partei genehmigt, bei der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG jene Emissionen in Abzug zu bringen, für die sie im Rahmen der Zuteilung kostenlos Emissionszertifikate erhalten habe. Dadurch erhalte die beschwerdeführende Partei einen ziffernmäßig näher konkretisierten finanziellen Vorteil. Der Republik Österreich entstehe durch die rechtswidrige Subtraktion des weitergeleiteten Kohlenstoffdioxids ein volkswirtschaftlicher Schaden durch die dadurch entstehende Lücke in der Treibhausgasinventur. Diese Differenz müsse die Republik Österreich durch zusätzliche Reduktionen in anderen Sektoren oder durch den Zukauf von Zertifikaten am Markt ausgleichen. Diese Schäden seien eindeutig volkswirtschaftlicher Natur. Mit dem angefochtenen Bescheid würde die bis zur Erlassung des Bescheides der BH geltende "Bescheidlage" wiederhergestellt werden.

In ihrem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ihre jährlichen Emissionsmeldungen nunmehr auf Grundlage des angefochtenen Bescheides durchzuführen hätte, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

Es seien bereits für die Jahre 2008 und 2009 Zertifikate für das weitergeleitete Kohlenstoffdioxid nachträglich abzugeben, was die beschwerdeführende Partei mit Kosten in der Höhe von EUR 2 Millionen belasten würde.

Die zu erwartenden Sanktionsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 würden die beschwerdeführende Partei mit weiteren Kosten in Höhe von ca. EUR 13,5 Millionen belasten.

Die für die Jahre 2010 bis 2012 abzugebenden Zertifikate würden die beschwerdeführende Partei mit ca. EUR 3,4 Millionen belasten.

Dem Produkt der beschwerdeführenden Partei entstehe durch die nicht anerkannte Subtraktion ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die beschwerdeführende Partei als Betreiberin zweier dem Emissionshandel unterliegender Anlagen sei bereits jetzt gegenüber ihren Mitbewerbern aufgrund der in zu geringer Menge zugeteilten Zertifikate benachteiligt.

Zudem werde derzeit diskutiert, dass Zertifikate aus einer Handelsperiode nicht in die nächste mitgenommen werden dürfen. Sollte die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegen, wären die durch die belangte Behörde zurückzugebenden Zertifikate völlig wertlos.

Im Ergebnis müsste die beschwerdeführende Partei bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon ausgehen, jährlich EUR 1,1 Millionen für Zertifikate sowie EUR 7,5 Millionen für drohende Sanktionszahlungen entrichten zu müssen. Dadurch würde die beschwerdeführende Partei wirtschaftlich massiv bedroht.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 8. Februar 2006, Zl. AW 2006/03/0010).

Wien, am 26. Juli 2010

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