Normen
BZPV 1994 §2 idF 2001/II/046;
BZPV 1994 §3 idF 2001/II/046;
GelVerkG 1996 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
BZPV 1994 §2 idF 2001/II/046;
BZPV 1994 §3 idF 2001/II/046;
GelVerkG 1996 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen, im Standort W, gemäß § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 iVm §§ 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, BGBl Nr 889/1994 idF BGBl II Nr 46/2001, entzogen.
Begründet wurde diese Entziehung im Wesentlichen damit, dass auf der Grundlage des § 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und der BZP-VO ein Taxiunternehmen über EUR 7.500,-- für jedes von der Konzession umfasste Fahrzeug verfügen müsse, was von der beschwerdeführenden Partei Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von EUR 232.500,-- verlange. Die beschwerdeführende Partei habe diese finanzielle Leistungsfähigkeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachweisen können.
2. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid und hat mit ihrer Beschwerde den Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Oktober 2003, Zl AW 2003/03/0016, und vom 1. Dezember 2010, Zl. AW 2010/05/0039, mwH).
4. Ihren Antrag begründet die beschwerdeführende Partei damit, dass im vorliegenden Fall eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG, welche die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides gefährden könnte, nicht vorliege, zumal ihr mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010 die Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen im Standort W, durch einen namentlich genannten Geschäftsführer genehmigt worden sei. Es fehlten auch zwingende öffentliche Interessen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Mit der sofortigen Umsetzung des Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin aber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ihr dann ein schwerer nicht wieder gut zu machender Eingriff in ihre Vermögenssphäre drohen würde. Das Taxiunternehmen müsste vorerst sperren, damit würden sich die laufenden Kunden und Stammkunden "verlaufen" und auf die Dienstleistungen anderer (Konkurrenz)Taxiunternehmen zugreifen; dadurch wäre die wirtschaftliche Basis für den späteren Fortbetrieb des Unternehmens der Beschwerdeführerin nach Erlassung eines etwaigen für sie positiven Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich beeinträchtigt. Es bedürfte eines langwierigen Aufbauprozesses, welcher bei der gegebenen Wirtschaftslage den wirtschaftlichen Status des heute bestehenden Taxiunternehmens der Beschwerdeführerin (vermutlich) nicht wieder herstellen könnte. Ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides würde die Existenz des Taxiunternehmens massiv beeinträchtigen und derart in die von der Grundrechtecharta 2009 gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin auf ihre wirtschaftliche Existenz eingreifen. Unter Hinweis auf ihre Konkretisierungspflicht verwies die Beschwerdeführerin nochmals auf den schon genannten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010 und auch darauf, dass sie erstmals mit Zustellung des angefochtenen Bescheides vom Gewerbeentziehungsverfahren Kenntnis erlangt habe und ihr Parteiengehör im Entziehungsverfahren dadurch massiv verletzt worden sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden somit auch keine gleichwertigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Äußerung zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Entzugsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht iSd § 10 AVG berufen habe, und dass die Behörde vom Widerruf dieser Vollmacht erst mit der Retournierung des zunächst diesem Rechtsanwalt zugestellten Berufungsbescheides informiert worden sei. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die nach den genannten Rechtsgrundlagen erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei, wies die belangte Behörde auf die Abweisung eines Konkursantrages mangels Kostendeckung am 26. Juli 2010 seitens des Handelsgerichts Wien hin. Der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt herangezogene Bescheid der Erstbehörde vom 20. Oktober 2010 sei irrtümlich erlassen worden und ins Leere gegangen, weil für eine seit dem 1. Oktober 2010 nicht mehr existente Gewerbeberechtigung die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt werden könne. Schließlich bestehe nach Auffassung der belangten Behörde ein Interesse der Öffentlichkeit am Schutz der Gläubiger vor weiteren Vermögensschäden durch eine fortgesetzte Gewerbeausübung der finanziell nicht hinreichend leistungsfähigen Beschwerdeführerin.
6. Wenn auch das zuletzt genannte von der belangten Behörde ins Treffen geführte öffentliche Interesse einen erheblichen Stellenwert aufweist, vermag dieses im vorliegenden Fall das mit Blick auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz nachvollziehbar geltend gemachte Interesse der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht umzusetzen. Das von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG erstattete eingehende Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema sind (wie schon erwähnt) im Verfahren über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde nicht ausschlaggebend.
7. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 5. April 2011
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