VwGH AW 2009/17/0002

VwGHAW 2009/17/000222.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch G H Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2008, Zl. FMA-MP00691/0001-WAC/2007, betreffend bankenaufsichtsrechtliche Aufträge, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §40;
WAG 1997 §53 Abs1;
WAG 1997 §55 Abs1 Z1;
WAG 1997 §56;
WAG 1997 §92 Abs8;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §40;
WAG 1997 §53 Abs1;
WAG 1997 §55 Abs1 Z1;
WAG 1997 §56;
WAG 1997 §92 Abs8;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG unter einer Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 5.000,-- aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer Frist von 21 Tagen ab Zustellung des Bescheides herzustellen, indem:

"1) die Vorgangsweise in Zusammenhang mit der Weiterleitung von Kauforders von durch Vertriebspartner betreuten Kunden (Vertriebspartnerkunden) dahingehend adaptiert wird, dass eine unverzügliche und rasche Bearbeitung von Kundenaufträgen gewährleistet wird. Für die Zusammenlegung von derartigen Kundenaufträgen sind Leitlinien vorzusehen, welche gewährleisten, dass zwischen Rechtswirksamkeit einer Order und tatsächlicher (wenn auch gepoolter) Ausführung der maximal zu verstreichende Zeitraum eindeutig definiert wird. Weiters sind nur Orders in einer eingeschränkten Zeitspanne zusammenzufassen, sodass von einer marktüblichen Weiterleitung bzw. Ausführung für die zeitkritische Behandlung von Aktienorders auszugehen ist. Es ist im Rahmen der Ausführung von Blockorders Vorsorge zu treffen, dass keine Kunden untereinander, keine Mitarbeiter bzw. das Unternehmen selbst bevorzugt werden. Weiters hat das Unternehmen klare Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen festzulegen und diese im Unternehmen auch wirksam umzusetzen.

2) die gewählte Vorgehensweise im Rahmen der Weiterleitung und Durchführung von Orders klar, eindeutig und ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wird.

Diese Vereinbarung muss ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Verrechnung von Durchschnittskursen im Rahmen der Ausführung der Orders hinweisen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde mit näherer Begründung von der Annahme aus, dass das von der beschwerdeführenden Partei derzeit in Ansehung der Weiterleitung von Kauforders von Vertriebspartnerkunden praktizierte System (unter Berücksichtigung der marktüblichen Verzögerungen solcher Weiterleitungen) nicht den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 (unter Bedachtnahme auf § 56 WAG 2007) entspricht. Ebenso wenig trügen die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang erteilten Kundeninformationen den Bestimmungen des § 40 WAG 2007 bzw. des § 53 Abs. 1 WAG 2007 Rechnung.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages führt die beschwerdeführende Partei Folgendes aus:

"1.) Der angefochtene Bescheid ist - da er einen an die Beschwerdeführerin gerichteten zwangsstrafbewehrten Berichtigungsauftrag enthält - einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.

2.) Würde die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die von der belangten Behörde beauftragten Adaptierungen bzw. Maßnahmen in Angriff nehmen, wäre damit eine tiefgreifende - vor allem kostenaufwändige - Beeinträchtigung des bankgeschäftlichen Betriebsablaufes verbunden. Für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH wäre dieser Aufwand verloren; überdies wären entsprechende auf den Adaptierungen aufsetzende Kundenvereinbarungen im Fall des Obsiegens wiederum zu beseitigen oder abzuändern, was ebenfalls mit Aufwand und Kosten verbunden wäre.

Nachdem das Formularwesen der Beschwerdeführerin derzeit von der Erteilung von (nicht börsefähigen) 'Betragsorders' ausgeht - was den Kundeninteressen entspricht, weil damit der Kapitaleinsatz des Kunden präzisiert werden kann -, wäre auch eine diesbezügliche aufwändige Änderung der Dokumentation erforderlich.

3.) Darüber hinaus wäre die Vornahme der von der belangten Behörde beauftragten Adaptierungen bzw. Maßnahmen insofern mit einer Benachteiligung für die Kunden der Beschwerdeführerin verbunden, als die in Pkt. I. 3. dargestellte Spesenbegünstigung der Kunden, welche angesichts des täglichen Ansammelns bzw. Zusammenlegens von Kauforders eingeräumt werden kann und auch eingeräumt wird, in dieser Form dann nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil die Beschwerdeführerin dann gezwungen wäre, kleinere Ordervolumina abzuwickeln, was die Spesenvorteile entsprechend verringert. Die Beschwerdeführerin hätte somit im Zuge einer Änderung der Durchführungspolitik auch die bisher vorteilhafte Spesenstruktur für die Kunden zu überdenken.

4.) Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2000, Zl. AW 2000/17/0037).

Auf Basis der nach dem Vorgesagten maßgeblichen Annahmen im angefochtenen Bescheid wäre mit einer Aussetzung seines Vollzugs eine Gefährdung der durch die zitierten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen geschützten, dem Gesamtinteresse an der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Kapitalmarkts zuzuordnenden öffentlichen Interessen zu befürchten. Es mag zutreffen, dass die konkret gefährdeten Interessen noch nicht die Intensität zwingender Interessen erreichen, sodass eine Abwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG geboten ist.

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981).

Hier beruft sich die beschwerdeführende Partei darauf, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides eine Adaptierung ihrer Kundenvereinbarungen sowie auch ihres Formularwesens mit sich zu bringen hätte, was für sie mit Aufwand und Kosten verbunden wäre. Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen aber beim betroffenen Unternehmen Aufwand und Kosten verursachen, genügt für sich allein - insbesondere in Ermangelung einer näheren (betraglichen) Konkretisierung dieser Kosten - noch nicht zur Rechtfertigung der Annahme des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0022).

Was schließlich den in Punkt 3. angezogenen Vermögensnachteil für die Kunden der beschwerdeführenden Partei betrifft, so stellt dieser nicht unmittelbar einen Nachteil der beschwerdeführenden Partei dar. Mittelbar könnte dieser Umstand zwar Nachteile der beschwerdeführenden Partei in Ansehung ihrer Konkurrenzfähigkeit mit sich bringen; diese Nachteile werden im vorliegenden Antrag freilich nicht einmal konkret angesprochen, geschweige denn auch nur einschätzungsweise betraglich spezifiziert.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 22. Jänner 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte