Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, mit welcher Anteilsrechte (1/40) an der Agrargemeinschaft O, der beschwerdeführenden Partei, verbunden sind. Er beantragte die agrarbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages vom 2. März 2009, mit welchem er dieses Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft an (näher genannte) Erwerber veräußerte.
Während die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich mit Bescheid vom 3. September 2009 diesem Antrag auf Absonderung des Anteilsrechtes keine Folge gab, genehmigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei die Absonderung des Anteilsrechtes von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft. Unter einem wurde die Übertragung dieses Anteilsrechts auf die Liegenschaft der Erwerber bewilligt und angeordnet, die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
Den Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die beschwerdeführende Agrargemeinschaft damit, dass das Anteilsrecht bereits mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung auf die neue Stammsitzliegenschaft übergehe. Für die Beschwerdeführerin wäre die Übertragung des Anteilsrechts vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit unverhältnismäßig großem Nachteil verbunden, da der Mitbeteiligte trotz Anhängigkeit des "Genehmigungsverfahrens" (gemeint wohl: Beschwerdeverfahrens) volle Mitgliedschaftsrechte innerhalb der Agrargemeinschaft ausüben könnte. Weiters wäre ein gutgläubiger Erwerb der erworbenen Liegenschaft samt - rechtskräftig übertragenem - Anteilsrecht möglich und würde diesfalls dazu führen, dass eine Rückübertragung des Anteilsrechts gegen einen Dritten nach einem allfällig zwischenzeitigen Erwerb dieser Liegenschaft nicht mehr erwirkt werden könnte. Aus diesem Grund wäre die Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung mit einem unverhältnismäßig großen, irreversiblen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. Darüber hinaus stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
In einer Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne am Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nichts ändern und es könne damit die mit der Rechtskraft verbundene Wirkung, nämlich der Übergang des Anteilsrechtes auf die neue Stammsitzliegenschaft der Erwerber, ebenfalls nicht verändert werden. Schließlich sei die Übertragung des Anteilsrechts samt den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen bereits in die Wirklichkeit umgesetzt.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zu dem Aufschiebungsantrag nicht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Bewilligung einer Absonderung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde stellt hinsichtlich eines Vertrages eine Suspensivbedingung und damit eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Bis zur Entscheidung der Behörde besteht ein Zustand schwebender Unwirksamkeit; in dieser Zeit sind die Vertragspartner aber an den Inhalt des Vertrages gebunden und verpflichtet, alles zur Wirksamkeit des Vertrages zu tun. Mit der Erteilung der Bewilligung wird der Vertrag vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam, weil der Bewilligung rückwirkende Kraft zukommt. Bei Nichterteilung der Bewilligung ist der Vertrag rechtsunwirksam und kann nicht mehr wirksam werden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. Mai 2009, AW 2009/07/0015).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - zur Sistierung der mit der Rechtskraft des Bescheides einhergehenden Wirkungen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeitsvoraussetzung des vorliegenden Vertrages sistiert wäre und neuerlich ein Zustand schwebender Unwirksamkeit des Vertrages eintreten würde, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung des Anteilsrechtes bereits in die Wirklichkeit umgesetzt, das heißt im Grundbuch vollzogen wurde, oder nicht. Die Vertragspartner wären allerdings weiterhin an den Inhalt des Vertrages gebunden. Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft wäre weiterhin der Veräußerer und nicht die Erwerber berechtigt.
Allerdings ist im vorliegenden Fall den den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründenden Ausführungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft nicht zu entnehmen, dass für sie durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil eintrete.
So erscheint - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die mitbeteiligte Partei im Falle der Nichtstattgebung des Aufschiebungsantrages trotz Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens volle Mitgliedschaftsrechte innerhalb der Agrargemeinschaft ausüben könne, unverständlich. Die mitbeteiligte Partei ist infolge der rechtskräftig erteilten Genehmigung des Kaufvertrages durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft und kann daher keine Mitgliedschaftsrechte mehr ausüben. Nur dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgeben würde, wäre die mitbeteiligte Partei zur Ausübung dieser Rechte berufen. Gerade dieses Szenario möchte die Beschwerdeführerin aber offenbar vermeiden.
Möglicherweise meint die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die Erwerber (und nicht sie selbst als nicht zum Zug gekommene Interessentin) könnten bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung volle Mitgliedschaftsrechte innerhalb der Agrargemeinschaft ausüben. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es ihr nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, zumal die aus dem Mitgliedschaftsrecht erfließenden Vorteile (zB begünstigter Holzbezug, Gewinnausschüttungen etc. zugunsten der Erwerber) einer Rückabwicklung zugänglich sind. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat auch nicht näher dargestellt, dass bzw welche Nachteile mit der Mitgliedschaft der Erwerber an der Agrargemeinschaft für sie einhergingen.
Was schließlich die Mutmaßungen der Beschwerdeführerin bezüglich eines allfälligen gutgläubigen Erwerbs der neuen Stammsitzliegenschaft durch einen Dritten betrifft, so handelt es sich hiebei um eine reine Spekulation; solche Überlegungen ohne konkretes Sachverhaltsvorbringen sind nicht geeignet, einen im Vollzug des angefochtenen Bescheides liegenden unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darzutun.
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 22. Februar 2010
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