Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf agrarbehördliche Bewilligung des Erwerbes von Weiderechtsanteilen an der Agrargemeinschaft A als unzulässig zurückgewiesen.
Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Beschwerdeführer - nach einem Hinweis auf die Praxis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bei grundverkehrsbehördlichen Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und auf die bestehenden Unklarheit im Zusammenhang mit agrarbehördlichen Bewilligungen - damit, dass es offenkundig sei, dass im vorliegenden Verfahren zwingende öffentliche Interessen der vorläufigen Wirksamkeit des Weiderechtserwerbs nicht entgegen stünden, weil die Veräußerer nicht zum Wohl der Agrargemeinschaft beitragen würden und daher problemlos durch den Beschwerdeführer ersetzt werden könnten, während dieses Verfahren laufe. Sollte durch den angefochtenen Bescheid eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingetreten sein, wäre daher aufschiebende Wirkung wegen Überwiegens der privaten Interessen des Beschwerdeführers zu bewilligen. Der Beschwerdeführer sei nämlich naturgemäß daran interessiert, nach Bezahlung des Kaufpreises auch die Erlöse aus dem Kaufobjekt, also aus den Weiderechtsanteilen, zu lukrieren. Auch wolle er seine Rechte als Mitglied der Agrargemeinschaft vorläufig nutzen. Der Beschwerdeführer gehe vorsichtshalber davon aus, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Verschlechterung seiner Rechte eingetreten sein könne.
In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2009 sprach sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 2. April 1992, Zl. AW 92/10/0010).
Die Bewilligung einer Absonderung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde stellt hinsichtlich eines Vertrages eine Suspensivbedingung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1978, 1292/76, mwN) und damit eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Bis zur Entscheidung der Behörde besteht ein Zustand schwebender Unwirksamkeit; in dieser Zeit sind die Vertragspartner aber an den Inhalt des Vertrages gebunden und verpflichtet, alles zur Wirksamkeit des Vertrages zu tun. Mit der Erteilung der Bewilligung wird der Vertrag vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam, weil der Bewilligung rückwirkende Kraft zukommt. Bei Nichterteilung der Bewilligung ist der Vertrag rechtsunwirksam und kann nicht mehr wirksam werden (vgl. dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 173, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler FLG).
Während des Zeitraumes vor der behördlichen Entscheidung können die Vertragspartner aber als Folge der schwebender Unwirksamkeit des Vertrages die dort vereinbarte Rechtsposition noch nicht ausüben. Daher verfangen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach die Veräußerer "problemlos durch den Beschwerdeführer ersetzt werden könnten, während dieses Verfahren laufe," und dass der Beschwerdeführer "naturgemäß daran interessiert sei, nach Bezahlung des Kaufpreises auch die Erlöse aus dem Kaufobjekt, also aus den Weiderechtsanteilen, zu lukrieren" bzw "die Rechte als Mitglied der Agrargemeinschaft vorläufig zu nutzen." Diese Rechtsstellung, zu deren Erlangung es der agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, käme dem Beschwerdeführer selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Allerdings bringt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem negativen Verfahrensausgang - wie hier bei einer Zurückweisung des Antrages - eine Verbesserung der Rechtssituation des beschwerdeführenden Vertragspartners insofern mit sich, als der Vertrag dann neuerlich "im Schwebezustand" und die Vertragspartner daraus im oben dargestellten Umfang verpflichtet wären. Diese Überlegung spricht für die grundsätzliche Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in den Fällen, in denen der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung eines Vertrages über die Veräußerung (Absonderung) eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft ab- oder zurückgewiesen wurde.
Dass sich die Vertragspartner des Beschwerdeführers nicht mehr an den Vertrag gebunden erachten, Schritte gegen die Erlangung der agrarbehördlichen Bewilligung setzen oder andere Vertragspartner suchen würden, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht. Der bloß allgemeine Hinweis auf die "Möglichkeit der Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers" genügt aber nicht, um dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung des Antrages Genüge zu tun.
Mit seinem Vorbringen werden daher keine unverhaltnismäßigen Nachteile geltend gemacht, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wären und im konkreten Fall für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden.
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 25. Mai 2009
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