Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im baubehördlichen Instanzenzug mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S vom 31. Oktober 2008 der zweitmitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Lackieranlage als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, seiner dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, "der Betrieb der Lackieranlage wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof für ihn als unmittelbaren Anrainer mit einem erheblichen Nachteil verbunden".
Die belangte Behörde sprach sich ausdrücklich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, da sowohl auf Gemeindeebene, als auch durch die Vorstellungsbehörde immissionstechnische und umweltmedizinische Gutachten eingeholt worden seien, welche sowohl in Bezug auf Geruch als auch Lärm eine unzumutbare Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen hätten und schon die Interessen der zweitmitbeteiligten Partei an der Ausübung der mit der Baubewilligung eingeräumten Berechtigung dem Antrag entgegenstünden. Die beiden mitbeteiligten Parteien sprachen sich ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Juli 2007, Zl. AW 2007/03/0026). Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren und Belästigungen geprüft hat und der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht begründet, bzw. durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert hat.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juni 2006, Zl. AW 2006/05/0033, mwN). Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten sei.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der vorliegende Antrag enthält keine Konkretisierung betreffend die Nachteile, die der Beschwerdeführer infolge der Ausübung der erteilten Baubewilligung zu erleiden befürchtet, bzw. inwieweit ihm dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, sondern lediglich die Behauptung, durch den Bau der Lackierungsanlage "einen erheblichen Nachteil" zu erleiden. Der Beschwerdeführer hat somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, nicht entsprochen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 6. Oktober 2009
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