Normen
BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
WAG 1997 §24 Abs3;
BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
WAG 1997 §24 Abs3;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der zur hg. Zl. 2007/17/0168 protokollierten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer einen an die Erstbeschwerdeführerin, einen Wertpapierdienstleister, ergangenen Auftrag, zwei neue Geschäftsleiter namhaft zu machen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Spruchpunkt 1), bestimmte Unterlagen über diese Geschäftsleiter beizubringen (Spruchpunkt 2) sowie nachzuweisen, "dass die bestehende, dem Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der G AG (der Erstbeschwerdeführerin) widersprechende Einflussnahme durch DI WK (den Zweitbeschwerdeführer) als Mehrheitsgesellschafter nicht fortbestehen kann" (Spruchpunkt 3).
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist dieser Antrag nach einem Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit der erteilten Aufträge dahingehend, dass die belangte Behörde noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der beiden neu namhaft gemachten Geschäftsleiter erlassen habe, sie habe vielmehr mit Bescheid vom 16. August 2007 der Bestellung des einen der beiden nicht zugestimmt (dieser Bescheid ist zur hg. Zl. 2007/17/0177 angefochten). Mit diesem Bescheid habe sie auch dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer untersagt, den Konzessionstatbeständen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG unterliegende Neugeschäfte abzuschließen. Es führe zu einem unwiederbringlichen Imageschaden, wenn man potenziellen Neukunden erklären müsse, dass man auf Grund eines Verbots der Finanzmarktaufsicht nicht tätig sein dürfe. Gegen einen der beiden namhaft gemachten Geschäftsleiter liefen auf Grund der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde Vorerhebungen beim Landesgericht für Strafsachen nach § 255 AktG. Es sei daher zu rechnen, dass die belangte Behörde auch für diesen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen werde. Gleichzeitig wird ohne nähere Erläuterung des Zusammenhangs dieser verschiedenen Aussagen festgehalten, dass "zwischenzeitig" dieser zweite der neu namhaft gemachten Geschäftsleiter "als Geschäftsleiter nicht mehr zur Verfügung" stünde. Das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde schwäche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der erforderlichen Rückstellungen für die Kosten der neuen Vorstände sowie wegen der Kosten für die alten Vorstände, die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Kosten des bestellten Regierungskommissärs derart, dass sie mit ihrem Eigenkapital unter die vorgeschriebenen EUR 125.000,-- sinke. Zusammenfassend wird erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund des "nun gegebenen Zustandes defakto handlungsunfähig" sei. Auch die Betreuung von Altkunden sei mit hohen Mehrkosten belastet. Es liefen die Kosten für vier Geschäftsleiter auf; die Dienstverhältnisse mit den alten Geschäftsleitern seien noch aufrecht. Die verhängten Maßnahmen schädigten auch den good will der Erstbeschwerdeführerin. Die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung habe daher zu Gunsten der Beschwerdeführer auszufallen, zumal die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden Nachteile im Falle des Erfolgs der Beschwerde nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Fortbestehen der Erstbeschwerdeführerin sei nur gewährleistet, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde.
3. Die belangte Behörde hat eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet, in der sie sich unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung gegen die Zuerkennung ausspricht, weil einerseits keine Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben sei (im Fall der Nichterfüllung des Auftrags hätten weitere Bescheide zu ergehen) und andererseits zwingende öffentliche Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderten. Die aufgetragenen Maßnahmen dienten dazu, dass bei der Erstbeschwerdeführerin wieder die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Geschäftsleiter und Gesellschafter eingehalten würden und sollten dazu führen, dass ein entsprechend qualifiziertes Unternehmen am Markt teilnehme. Das zentrale Aufsichtsziel des WAG sei der Schutz der Anlegerinteressen und das Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarktes. Es liege in den genannten Interessen, dass die Erstbeschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen und die Wohlverhaltensregeln einhalte. Die sofortige Durchführung der Maßnahmen liege daher im zwingenden öffentlichen Interesse.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
5. Zunächst ist zu dem Einwand der belangten Behörde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei vorliegendenfalls nicht möglich, weil der angefochtene Bescheid für sich keinem Vollzug zugänglich sei und überdies die mit diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen auch mit einem weiteren Bescheid vom 16. August 2007 aufgetragen worden seien, sodass für die beschwerdeführenden Parteien nichts gewonnen wäre, würde der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, Folgendes zu sagen: Die belangte Behörde verkennt dabei zum einen die Reichweite des Begriffs des "Vollzugs" gemäß § 30 Abs. 2 VwGG insoweit, als auch dann, wenn ein Bescheid ("lediglich") die Grundlage für weitere Bescheide darstellt, er in diesem Sinne einem Vollzug zugänglich ist, weil die Erlassung der weiteren Bescheide nicht zulässig wäre, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde; sie übergeht dabei aber zum anderen, dass sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides gerade nicht darin erschöpft, Grundlage für weitere Bescheide zu sein, sondern Aufträge an die Erstbeschwerdeführerin enthält, die für sich allein der Erstbeschwerdeführerin Verpflichtungen auferlegen. Die Erstbeschwerdeführerin ist auf Grund der Aufträge zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw. Unterlassen verpflichtet; auch insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen.
Daran ändert auch der behauptete Umstand einer neuerlichen Erteilung inhaltsgleicher Aufträge mit einem späteren Bescheid schon deshalb nichts, weil auch unter Zugrundelegung der hg. Rechtsprechung zur Derogation von Bescheiden durch nachfolgende Bescheide im Hinblick auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung des nachfolgenden Bescheids (durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, § 42 Abs. 3 VwGG) ein späteres Wiederaufleben der im hier angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen nicht ausgeschlossen ist.
6. Der verfahrensgegenständliche Auftrag nach § 24 WAG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG ist an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, dass die Zulässigkeit der Beschwerde Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/18/0015, oder vom 15. November 2006, Zl. AW 2006/10/0038), auch bedeutet, dass unbeschadet der Zuständigkeit des erkennenden Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Berichter die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen wäre (im genannten Beschluss vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/18/0015, ging es konkret nicht um die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern um das Vorliegen einer wirksamen Beschwerde, im Beschluss vom 15. November 2006, Zl. AW 2006/10/0038, wurde hingegen die Zulässigkeit geprüft und bejaht). Ungeachtet des Umstandes, dass im Falle des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers - vorbehaltlich der Entscheidung des erkennenden Senats - wegen der fehlenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung die Beschwerde zurückzuweisen sein dürfte, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerdeführer schon aus den nachstehenden Gründen nicht stattzugeben, weil das Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzeigt.
7. Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt im konkreten Fall die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses begründet (vgl. zum Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen hat, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0036; das von der belangten Behörde geltend gemachte Interesse der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern wurde vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten kann, anerkannt, auch wenn nach der hg. Rechtsprechung von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden kann, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten; vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
8. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Antragsteller wird nämlich kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht.
Auch wenn die Gefährdung der durch das Wertpapieraufsichtsgesetz verfolgten Interessen im vorliegenden Sachverhalt als nicht so schwerwiegend zu qualifizieren sein sollte, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Kapitalmarkts und der Einhaltung der Gesetze durch die Wertpapierdienstleister im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen in die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und das klaglose Funktionieren des Kapitalmarktes eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Anleger grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Wertpapierdienstleisters, mit dem die Anleger in Geschäftsverbindung stehen, jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen, vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag für sich allein noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen. Die Erstantragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie die konkret angeordneten Maßnahmen (Namhaftmachung neuer Geschäftsleiter) in außerordentlicher Weise träfen, sodass der mit der Vollziehung verbundene Nachteil die öffentlichen Interessen, die für die Vollziehung des angefochtenen Bescheids sprechen, überwöge. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht ebenfalls nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal bei einer solchen Zuerkennung der Rechtsgrund für diese "Einstellung von Handlungen" wie dargelegt wegfiele und das Argument schon deshalb nicht tauglich ist, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aber auch der ins Treffen geführte Imageschaden auf Grund des Umstandes, dass potenziellen Neukunden erklärt werden müsste, dass das Unternehmen auf Grund eines Verbotes der Finanzmarktaufsicht nicht tätig werden dürfe, führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die Erstbeschwerdeführerin, zumal mit dem gegenständlichen Bescheid die Namhaftmachung zweier neuer Geschäftsleiter aufgetragen wurde, sodass die Dauer des ins Treffen geführten Nachteils von der Gestion der Erstbeschwerdeführerin selbst abhängt. Soweit in diesem Zusammenhang auch der Auftrag an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer angesprochen wird, sich bestimmter Geschäftsführerhandlungen zu enthalten, ist darauf zu verweisen, dass dieser Auftrag nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides (sondern des zur Zl. 2007/17/0177 angefochtenen Bescheides) ist.
Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung ebenfalls kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils. Eine nähere ziffernmäßige Präzisierung der finanziellen Auswirkungen für die Erstbeschwerdeführerin enthält der Antrag nicht, sodass in dieser Hinsicht in Übertragung der Grundsätze der oben genannten Rechtsprechung zur Einbringung von Geldleistungen im Gefolge des zitierten Beschlusses eines verstärkten Senats die Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorläge, auf Grund der Angaben im Antrag nicht möglich ist.
Wenn schließlich die Schädigung des good wills der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführt wird und der Verlust des Kundenvertrauens beklagt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch damit nur regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmittel verbundene Folgen geltend gemacht werden, die ohne nähere Spezifizierung und ohne besondere Umstände des Einzelfalles ebenfalls nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen können.
9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Umstände nicht aufzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin war daher abzuweisen, die Anträge des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2007
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