VwGH AW 2007/08/0045

VwGHAW 2007/08/00452.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch B L Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 27. Juni 2007, Zl. BMSG-321588/0001-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwältin; 2. Wiener Gebietskrankenkasse; 3. Pensionsversicherungsanstalt;

4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen ist.

Der Erstmitbeteiligte hat in einer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht näher begründet hat.

Die belangte Behörde hat sich zum vorliegenden Antrag nicht geäußert.

Die beschwerdeführende Partei hat in einem Schriftsatz vom 6. September 2007 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Sie bilanziere regelmäßig ausgeglichen, sodass die Einbringlichmachung von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle der Abweisung der Beschwerde jedenfalls gedeckt sei, und sie sei im Fall der Abweisung sowohl wirtschaftlich in der Lage als auch willens, allfällige Rückstände zu begleichen. Sie habe weder beim Finanzamt noch bei der Gebietskrankenkasse Beitragsrückstände und zahle Vorschreibungen stets pünktlich. Dies würde sie auch bei gegebenen Nachforderungen so halten. Momentan habe sie auf Grund von Verlusten eine angespannte Liquiditätssituation. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe bereits eine Nachzahlung in Höhe von ca. EUR 15.000,-- eingefordert. Im Fall der sofortigen Bezahlung müsste sie diesen Betrag fremdfinanzieren. Dabei fielen Zinsen in Höhe von ca. 6 % p. a. an, Gebühren für die Kreditaufnahme in Höhe von 1 % sowie Bereitstellungsgebühren der Bank (ca. 0,5 %) sowie Kontoführungsgebühren für das Kreditkonto. Dies wären im Falle des Obsiegens frustrierte Aufwendungen. Eine erforderliche Fremdfinanzierung sei als schwerer finanzieller Nachteil anzusehen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei. Allenfalls hätte die Wiener Gebietskrankenkasse das Recht, Verspätungszuschläge, Verzugszinsen etc. zu verlangen, sodass sie volle Genugtuung erhielte und keine Nachteile zu tragen hätte. Außerdem habe die Wiener Gebietskrankenkasse ausreichende Liquidität. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid massiv fehlerhaft.

Dem Schriftsatz legte die beschwerdeführende Partei eine Bilanz zum 31. Dezember 2006 und eine eidesstättige Erklärung von Mag. S., Mitglied der Geschäftsleitung der beschwerdeführenden Partei vor, wonach im Jahresabschluss 2006 ein Bilanzverlust in Höhe von EUR 138.000,-- ausgewiesen sei. Im Übrigen werden die im genannten Schriftsatz vom 6. September 2007 enthaltenen Angaben bestätigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bestehen der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten hinsichtlich näher genannter Zeiträume festgestellt. Eine Geldleistung wurde der Beschwerdeführerin nicht auferlegt. Es trifft zwar zu, dass der Bescheid insofern vollstreckbar ist, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1974, VwSlg. 8719A). Einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde kann daher auch im Prinzip aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 1999, Zl. AW 98/08/0090).

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Antragstellers, das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen. Wenn es der Antragsteller unterlässt, konkret darzutun, worin der behauptete Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besteht, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen, ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 259 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Ausgehend davon hätte die Beschwerdeführerin ausführen müssen, inwieweit sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung in ihren Interessen berührt wird. Sie hat sich aber auf finanzielle Auswirkungen berufen ohne darzulegen, dass die von ihr behauptete Nachzahlungsforderung der Wiener Gebietskrankenkasse vollstreckbar wäre bzw. der in Beschwerde gezogene Bescheid überhaupt unmittelbar zu einer Zahlungsverpflichtung führt. Im Hinblick darauf geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das von einer unmittelbaren finanziellen Belastung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeht und nur diese Belastung ins Treffen führt, ins Leere. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.

Bemerkt wird, dass im Falle einer (von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden) wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden kann (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 259 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wien, am 2. Oktober 2007

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