VwGH AW 98/08/0090

VwGHAW 98/08/00908.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Bundestheaterverbandes in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid

des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Oktober 1998, Zl. 120.054/3-7/98, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. P in W, vertreten durch Dr. B,

Rechtsanwalt in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse,

1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19,

3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 5. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1011 Wien, Weihburggasse 30), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art51;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art51;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführende Partei "Republik Österreich, Österreichischer Bundestheaterverband" bekämpft einen über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheid der belangten Behörde. Ein solcher Bescheid ist vollzugstauglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1983, Zl. 83/08/0082, unter Hinweis auf VwSlg. 8719/A und 10381/A, sowie vom 11. April 1991, AW 90/08/0038); einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde kann daher im Prinzip die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es aber erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Die beschwerdeführende Partei stützt sich zur Begründung ihres Antrages ausschließlich auf den Umstand, dass sie "bedeutende Nachzahlungen" auch in "zahlreichen Parallelfällen" zu leisten hätte und auch "im Hinblick auf die strengen Budgetvorgaben ...eine erhebliche finanzielle Belastung während eines anhängigen Verfahrens zu vermeiden" sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung sich immer nur auf den Beschwerdefall und nicht auch auf gleich gelagerte "Parallelfälle" erstrecken kann, sodass die Frage, ob die beschwerdeführende Partei auch in anderen Fällen bereits zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, hier weder zu prüfen noch von Bedeutung ist. Auch eine fehlende budgetäre Bedeckung vermag keine Begründung für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils abzugeben, zumal der Bund (als Dienstgeber) seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht bloß nach Maßgabe budgetärer Bedeckung nachzukommen hat. Diese ist vielmehr im Außenverhältnis zu anderen Rechtsträgern ohne Belang.

Da auch die im Falle des Beschwerdeerfolges allenfalls erforderliche Rückabwicklung nicht gefährdet ist, liegt daher bei Abwägung aller berührten Interessen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vor. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 8. April 1999

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