VwGH AW 2006/18/0066

VwGHAW 2006/18/006610.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D (geboren 1984), vertreten durch Mag. Dr. W, Mag. Dr. B, Mag. U, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Februar 2006, Zl. VwSen-720094/4/Ste, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall2;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall3;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall4;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall2;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall3;
SMG 1997 §28 Abs2 Fall4;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Februar 2006 wurden gegen den Beschwerdeführer, einen slowenischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (der Erstbehörde) im Bescheid vom 2. März 2005 gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Ferner wurde gemäß § 86 Abs. 3 FPG von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen.

1.2. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. September 2004 für schuldig erkannt worden sei, er habe

"I.) in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1. im Zeitraum Sommer 2002 bis 4.7.2004 insgesamt mindestens 5.000 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 240 Gramm Amphetaminderivat in mehreren Angriffen aus Slowenien aus- und teils über Italien nach Österreich eingeführt;

2. im Zeitraum seit zumindest Anfang 2003 bis 4.7.2004 insgesamt mindestens 4.000 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 180 Gramm Amphetaminderivat durch unzählige gewinnbringende Verkäufe unter anderem an S I (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 3.300 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Jänner 2004 bis 3.7.2004), E V (gewinnbringender Verkauf von insgesamt mindestens 300 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Februar 2004 bis Mai 2004), S K (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 150 bis 200 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Juli 2003 bis Ende Februar 2004), A B (Verkauf von insgesamt ca. 100 Stück Ecstasytabletten im Jahr 2003), R W (Verkauf von insgesamt ca. 25 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Sommer 2003 bis Mai 2004), C E (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 40 bis 50 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Herbst 2003 bis Frühjahr 2004), M K (gewinnbringender Verkauf von insgesamt mindestens 50 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Sommer 2002 bis 2.7.2004) sowie an weitere bislang nicht ausgemittelten Personen in Verkehr gesetzt;

II.) außer den Fällen des § 28 SMG erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar

1. in den Zeit von Sommer 2002 bis 4.7.2004 unbestimmte Mengen Ecstasytabletten die nicht aus den zu Faktum I.) angeführten Tathandlungen stammen, sowie unbestimmte Mengen Heroin, Kokain, Speed, LSD, Cannabiskraut und Cannabisharz anlässlich des wiederholten, teils gemeinschaftlichen Konsums;

2. am 4.7.2004 51 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 2,55 Gramm MDE-Base bis zur Sicherstellung."

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu I.) die Verbrechen nach dem § 28 Abs. 2 (zweiter, dritter und vierter Fall) und Abs. 3 (erster Fall) SMG und zu II.) die Vergehen nach dem § 27 Abs. 1 SMG begangen. Unter Bedachtnahme auf die §§ 28 und 36 StGB in Heranziehung des letzten Satzes des § 28 Abs. 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 2 SMG sei der Beschwerdeführer deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, wobei gemäß den §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist mit dem Antrag verbunden, dieser gemäß § 30 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der Beschwerdeführer - da seine Mutter und seine Halbgeschwister in Österreich lebten - private Interessen hätte, nach Österreich einzureisen. Dem stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Österreich verlassen hat und bei seiner Großmutter in Slowenien lebe und dort einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und Fuß fassen habe können.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hat nach dem besagten unstrittigen rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt Suchtmittel in einer großen Menge in der Absicht, sich für die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, während eines langen Zeitraumes wiederholt nach Österreich eingeführt, hier an eine Reihe von Personen in Verkehr gesetzt, und ferner Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.

Angesichts des diesem Urteil zu Grunde liegenden wiederholten während eines längeren Zeitraums gesetzten Fehlverhaltens, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0653) - letztere manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers zudem in seiner wiederholten Tatbegehung -, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall ist nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

4. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. April 2006

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