Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wurde dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L erteilt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerinnen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde dem Konzessionswerber die Eröffnung seiner Apotheke ermöglichen. Dies wäre für die Beschwerdeführerinnen mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, da nach ihren Berechnungen der von ihnen zu versorgende Personenkreis unter 5.500 Personen sinken würde. Im Übrigen würden durch die Realisierung des Bescheides vollendete Verhältnisse geschaffen, die erfahrungsgemäß nicht oder schwer rückgängig zu machen seien. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die der Behörde durch § 19a Abs. 2 ApG eingeräumte Möglichkeit ist nicht außer acht zu lassen. Erwägungen über die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer sind im Provisorialverfahren nicht anzustellen.
Der Existenzschutz für bestehende öffentliche Apotheken durch das Apothekengesetz dient der Erhaltung lebensfähiger öffentlicher Apotheken, die einwandfrei in der Lage sind, ihrer Betriebspflicht nachzukommen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen läge somit dann vor, wenn eine Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb während des oben genannten Prognosezeitraumes zu befürchten wäre. Angesichts der in § 10 ApG normierten Bedarfsvoraussetzungen setzt eine Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke ein Absinken ihres Kundenpotentials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen voraus. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge somit dann vor, wenn durch das Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentials der Apotheke der Beschwerdeführerinnen unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen schon während des oben genannten Prognosezeitraumes eine Gefährdung der Existenz der öffentlichen Apotheke zu befürchten wäre (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2004, Zl.AW 2004/10/0043 mwN).
Um die in § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach der zitierten Vorschrift zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen.
Im vorliegenden Antrag wird zwar behauptet, die bestehende öffentliche Apotheke der Beschwerdeführerinnen hätte nach Errichtung der Apotheke des Mitbeteiligten weniger als
5.500 Personen zu versorgen. Konkrete Wirtschaftsdaten, aus denen sich nachvollziehbar ergäbe, dass - demzufolge - schon während des maßgeblichen Prognosezeitraumes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Apotheke der Beschwerdeführerinnen zu befürchten wäre, werden aber nicht genannt.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (siehe schon den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2005, Zl. AW 2005/10/0015, und den bereits zitierten Beschluss vom 22. November 2004).
Wien, am 25. Jänner 2006
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