VwGH AW 2005/10/0015

VwGHAW 2005/10/00159.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) der Mag. pharm. M und 2.) der P-Apotheke Mag. pharm. M KG, beide vertreten durch A, B & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 31. Jänner 2005, Zl. BMGF-262729/0001-I/B/8/2005, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. Dr. G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907;
VwGG §30 Abs2;
ApG 1907;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 31. Jänner 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Villach erteilt; die Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführer den Antrag verbunden, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie haben diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse. Für ihr Apothekenunternehmen wäre die Eröffnung der neuen Apotheke jedoch mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Dieses werde in seiner Existenz gefährdet, wobei diese befürchteten Auswirkungen bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens voll zum Tragen kämen und nur schwer und unter großen Anstrengungen und Einbußen, vor allem aber erst nach unverhältnismäßig langer Zeit wieder rückgängig oder auch nur einigermaßen gut zu machen wären. Das Gesamtgefüge der Versorgungsstruktur mit Arzneimitten in der ganzen Region, zumindest aber in Villach würde sich nachhaltig und nur schwer korrigierbar verschieben. Davon abgesehen müssten sich die Beschwerdeführer an die neuen, unvergleichlich schwierigeren wirtschaftlichen Gegebenheiten so anpassen, dass ein Überleben des Betriebes auf Dauer überhaupt möglich erscheine. Die solcherart zu setzenden Maßnahmen könnten gleichfalls nur schwer und nur mit erheblicher Zeitverzögerung und unter großen wirtschaftlichen Einbußen und Nachteilen rückgängig gemacht werden. Durch einen vorübergehenden Eingriff in das derzeit gut funktionierende Gefüge der Versorgungsinfrastruktur für Arzneimittel könne es aber zu nachteiligen und andauernden Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln kommen, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Andererseits sei es der mitbeteiligten Partei, die den Konzessionserteilungsantrag ja schon vor nahezu 7 Jahren gestellt und nicht auf eine Verfahrensbeschleunigung hingewirkt, sondern vielmehr durch Fristerstreckungsanträge zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe, auch noch zumutbar, die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abzuwarten.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und stellte ihre wirtschaftliche Situation näher dar.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Träfe es zu - wie die Beschwerdeführer behaupten -, dass zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub der Ausübung der eingeräumten Berechtigung entgegenstehen, nicht vorliegen, wäre in die Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einzutreten. Um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. Juni 2001, Zl. AW 2001/10/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur) allerdings Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht nur zu behaupten, sondern in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, denen nachvollziehbar entnommen werden kann, dass bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Gefährdung der Existenz der Apotheke der Beschwerdeführer zu befürchten sei.

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht; haben es die Beschwerdeführer doch gänzlich unterlassen, konkrete Wirtschaftsdaten betreffend ihre Apotheke vorzulegen, aus denen sich nachvollziehbar die Befürchtung einer Existenzgefährdung durch die neue öffentliche Apotheke der mitbeteiligten Partei bereits im Prognosezeitraum ergibt.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Mai 2005

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