VwGH AW 2006/06/0011

VwGHAW 2006/06/00112.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Dezember 2005, Zl. IIb1-L-2518/14- 2005, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), erhobenen und zur hg. Zl. 2006/06/0049 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;
LStG Tir 1989 §70;
VwGG §30 Abs2;
LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;
LStG Tir 1989 §70;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die straßenrechtliche Bewilligung für das Straßenbauprojekt "Ausbau Eisenbahnachse Brenner München-Verona, Abschnitt K, Teilprojekt Z" erteilt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. In diesem Antrag wird vorgebracht, dass im Zusammenhang mit der beantragten Bauausführung ausschließlich hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers weder zivilnoch öffentlich-rechtliche Verfügungen getroffen worden seien. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen, weil die Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Auswirkungen auf die Beseitigung von Gefahrensituationen für den Straßenverkehr hätten und auch sonstige zwingende straßenbauliche Notwendigkeiten zur sofortigen Umsetzung der baulichen Maßnahmen nicht vorlägen. Nach erfolgter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte vielmehr nur eine Umprojektierung des Straßenbauhabens zu erfolgen, welche auf Grund der vom Beschwerdeführer gestellten Unterlagen zügig erfolgen könnte und somit keine weiteren unnötigen Verzögerungen des Projektes mit sich bringen würde. Es bestehe zwar eine rechtliche Wiederherstellungsverpflichtung von Wegeanlagen nach § 20 EisbG 1957, doch habe die B. GesmbH kein selbständiges Interesse an einer schnellstmöglichen Umsetzung der Wiederherstellungsverpflichtung. Bei Durchführung des Straßenbauvorhabens in der bislang genehmigten Form bestünde für den Beschwerdeführer die irreversible Konsequenz darin, dass damit bereits auf Grund der faktischen Bauführung eine Quasi-Enteignung ohne formelles Enteignungsverfahren bzw. ohne privatrechtliche Vereinbarung erfolgen würde. Die plangemäße Umsetzung der sonstigen straßenbaulichen Maßnahmen würde in der Folge die Enteignung oder Ablösung der Liegenschaft des Beschwerdeführers als einzige dankbare Variante erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer würde mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung quasi enteignet und die mitbeteiligte Partei hätte ein erhebliches Druckmittel hinsichtlich einer möglichen privatrechtlichen Einigung in der Hand, welches zu einem unerwünschten Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen führen müsste. Die Interessen des Beschwerdeführers würden auch dahingehend beeinträchtigt, dass eine nachträgliche Adaption des Straßenbauvorhabens im Sinne seines Alternativvorschlages auf Grund der getätigten Baumaßnahmen bereits von vornherein nicht mehr umsetzbar wäre.

In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift spricht sich diese gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus und bringt vor, dass im Zuge der bereits begonnenen Bauausführung die Arbeiten ausschließlich auf Grundflächen erfolgten, die bereits für Straßenbauzwecke erworben bzw. eingelöst worden seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im Sinne der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1974, VwSlg. Nr. 8719/A) einem Vollzug zugänglich ist, indem die straßenrechtliche Baubewilligung Grundlage für das nachfolgende Enteignungsverfahren und den in diesem Verfahren zu erlassenden Enteignungsbescheid ist (vgl. insbesondere die Regelung des § 62 Abs. 2 Tir. StraßenG, nach der der Bedarf im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a leg. cit. für ein Bauvorhaben, das einer straßenbaurechtlichen Bewilligung bedarf, mit der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung als nachgewiesen gilt).

Abgesehen von der Frage, ob nicht überhaupt zwingende öffentliche Interessen gegen den Antrag sprächen, kann der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Antragstellers nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche.

Wien, am 2. Mai 2006

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