Normen
JagdG Tir 2004 §11 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8 litb;
VwGG §30 Abs2;
JagdG Tir 2004 §11 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8 litb;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde hinsichtlich des Jagdrevieres A für das Jagdjahr 2006/2007 abweichend vom Antrag des Beschwerdeführers (der den Abschuss von insgesamt 24 Stück beantragt hatte) hinsichtlich des Rotwildes gemäß § 37 Abs 8 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (JG) der Abschuss mit insgesamt 29 Stück, nach Geschlecht und Altersklassen gegliedert, festgesetzt. Die überhöhten Rotwildstände machten eine - im Einklang mit dem Gesamtbezirk stehende großräumige - deutliche Reduktion im Interesse der Landeskultur notwendig.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Erfüllung des festgesetzten überhöhten Abschusses (möglich nur durch Einstellung "hauptberuflichen Jagdpersonals", was dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sei) würde eine ganze Rotwildgeneration "massiv dezimieren"; die gesetzlich gebotene natürliche Alters- und Geschlechtsverteilung könnte sich erst nach Jahren wieder herstellen. Im Fall der Nichterfüllung drohten dem Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Die belangte Behörde trat diesem Antrag im Wesentlichen damit entgegen, dass die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse (zum Schutz der durch den überhöhten Wildstand gefährdeten Landeskultur) erforderlich sei; es fehle aber auch an einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Er hat daher, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Davon ausgehend stehen der beantragten Zuerkennung aufschiebender Wirkung aber öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG entgegen: Nach den - jedenfalls nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden - Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist die Anhebung des Rotwildabschusses notwendig, um durch Reduktion des überhöhten Wildstandes einen im Sinne des § 37 Abs 2 JG angemessenen Wildstand zu erreichen. Im Widerstreit mit jagdlichen Interessen kommt den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu (§ 11 Abs 1 JG). Berücksichtigt man, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirken und nur langfristig behoben werden können, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das "angemessene" Niveau erreichen kann, erfordert dies die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt die gemäß § 37 Abs 2 JG gebotene Bedachtnahme auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete, die gerade im Hinblick auf den ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes notwendig ist und einen - durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründeten - "Alleingang" des beschwerdegegenständlichen Jagdrevieres verbietet.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2006
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