VwGH AW 2005/05/0109

VwGHAW 2005/05/010922.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005, Zl. BOB - 371/04, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
KlGG Wr 1996 §8;
VwGG §30 Abs2;
AVG §13 Abs3;
KlGG Wr 1996 §8;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Bauansuchens bestätigt worden war; er erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung berechtigt sei, ergebe sich daraus, dass die Zurückweisung des Ansuchens dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bereiten würde. Der Beschwerdeführer müsste die Errichtung seines Kleingartenwohnhauses unterlassen bzw. das gemäß § 8 Abs. 4 Wr. Kleingartengesetz zulässigerweise schon errichtete Kleingartenwohnhaus wieder entfernen, was mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden wäre, da in die Planung und auch in die Durchführung ein nicht unwesentlicher Teil des Vermögens des Beschwerdeführers geflossen sei. Damit wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommt, der Rechtsschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gutzumachen wären, wodurch eben die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben wäre.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Hier wurde das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behaupteten Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu § 13 AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 22. November 2005

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