VwGH AW 2003/12/0011

VwGHAW 2003/12/00112.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. W, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. A5 - 15473/33 - 03, betreffend Versetzung in den Ruhestand, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

DBR Stmk 2003 §143 Abs1;
DBR Stmk 2003 §295;
VwGG §30 Abs2;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1;
DBR Stmk 2003 §295;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Verständnis des § 24 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2003 wurde er gemäß § 143 Abs. 1 und § 295 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, mit Ablauf des 31. August 2003 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung dieses Antrags heißt es, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen; andererseits wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal er auch eine wesentliche Einbuße seines Gehalts und des Entgelts aus seiner regelmäßigen Nebentätigkeit als Fahrprüfer, die er ab Pensionierung nicht mehr ausüben dürfte, erleiden würde. Dazu komme noch, dass er ihm noch zustehenden Urlaub nicht mehr konsumieren könnte und er außerdem auch vorzeitig seinen Status als begünstigter Behinderter gemäß § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes und die damit verbundenen Begünstigungen verlieren würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). An diese Konkretisierungspflicht legt der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Wie er etwa in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Auferlegung einer Geldleistung durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter, tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil nach sich brächte (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071).

In Ansehung der vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung ins Treffen geführten Nachteile ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst auf eine drohende Einbuße an Gehalt verweist, ist nicht konkret angegeben, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen sein sollte, wenn ihm auf Grund des angefochtenen Bescheides ab dessen Wirksamkeit die Pensions- an Stelle der Aktivbezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufließen werden. Eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers kann nämlich allein daraus, dass ihm der Differenzbetrag im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dessen Abschluss auszubezahlen sein würde, nicht erkannt werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 17. Dezember 1992, Zl. AW 92/12/0023).

In Ansehung des bisher bezogenen Entgelts für eine regelmäßige Nebentätigkeit als Fahrprüfer mag es zwar zutreffen, dass dieses selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der vorliegenden Beschwerde (mangels tatsächlicher Ausübung der Nebentätigkeit) nicht zur Auszahlung gelangen würde, sodass sein Entfall einen für den Beschwerdefall unwiederbringlichen Nachteil mit sich brächte. Ob dieser Nachteil aber jenen des Landes Steiermark im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (welche im gedachten Fall der mangelnden Berechtigung der vorliegenden Beschwerde zur Folge hätte, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens statt der Ruhegenussbezüge endgültig die Aktivbezüge auszuzahlen wären, obwohl er wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner bisherigen Stelle entbehrlich geworden ist) überwiegt oder nicht, ließe sich nur dann beurteilen, wenn der Beschwerdeführer ein präzises Vorbringen in Ansehung der Höhe dieses regelmäßig bezogenen Entgelts als Fahrprüfer in Relation zu seinen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erstattet hätte. Abgesehen von vorstehenden Erwägungen ist weiters zu bedenken, dass kein Recht des Antragstellers auf Heranziehung zum Fahrprüfer gegeben ist, sodass ein Nachteil nur im Verlust der Möglichkeit, für eine solche Tätigkeit herangezogen werden zu können, gelegen ist.

Was nun das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer könne im Hinblick auf seine Versetzung in den Ruhestand ihm noch zustehenden Urlaub (ab dem 31. August 2003) nicht mehr konsumieren, so ist ihm entgegen zu halten, dass im gedachten Fall einer Bescheidaufhebung und der damit verbundenen Fortsetzung des Aktivdienstverhältnisses auch wiederum die Möglichkeit bestünde, Urlaub zu konsumieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Falle einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof Urlaub verfallen könnte, welcher bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch während der (über den 31. August 2003 hinausgehenden) Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte konsumiert werden können, so läge darin kein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal der Beschwerdeführer in Ermangelung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde für die (über den 31. August 2003 hinausgehende) Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Dienst versehen muss.

Ohne näheres Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Vorteile der Beschwerdeführer aus seinem Status aus begünstigter Behinderter gemäß § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes während seines Aktivdienstverhältnisses hat, die ihm im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung unwiederbringlich verloren gingen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 2. Juli 2003

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