VwGH AW 2003/10/0011

VwGHAW 2003/10/001121.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. Februar 2003, Zl. 18013/62- 02, betreffend Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UniStG 1997 §60;
VwGG §30 Abs2;
UniStG 1997 §60;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit der zur hg. Zl. 2003/10/0079 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die im Instanzenzug erfolgte Abweisung ihres Antrags gemäß § 60 UniStG auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vom 1. Juli 2002 aus dem Prüfungsfach "Medizinische Physiologie". Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin für das Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen worden sei. Auf Grund des angefochtenen Bescheides sei im Studienblatt der Beschwerdeführerin (nach negativer Beurteilung einer vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung) das Ende der Zulassung für die Studienrichtung Medizin vermerkt worden. Von der Studienkommission für die Studienrichtung Zahnmedizin sei die rechtliche Grundlage für die Anerkennungsmöglichkeit des ersten Medizinischen Rigorosums für das Zahnmedizinstudium der Beschwerdeführerin geschaffen worden. Es bestünde die Möglichkeit, alle bisher abgelegten Prüfungen auf das Studium der Zahnmedizin anzurechnen, vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin absolviere auch noch die Prüfung aus "Physiologie" spätestens bis 30. September 2003 positiv. Ab 1. Oktober 2003 gälten die Übergangsbestimmungen zum neuen Studienplan nicht mehr. Eine Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen sei dann nicht mehr möglich. Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen und die Absolvierung der Prüfung "Physiologie" sei jedoch die aufrechte Zulassung für die Studienrichtung Humanmedizin.

2. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag darauf hingewiesen, dass das Erlöschen der Zulassung unmittelbar mit dem Nichtbestehen der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung eintrete. Ein nachfolgendes Verfahren nach § 60 UniStG ändere daran nichts. Der angefochtene Bescheid bilde insofern nicht die Grundlage für das Erlöschen der Zulassung für das Studium der Studienrichtung Medizin. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne der Beschwerdeführerin nicht zum beabsichtigten Erfolg verhelfen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Vollziehbar sind nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar einer Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen letztlich ein (zwangs-)vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet, wobei der Vollzug gegenüber dem Beschwerdeführer denkbar sein muss. Die aufschiebende Wirkung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber beispielsweise eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024) bzw. - allgemein gesprochen -

dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, hier: 365). Ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe hiezu den hg. Beschluss vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120, m. w. N.). Wenngleich über diese Rechtsprechung hinaus auch die Vollzugstauglichkeit abweisender Bewilligungsbescheide - entgegen dem genannten Beschluss vom 17. März 1998 - insoferne anzuerkennen sein könnte, als eine gesetzliche Bestimmung an den Abschluss eines Bewilligungsverfahrens anknüpfen kann und durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden könnte, dass das Verfahren, in dem der abweisende (und angefochtene) Bescheid erging, als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat (und somit beispielsweise ein baupolizeilicher Auftrag noch nicht vollstreckbar ist, sofern die Vollstreckbarkeit vom Abschluss eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abhängen sollte), liegt im vorliegenden Fall keine derartige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher dann, wenn man sich den angefochtenen Bescheid wegzudenken hätte, das mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtsschutzziel erreicht wäre. Gemäß § 60 UniStG ist die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der Studierenden mit Bescheid aufzuheben.

Solange es nicht zur Aufhebung der Prüfung gekommen ist, bleiben allfällige Rechtswirkungen der Beurteilung der Prüfung wie insbesondere gegebenenfalls jene nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG bestehen. Das Gesetz enthält keine Regelung dahin gehend, dass die Einbringung eines Antrags nach § 60 UniStG einen Suspensiveffekt beispielsweise hinsichtlich der Wirkung nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG hätte. Das Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien tritt ex lege ein und ist gemäß § 39 Abs. 2 zu beurkunden. Gemäß § 39 Abs. 2 UniStG ist zwar "insbesondere" im Fall des § 39 Abs. 1 Z 4 UniStG auf Antrag ein Feststellungsbescheid zu erlassen; daraus folgt weiters, dass auch die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend das Erlöschen der Zulassung nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG nicht ausgeschlossen ist. Auch die Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Erlöschen der Zulassung mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eintritt und insbesondere von der Einbringung eines Antrags nach § 60 UniStG unabhängig ist. Damit ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu gelten hat oder nicht. Die angestrebte Wirkung, dass der Sachverhalt der negativen Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung als nicht gegeben anzunehmen wäre und daher vom aufrechten Bestand der Zulassung zum Studium der Medizin auszugehen wäre, kann auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eintreten.

5. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.

6. Es ist daher auch nicht näher auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen für das Studium der Zahnmedizin an der Universität Innsbruck einzugehen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nicht erreicht werden, dass die Zulassung zum Studium der Humanmedizin wieder "auflebte".

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. Juli 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte