Normen
LVergG Stmk 1998;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
LVergG Stmk 1998;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Spruchpunkt I. einen näher bezeichneten Antrag der erstmitbeteiligten Partei zurückgewiesen, mit Spruchpunkt II. dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei des Inhalts, die Zuschlagsentscheidung an den in Aussicht gestellten Zuschlagsempfänger für nichtig zu erklären, stattgegeben und gleichzeitig ausgesprochen: " Die Entscheidung der Stadt G, den Zuschlag der T F, T Straße 25, G zu erteilen, wird für nichtig erklärt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0105 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, "mit jedem Tag, mit dem die erfolgte Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer rechtswirksam bleibt, entsteht diesem ein unwiederbringlicher und beträchtlicher Schade". Er habe im Vertrauen auf die Zusage des Finanzstadtrates (Beilage ./5) und in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung einen Abschleppwagen zum Preis von EUR 80.000,-- angeschafft, Parkflächen angemietet und einen Fahrer eingestellt, der ausschließlich für den Auftrag der Stadt G eingesetzt werden sollte. "Wenn auch ein Rückersatzanspruch an die Stadt G bestehen kann, so erleidet nunmehr und derzeit der Beschwerdeführer unmittelbar diesen Schaden". Aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde habe die Stadt G das Zuschlagsverfahren widerrufen. Es helfe dem Beschwerdeführer nicht, wenn der angefochtene Bescheid (in ein bis zwei Jahren) aufgehoben werde und "bis dahin entweder ein neuer Zuschlag erteilt worden ist oder er die durchgeführte Betriebserweiterung nicht wirtschaftlich nützen kann". Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich in Stellungnahmen vom 13. August 2003 und 14. August 2003 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und beantragten jeweils die Zuerkennung von Aufwandersatz.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht ausreichend nachgekommen. Die im Antrag gegebene Begründung lässt nämlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen, bringt dieser doch selbst vor, wegen der von ihm dargelegten Aufwendungen "kann ein Rückersatzanspruch an die Stadt G bestehen". Der dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben sohin drohende Nachteil besteht keineswegs in nicht erstattungsfähigen Kosten bzw. fehlt diesem geltend gemachten Nachteil die Unwiederbringlichkeit.
Insoweit der Beschwerdeführer (auch) den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpft hat, kann darauf sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gestützt werden, weil in diesem Umfang der angefochtene Bescheid jedenfalls keinem Vollzug zugänglich ist.
Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben.
Die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren sind unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat.
Wien, am 26. August 2003
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