VwGH AW 2001/06/0024

VwGHAW 2001/06/002423.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH & Co in K, vertreten durch Hoffmann & Brandstätter, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Mai 2001, Zl. I-9736/1999, betreffend Untersagung einer Bauanzeige, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 1998 §22 Abs3;
BauO Tir 1998 §22 Abs4;
BauO Tir 1998 §45 Abs3;
BauO Tir 1998 §45 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
BauO Tir 1998 §22 Abs3;
BauO Tir 1998 §22 Abs4;
BauO Tir 1998 §45 Abs3;
BauO Tir 1998 §45 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 24. Oktober 2000 (zugestellt am 25. Oktober 2000) wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer am 27. September 2000 beim Stadtmagistrat eingelangten Anzeige gemäß § 22 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 die Errichtung von Werbeeinrichtungen in Form von vier Plakattafeln entlang der Begrenzungsmauer einer Eisenbahnstrecke in Innsbruck untersagt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Mai 2001 gemäß § 22 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 abgewiesen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, es bestehe nach der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Versagung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Errichtung von Plakattafeln die Gefahr, dass nunmehr ein namentlich genanntes Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin, das einer politischen Partei sehr nahe stehe, einen Antrag gemäß § 45 der Tiroler Bauordnung 1998 stelle, dem Folge gegeben werde, sodass die Beschwerdeführerin die begehrten Plakattafeln auch nach einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr errichten könne.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass dieser ins Leere gehe, weil auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Berechtigung zur Aufstellung der in Rede stehenden Werbeeinrichtungen zur Folge hätte. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, ob seitens anderer Antragsteller auf demselben Grundstück Werbeeinrichtungen beantragt worden seien, gleichartige Anzeigen wären auf Grund des gleichen Sachverhaltes aber ebenfalls zu untersagen.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Die §§ 22 und 45 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15,

lauten auszugsweise:

"§ 22

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

...

§ 45

Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

...

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

..."

Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob der Bescheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat in allgemeiner Hinsicht ausgesprochen, dass das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung als ein die Funktionsfähigkeit jenes Rechtsschutzsystems stützendes Element anzusehen ist, im Rahmen dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden berufen ist. Diese in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion dürfe durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt werden. Unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sei daher die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen und eine Rücksichtnahme auf jene Folgen notwendig, die den Beschwerdeführer bei einer Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit treffen würden (hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Diese am Rechtsschutzgedanken orientierte Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge Einschränkungen des Grundsatzes der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig sind (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1995, Slg. Nr. 14.374, m.w.N., vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 13. März 1998, AW 98/21/0104, und vom 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durchaus eingegriffen, ihr wurde damit nämlich die von ihr geplante Errichtung von Werbetafeln untersagt. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug und auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Fällen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Untersagung gemäß § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 die hg. Beschlüsse vom 2. März 1995, AW 95/10/0006, und vom 5. Juni 1997, AW 97/10/0013). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings nicht bewirken, dass auch der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 24. Oktober 2000 im Sinn der § 22 Abs. 4 und § 45 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1998 als nicht erlassen anzusehen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht ausreichend dargetan, inwiefern für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG - nämlich mit der vorläufigen Aufrechterhaltung der Untersagung der Errichtung der gegenständlichen Werbetafeln während des Beschwerdeverfahrens - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die von ihr behauptete und durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerte Möglichkeit, ihr Konkurrenzunternehmen würde im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von ihr begehrte Erlaubnis zur Errichtung der begehrten Werbetafeln auf unsachliche Weise eingeräumt erhalten, in welchem Fall sie dies auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreichen könne, ist nämlich nicht ausreichend substanziiert, um der im hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, dargestellten Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. auch die bei Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 2. Auflage 1997, 661 ff dargestellte hg. Rechtsprechung).

Dem Antrag war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen.

Wien, am 23. Oktober 2001

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