VwGH 99/20/0128

VwGH99/20/012815.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 3. Jänner 1971 geborenen HD in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 120/2/28, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. November 1998, Zl. 205.089/0-III/07/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §17;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1991 §17;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste am 17. August 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. August 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Als Fluchtgründe gab er bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt an, er habe sich am 5. Juli 1998 nach seiner Rückkehr von einer Versammlung der Zeugen Jehovas in seinem an der Hauptstraße nach Eriwan liegenden Gemüsegarten befunden, als er beobachtet habe, dass auf der Straße ein Auto stehen geblieben und drei Männer aus dem Auto ausgestiegen seien. Zwei der Männer hätten mit dem dritten Mann gestritten, einer der zwei Männer habe eine Pistole gezogen und auf den dritten Mann geschossen. Er habe einen der zwei Männer sofort erkannt, weil das Licht im Auto gebrannt habe. Dieser Mann heiße R. Die beiden Männer seien mit dem Auto weiter gefahren, er sei zu dem Angeschossenen gelaufen, habe ein anderes Auto angehalten und den angeschossenen Mann ins Krankenhaus gebracht. Von den beiden Männern sei er im Garten sicher nicht gesehen worden. Am nächsten Morgen sei er von der Polizei auf die Polizeistation geholt und dort geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass ein Kriminalbeamter ermordet worden sei und er "nach Hause ruhig schlafen gegangen" wäre. Er habe den Mann, der erschossen worden sei, nicht gekannt. Er habe angegeben, dass er den R. erkannt habe und es sei ihm aufgetragen worden, sich für weitere Ermittlungen zur Verfügung zu halten. Die Polizei habe ihn nach Hause gebracht und alle seine persönlichen Dokumente mitgenommen; er habe nicht einmal mehr seine Geburtsurkunde.

Am selben Tag am Abend sei die Polizei noch einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn unter dem Vorwand, noch etwas aufklären zu müssen, wieder mitgenommen. Er sei dann zu einer Militärbasis gebracht worden, wo der Bruder des R. General sei. Es seien auch andere Brüder von R., alles Offiziere, anwesend gewesen; er sei dann in einen Keller gebracht worden. Dort sei er von vier Männern mit Gummiknüppeln bewusstlos geschlagen worden; an den dadurch erlittenen Rückenschmerzen leide er noch heute. Offene Verletzungen habe es nicht gegeben. Er sei dann mit Wasser begossen und wieder hinauf gebracht worden. Er sei dann von den Verwandten des R., insgesamt sechs Männern, verhört worden, wobei ihm bei jeder Frage ins Gesicht geschlagen worden sei. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, um die Spuren zu beseitigen. So sei ihm ein geladener Revolver an die Brust gehalten worden und er habe Angst gehabt, dass man abdrücken würde. Weiters sei er verspottet worden, weil er gesagt habe, dass er Zeuge Jehovas sei und den Menschen helfen müsse. Dann sei er wieder für eine halbe Stunde in den Keller gebracht und wieder geholt worden. Man habe ihn dann vor zwei Möglichkeiten gestellt, entweder er werde gleich umgebracht oder die Polizei finde ihn am nächsten Morgen nicht mehr. Auf Grund der Beziehungen zur Polizei hätten diese Leute sofort alles erfahren. Es sei ihm gesagt worden, er solle innerhalb von zwei Stunden das Land verlassen.

Nachdem er gesagt habe, er habe keine Dokumente für die Ausreise, sei er wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Schließlich habe er eingewilligt, das Land zu verlassen. Mit Hilfe der Zeugen Jehovas sei er direkt zu seiner Schwester nach Moskau gefahren, er habe sich nicht einmal von seinen Eltern verabschieden können. Während ihm seine Schwester und sein Schwager, die Angst gehabt hätten, mit in die Sache gezogen zu werden, eine andere Wohnung besorgt hätten, habe sein Schwager die Flucht mit dem LKW organisiert. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, im Falle einer Rückkehr würde er sicher umgebracht werden. Er habe sogar Angst, hier von den Brüdern des R. gefunden zu werden. Er sei mit dem Tode bedroht worden; dieser Familienclan habe den Präsidenten gewählt und er glaube, dass diese Familie dem Präsidenten nahe stünde. Er habe Angst um sein Leben, darum könne er nicht zurück gehen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31. August 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ab und stellte unter Spruchpunkt II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien fest. Die Behörde erster Instanz ging von der Glaubwürdigkeit eines Großteils der Angaben des Beschwerdeführers aus, schenkte ihnen aber hinsichtlich der Bedeutung des Familienclans des R. keinen Glauben und ging weiters davon aus, dass eine Verfolgung des Mörders des Kriminalbeamten durch die Polizei von dem Familienclan nicht verhindert werden könnte. Sollte es tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen gekommen sein, so sei dies ein Fehlverhalten von Einzelpersonen, welches dem Staat nicht zurechenbar sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private stellten auch in seinem Heimatstaat strafbare Handlungen dar, wobei eine Billigung der Übergriffe durch die Behörden nicht erkannt werden könne. Die Misshandlung anlässlich des Verhörs bei der Polizei sei zwar ein Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers; um Verfolgungsqualität zu erlangen, bedürfe es aber einer gewissen Intensität. Weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht hervorgehe, dass der Staat die angebliche Verfolgung durch den Familienclan des R. gebilligt habe, könne auch nicht von einer Bedrohungssituation im Sinn des § 57 FrG ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, der Staat Armenien sei nicht in der Lage, ihm Sicherheit zu gewährleisten; er sei nicht sicher vor Verfolgung. Er ersuche daher um Stattgebung seines Asylantrages und um Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Armenien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchpunkt 2. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) nicht zulässig sei. Die belangte Behörde legte den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt, welcher auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Asylwerbers basiere, ihrer Entscheidung zu Grunde und erhob die einschlägigen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Rechtlich folge daraus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich deshalb mit dem Umbringen bedroht worden sei, um ihn zum Verlassen seines Heimatlandes zu nötigen, damit er in einem von ihm beobachteten Mordfall keine Zeugenaussage bei den Behörden mehr tätigen könne. Eine solche Bedrohung stehe aber in keinerlei erkennbaren Zusammenhang mit politischer, rassischer, religiöser oder sonst vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Verfolgung. Hiebei könne es auch dahingestellt bleiben, ob die gegen den Asylwerber ausgesprochene Todesdrohung von bloß privater Seite erfolgt sei oder doch staatlichen Stellen zugerechnet werden müsse, weil die Bedrohung des Asylwerbers jedenfalls aus anderen als in der FlKonv genannten Gründen erfolgt sei und somit eine Asylgewährung jedenfalls nicht zu tragen vermöge. Auch die vom Asylwerber auf der Polizeistation erlittenen Übergriffe indizierten nicht seine Flüchtlingseigenschaft, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet habe, dass er sein Heimatland wegen dieses Übergriffes verlassen bzw. deshalb Furcht vor der Polizei gehabt habe. Unter dem Aspekt der Eingriffsintensität stellten sich diese Vorfälle als nicht so schwer wiegend dar, dass dem Beschwerdeführer deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatland nicht hätte zugemutet werden können.

Spruchpunkt 2. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat als Zeuge eines Mordes Gefahr zu laufen, getötet zu werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr könne nicht als Bedrohung von bloß privater Seite qualifiziert werden, weil es sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Personen, von welchen die Bedrohung des Asylwerbers ausgehe, um Militärangehörige handle, sodass deren Verhalten nicht von vornherein nicht dem Staat zugerechnet werden könne. In Anbetracht des Umstandes, dass der Asylwerber auch vorgebracht habe, dass "diese Leute überall hin ihre Beziehungen haben" - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus plausibel erscheine -, und dass der Asylwerber von Männern in Polizeiuniform abgeholt und zur Militärbasis gebracht worden sei, müsse letztlich davon ausgegangen werden, dass der Heimatstaat des Asylwerbers nicht in der Lage bzw. willens gewesen sei, den Asylwerber zu schützen, zumal die Aggressoren als Militärangehörige mehr als nur ein Naheverhältnis zum Staat aufwiesen. Überdies sei ferner bei einer Gesamtbetrachtung noch zu bemerken, dass der Asylwerber bereits bei seiner Einvernahme als Zeuge auf der Polizeistation geschlagen worden sei, sodass er sich von der Polizei wohl keinen ernsthaften Schutz für seine Person habe erhoffen können. Schließlich habe der Asylwerber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, im gesamten Gebiet seines Heimatstaates bedroht gewesen zu sein.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht so sein, dass ihm einerseits zugebilligt werde, vom Staat bzw. von staatlichen Organen seines Heimatlandes verfolgt und mit dem Tod bedroht zu werden, jedoch andererseits zu begründen, dass er eben nicht aus Gründen der FlKonv verfolgt werde. Es sei rechtlich völlig unhaltbar, dass einem eventuell wegen seiner Religion verfolgten Asylwerber Asyl gewährt werde, während dem aus anderen Gründen (wegen seiner Zeugenschaft bei einem Mord) Verfolgten Asyl nicht gewährt werde. Im weiteren Sinne könne man auch eventuell davon sprechen, dass der Beschwerdeführer dann eben zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der "Mordzeugen", gehöre. Nach der Medienberichterstattung über die Kriminalität und das organisierte Verbrechen in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion sei es dabei auch leicht denkbar, dass diese soziale Gruppe der "Mordzeugen" durchaus eine beachtliche Größe einnehme. Schließlich verstoße die Behörde in ihrer Bescheidbegründung auch gegen das Prinzip der großzügigen Schutzgewährung und den Grundsatz "im Zweifel für den Asylwerber", das in den Erläuternden Bemerkungen zur "Regierungsvorlage 270, BlgNr. 18. GP, 20," (gemeint: die Regierungsvorlage zum AsylG 1991) angeführt sei, wonach es offensichtlich der Wille des Gesetzgebers sei, in Fällen wie dem des Beschwerdeführers von einer großzügigen Schutzgewährung auszugehen. Weil die Behörde dem Beschwerdeführer bereits zugebilligt habe, dass er von staatlicher Seite verfolgt und sogar mit dem Tode bedroht worden sei, müsste auch davon ausgegangen werden, dass er einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Asyl in Österreich habe.

Dieses Vorbringen ist auch abgesehen von der Bezugnahme auf die Materialien zu einem hier nicht mehr anzuwendenden Gesetz nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv, auf den § 7 AsylG insoweit verweist (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 6 Z. 2 AsylG), beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl auf die Personen, die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (in näher umschriebener Weise) von Verfolgung bedroht sind. Diese Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar. Dass der Beschwerdeführer nicht aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Gründen verfolgt wurde, stellt er auch in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Erstmals macht er aber geltend, wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und zwar der sozialen Gruppe der "Mordzeugen", verfolgt worden zu sein.

Abgesehen davon, dass einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht, ist - selbst unter Berücksichtigung einer (nicht näher dargestellten) Medienberichterstattung über die Kriminalität und das organisierte Verbrechen in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion - auszuschließen, dass es in Armenien eine ("soziale") Gruppe von Personen gibt, deren gemeinsames, eine Verfolgung auslösendes Merkmal der Umstand bildet, dass sie vom organisierten Verbrechen verübte Morde beobachtet haben. Diese vom Beschwerdeführer - auch nur "eventuell" - geäußerte Ansicht stellt einen untauglichen Versuch dar, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter einen der Verfolgungsgründe der FlKonv zu subsumieren.

Das vom Beschwerdeführer unter Zitierung von Erläuterungen zu § 17 des AsylG 1991 angesprochene Prinzip "im Zweifel für den Asylwerber" zielt nicht auf eine Loslösung der Asylgewährung von den Konventionsgründen ab, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit (auf der Grundlage des geltenden AsylG) hier erübrigt.

Mit den restlichen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen der Gewährung von Asyl (nach § 7 AsylG) und der Feststellung der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden (nach § 8 AsylG). § 57 FrG, auf den § 8 AsylG verweist, knüpft in seinem zweiten Absatz an die FlKonv und die dort normierten Fallgruppen an und legt fest, dass die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre. Bei einem Asylwerber, bei dem - wie im vorliegenden Fall - der Asylantrag abgewiesen und das Nichtvorliegen einer Gefahr nach § 57 Abs. 2 FrG festgestellt wurde, kann aber unter gegebenen Umständen - unabhängig vom Vorliegen einer der Verfolgungsgründe der FlKonv -

die Prüfung nach § 57 Abs. 1 FrG zu einem für den Asylwerber positiven Ergebnis führen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, ohne dass die Behörde - entgegen der diesbezüglichen Ansicht der Beschwerde - eine "denkunmögliche Gesetzesanwendung" vorgenommen hat, stellt doch § 57 Abs. 1 FrG auf andere Kriterien ab als Abs. 2 dieser Bestimmung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. März 2001

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