VwGH 99/20/0078

VwGH99/20/007812.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Dr. HH, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Dezember 1998, Zl. SD 804/98, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 WaffG, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 litb;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 litb;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Februar 1998 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (im Folgenden WaffG) für Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von Patronen für Faustfeuerwaffen mit offener oder verdeckter Hohlspitze und Geschossen für solche Patronen für die Dauer seiner Tätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schusswaffen. Er stützte diesen Antrag ausschließlich auf seine beabsichtigte Gutachtertätigkeit für Behörden im Zusammenhang mit dem in den Jahren 1997 und 1998 schrittweise in Kraft getretenen Verbot von Munition der in seinem Antrag bezeichneten Art, das seiner Ansicht nach "eine bestimmte Anzahl von Verfahren" auslösen werde.

Mit Verfahrensanordnung vom 31. März 1998 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien aufgefordert bekannt zu geben, welche konkreten Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorlägen, weil die Ernennung zum Sachverständigen für Schusswaffen allein kein ausreichender Grund für deren Erteilung sei, und ihm der Nachweis etwaiger wissenschaftlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten für Behörden oder "entsprechende Fachfirmen" samt Vorlage von Belegen abverlangt.

In seiner Stellungnahme vom 7. April 1998 bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf künftige Bestellungen seiner Person zum Sachverständigen, weil die Unklarheit der gesetzlichen Regelung "eine Vielzahl von Verfahren" erwarten lasse, in denen er beabsichtige, als Gutachter bestellt zu werden; andererseits ist in dieser Stellungnahme erstmals davon die Rede, dass der Beschwerdeführer mit der verbotenen Munition Tests von Selbstladepistolen für Unternehmen durchführe. Er bot dafür (und für die Vorzüge der betreffenden Munition) seine Einvernahme als Beweismittel an und legte Bestätigungen zweier Unternehmen, von denen er mit Funktionstests für Schusswaffen regelmäßig beauftragt werde, vor.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde eine Stellungnahme des Waffenreferates der Bundespolizeidirektion Wien eingeholt. Dort wurde die Auffassung vertreten, es sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die für Schusswaffentests erforderlichen verschiedenen Schusswaffen mit verschiedenem Kaliber besitze, und es sollten Ausnahmegenehmigungen der beantragten Art in erster Linie für Waffenerzeuger, Waffengroßhändler und/oder Büchsenmacher ausgestellt werden.

Von den beiden mit der Stellungnahme vom 7. April 1998 vorgelegten Bestätigungen erwies sich eine als unzutreffend, weil vom Verantwortlichen der S. KG, einem der beiden vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests genannten Unternehmen, im Beweisverfahren angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer für dieses Unternehmen nicht als Sachverständiger tätig sei; die Miteigentümer des anderen Unternehmens, der A.S. GmbH, bestätigten jedoch, der Beschwerdeführer führe "für unsere Firma Tests mit Waffen durch, die uns von Privatpersonen zum Kauf angeboten werden, teilweise werden auch Neuwaffen von ihm getestet". Für diese Bewertung und Funktionsüberprüfung von Schusswaffen würden im Regelfall Waffen und Munition von der A.S. GmbH zur Verfügung gestellt, es komme allerdings auch vor, dass der Beschwerdeführer "Eigenlaborierungen" verwende. Die Verwendung von Hohlspitz-Geschossen sei sinnvoll, weil sich die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe bei Verwendung dieser Munition besser überprüfen und dokumentieren lasse.

In seiner in der Folge nach Akteneinsicht erstatteten Stellungnahme vom 5. August 1998 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er verfüge über 82 Faustfeuerwaffen und sei daher in der Lage, die entsprechenden Tests durchzuführen. Neben Gerichtsgutachten erstelle er auch Gutachten für andere Behörden und vor allem auch für private Auftraggeber, entweder zur Vorbereitung oder zur Vermeidung eines Prozesses. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen bestimmten Büchsenmacher biete keine Abhilfe im Falle einer Versagung der Ausnahmebewilligung, weil der Büchsenmacher ihm die Munition nicht für etwaige Versuche überlassen dürfte. Der Beschwerdeführer trug in dieser Stellungnahme nichts vor, was darauf hindeutete, dass er für seine Auftraggeber außer Neuwaffen und von Privatpersonen zum Kauf angebotenen Waffen etwa auch umgebaute (Sport-)Waffen testen würde.

Mit Bescheid vom 20. August 1998 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 3 WaffG ab, weil den gegenständlichen Expansivgeschossen (Lochgeschossen oder Hohlspitz-Geschossen) ein besonders hohes Ausmaß an Gefährlichkeit inne wohne und bei Abwägung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für den Besitz solcher Munition kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. In Bezug auf den Bedarf des Beschwerdeführers im Hinblick auf Gutachten für private Auftraggeber wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete leichtere Feststellbarkeit und Dokumentation der Funktionstüchtigkeit von Schusswaffen nicht unbedingt des Einsatzes der verbotenen Munition bedürfe, sondern ebenso durch herkömmliche Munition und die damit verbundene technische Untersuchung der Waffe erreicht werden könnte.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er hätte zu seinem Antrag als Partei vernommen werden müssen. Im Falle seiner Einvernahme hätte er der Behörde insbesondere erläutern können, dass er die Munition bzw. die Geschosse als Demonstrationsobjekt bei der mündlichen Erörterung von Gutachten bei Gericht und für Präzisions- und Funktionstests von Selbstladepistolen für "Gutachtensauftraggeber" benötige; letzteres, weil mit diesen eine besonders präzise Schussleistung möglich sei. Die Feststellung der Behörde erster Instanz, dass solche Tests auch mit herkömmlicher Munition durchgeführt werden könnten, sei zwar zutreffend, jedoch müsste dabei eine höhere Anzahl von Probeschüssen abgegeben werden; mit einer höheren Schussanzahl getestete Waffen würden von Kunden nicht mehr als "fabriksneu" empfunden. Patronen mit Teilmantelhohlspitz-Geschossen seien nicht gefährlicher als z.B. solche mit Vollmantelgeschossen. Der von der Behörde herangezogenen Gefährlichkeit stehe außerdem die unzweifelhafte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegenüber.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Abweisung des Antrages auf § 17 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 5 der ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (im Folgenden erste WaffV) stütze.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Präzisionstests für Waffenhändler nicht bereits vom Waffenhersteller durchgeführt würden. Es sei davon auszugehen, dass neue Waffen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit bereits vom Hersteller einer ausreichenden Qualitätskontrolle unterzogen worden seien. Eine gutachterliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für Waffenhersteller sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und habe auch nicht festgestellt werden können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wer der Auftraggeber für solche Gutachten sein sollte. Selbst für den Fall, dass eine Funktionsüberprüfung durch einen Waffenhändler erforderlich wäre, so könnte diese mit erlaubter, d.h. herkömmlicher, Munition durchgeführt werden, was schon deshalb der Regelfall sein müsse, weil auch für Waffenhändler in ganz Europa der Besitz der gegenständlichen Munition verboten sei. Hinsichtlich der gutachterlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gerichte und andere Behörden sei der Besitz verbotener Faustfeuerwaffen und Munition im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten in einem bestimmten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 lit. b WaffG ohnehin vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen. Im Falle zusätzlich benötigter Munition wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls möglich, in den Besitz der für ein konkretes Gutachten benötigten Munition zu gelangen. Für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung fehle dem Beschwerdeführer daher das von § 17 Abs. 3 WaffG geforderte überwiegende berechtigte Interesse am Besitz der gegenständlichen Munition.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnte, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition, mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.

Der auf Grundlage des § 17 Abs. 2 WaffG erlassene § 5 Abs. 1 der ersten WaffV lautet:

"(1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz, sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern."

Die gegenständlichen Expansivgeschosse, die den Zweck haben, die Geschosswirkung zu erhöhen (vgl. Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anmerkung 17 zu § 17), sind somit auf Grund des § 17 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 der ersten WaffV verboten.

Von den Verboten des § 17 Abs. 1 und 2 WaffG kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. § 17 Abs. 3 erster und zweiter Satz WaffG lauten:

"(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden."

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des WaffG 1996, 457 BlgNR 20. GP 47, wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

"Menschen, die verlässlich sind und entsprechenden Bedarf nachzuweisen vermögen, kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung eine Ausnahme von einzelnen Verboten bewilligen. Aus praktischen Gründen erscheint es für die Vollziehung sinnvoll, auch für das Führen verbotener Waffen einen (spezifischen) Waffenpass oder für den Besitz eine (spezifische) Waffenbesitzkarte auszustellen ..."

Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG ist somit, dass der Antragsteller den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gemäß § 22 Abs. 2 WaffG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0358) - allein Sache des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Interesse am Besitz der gegenständlichen Patronen mit offener oder verdeckter Hohlspitze und Geschossen für solche Patronen einerseits mit seiner Beeidigung als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, andererseits mit seiner Gutachtertätigkeit für private Auftraggeber begründet. Insoweit er sich dabei auf seine Beeidigung als Sachverständiger gestützt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Beurteilung seiner damit im Zusammenhang stehenden Interessen durch die belangte Behörde nichts Rechtswidriges zu erblicken. Es ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer für gerichtliche Gutachten, mit denen er betraut zu werden hofft, einen Vorrat an verbotener Munition hält, weil ihm diese im Falle eines konkreten Gerichtsauftrages entweder im Zuge der Bestellung zum Sachverständigen unter Bedachtnahme auf § 47 Abs. 1 Z 2 lit. b WaffG vom Auftraggeber - ohne Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung - zur Verfügung gestellt würde oder er sich, falls dies nicht der Fall wäre, erforderlichenfalls eine Ausnahmebewilligung für den konkreten Einzelfall besorgen könnte. Ob andere allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige - wie vom Beschwerdeführer behauptet - über die beantragte Ausnahmebewilligung verfügen, ist für die Beurteilung des Ansuchens des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.

Aber auch soweit die belangte Behörde davon ausging, dass neue Waffen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit bereits vom Hersteller einer ausreichenden Qualitätskontrolle unterzogen würden und nicht nachvollziehbar sei, wer im Falle des Beschwerdeführers der Auftraggeber für solche Gutachten sein sollte, kann ihr auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und des abgeführten Beweisverfahrens nicht entgegengetreten werden. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer den Einsatz der verbotenen Munition bei seinen Tests für zwei von ihm genannte private Auftraggeber insbesondere damit begründet, dass mit erlaubter Munition eine höhere Anzahl von Probeschüssen abgegeben werden müsse; mit einer höheren Schussanzahl getestete Waffen würden von Kunden nicht mehr als fabriksneu empfunden. In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer hingegen nicht in Abrede, dass er für fabriksmäßig gefertigte neue Waffen keine Gutachten erstelle, führt jedoch aus, dass die belangte Behörde im Falle seiner von ihm beantragten Einvernahme zum Ergebnis gekommen wäre, dass es sich bei jenen Waffen, für die er Funktionsgutachten erstatte, nicht um fabriksmäßig gefertigte Waffen handle, sondern "zum überwiegenden Teil um Sportwaffen, die von der A.S. GmbH und der S. KG handwerklich als Einzelstück angefertigt oder im Regelfall umgebaut werden". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine gutachterliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die S. KG überhaupt nicht festgestellt werden konnte und auch bezüglich der A.S. GmbH weder von den vernommenen Zeugen noch vom Beschwerdeführer selbst in den von ihm abgegebenen Stellungnahmen angegeben wurde, dass er außer den in einer Zeugenaussage ausdrücklich genannten Neuwaffen und von Privatpersonen zum Kauf angebotenen Waffen etwa umgebaute (Sport-)Waffen testen würde. Der Beschwerdeführer verstößt daher mit diesem Vorbringen gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.

Auf Grund der oben dargestellten Rechtslage war es aber allein Sache des Beschwerdeführers, im Verwaltungsverfahren das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die sein überwiegendes berechtigtes Interesse an der verbotenen Munition begründeten. Er hatte im Verwaltungsverfahren auch ausreichend Gelegenheit, zu den von der Behörde erster Instanz angestellten Ermittlungen Stellung zu nehmen, und hätte jederzeit weiteres relevantes Vorbringen erstatten können. Im vorliegenden Fall kann angesichts des unzureichenden Vorbringens daher nicht erkannt werden, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer begehrte Einvernahme als Partei als Beweismittel zur weiteren Prüfung des Wahrheitsgehaltes der Behauptungen heranzuziehen.

Da die belangte Behörde somit zurecht davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, das für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung für den Besitz verbotener Munition berechtigte überwiegende Interesse nachzuweisen, kann in der Versagung der Ausnahmebewilligung keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. September 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte