VwGH 99/19/0045

VwGH99/19/00452.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der 1965 geborenen VA in Wien, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1998, Zl. 105.153/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §27;
LichtbildausweisV PrivImmun 1979 §2 Z3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §27;
LichtbildausweisV PrivImmun 1979 §2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 20. August 1996 ausgestellte Legitimationskarte als private Hausangestellte bei einem Delegationsmitglied der ständigen Vertretung Spaniens bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Wien mit Geltungsdauer bis 8. August 2000.

Der Beschwerdeführerin waren gewöhnliche Sichtvermerke in der Zeit zwischen 20. Jänner 1992 und 20. April 1992, vom 21. April 1992 bis 31. Jänner 1993 und vom 1. April 1993 bis 4. März 1994 ausgestellt worden.

Am 15. April 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1998 gemäß § 27 und § 84 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Legitimationskarte mit Geltungsdauer bis 8. August 2000. Gemäß § 27 FrG 1997 benötigten Fremde, für die eine derartige Legitimationskarte gemäß § 84 FrG 1997 ausgestellt worden sei, während der Gültigkeitsdauer dieser Legitimationskarte zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin sei daher auf Grund des ihr ausgestellten Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise berechtigt. Da sie keine Niederlassungsbewilligung benötige, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 2, § 27, § 31 Abs. 4 und § 84 FrG 1997 lauten:

"§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

...

§ 31. ...

...

(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. ...

...

§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind."

§ 1 Abs. 1 und 3 und § 2 Z. 3 der Legitimationskartenverordnung, BGBl. Nr. 378/1979, lauten:

"§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

...

(3) Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.

...

§ 2. Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:

...

3. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind; für private Hausangestellte jedoch unter der weiteren Voraussetzung, dass sie bei unter Z. 1 genannten Personen oder bei Berufskonsuln angestellt sind."

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil die beantragte Niederlassungsbewilligung sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigen würde, während sie auf Grund der für sie ausgestellten Legitimationskarte lediglich zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dasselbe berechtigt sei, wobei diese Berechtigung im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses entzogen werden könnte.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zur gegenüber § 27 FrG 1997 ähnlich lautenden Formulierung in § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 im hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 98/19/0276, ausgesprochen, dass ein vorläufig aufenthaltsberechtigter Asylwerber während der Dauer dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht mit Erfolg eine Niederlassungsbewilligung beantragen kann. Für diese Auslegung führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis im Wesentlichen drei Gründe ins Treffen:

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