VwGH 99/18/0310

VwGH99/18/03106.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des AL, geboren am 6. November 1957, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juni 1999, Zl. SD 1079/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 mit einem bis 1. August 1993 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Ein vom Inland aus gestellter Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26. April 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Ein (weiterer) im Mai 1996 gestellter Antrag (nach dem Aufenthaltsgesetz) sei zweitinstanzlich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1997 ebenfalls wegen Unzulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Anschluss an einen Aufenthalt ohne Sichtvermerk rechtskräftig negativ beschieden worden.

Am 1. April 1997 sei der Beschwerdeführer beim Verteilen von Werbematerial wahrgenommen und angehalten worden. Gegenüber den Sicherheitswachebeamten habe er angegeben, zuletzt im Februar 1996 mit dem Bus nach Österreich eingereist zu sein. Er hätte noch nie einen Sichtvermerk für Österreich besessen und arbeitete seit Mai 1996 beim Unternehmen F., ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Seit 24. September 1996 wäre er in Wien gemeldet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien (der erstinstanzlichen Behörde) wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden, und es sei das Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingeleitet worden. Am 25. August 1997 habe er die Bescheinigung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 12 Aufenthaltsgesetz begehrt, wobei er angegeben habe, im Jahr 1993 direkt aus dem Kriegsgebiet nach Österreich geflüchtet zu sein. An der Grenzkontrollstelle Spielfeld wäre er durchgewunken worden. Er erfüllte daher die Voraussetzungen der Verordnung der Bundesregierung über Kriegsvertriebene vom Sommer 1996. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im Jahr 1993 mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist, habe später das Bundesgebiet wieder verlassen, habe sich am 23. September 1994 nach Kroatien abgemeldet und sei seinen Angaben zufolge im Februar 1996 wieder nach Österreich ohne Sichtvermerk eingereist, sodass er die Voraussetzungen für das vorübergehende Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Ein solches Aufenthaltsrecht sei ihm daher auch während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zu § 12 Aufenthaltsgesetz - die letzte sei Ende Juli 1998 abgelaufen -

nicht zugekommen.

Der Beschwerdeführer, der außer einem Touristensichtvermerk aus dem Jahr 1993 nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe, halte sich hier unrechtmäßig auf und sei nicht berechtigt, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu stellen. Auch für die von ihm angegebene Tätigkeit als Werbemittelverteiler für das Unternehmen F. sei - gleichgültig ob es sich dabei um eine unselbstständige oder um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handle - der Besitz einer Niederlassungsbewilligung erforderlich. Als Nachweis für den Besitz der Mittel zum Unterhalt habe er eine Verpflichtungserklärung eines L.J. vorgelegt, der sich darin verpflichtet habe, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, bis dieser aus eigenem dazu in der Lage sein würde. Dieser L.J., bei dem es sich um den Ehegatten einer Bekannten des Beschwerdeführers handelte, der diesen überhaupt nicht näher kennen würde, habe zwar ein monatliches Einkommen von etwas über S 18.000,--, aber eine Miete von nahezu S 6.000,-- zu leisten und sei für seine Ehegattin und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Diese Verpflichtungserklärung müsse als nicht tragfähig angesehen werden. J., der überdies die Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer zurückzuziehen beabsichtige, sobald dieser eine Aufenthaltsberechtigung erhalte, sei mit Sicherheit nicht in der Lage, dem anderenorts wohnhaften Beschwerdeführer den Lebensunterhalt in einer dem Sozialhilferichtsatz entsprechenden Höhe zu finanzieren. Im Übrigen erscheine die Annahme begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Verpflichtungserklärung nicht wirklich in den Besitz der für seinen Unterhalt unbedingt notwendigen Mittel gelange. Was jedoch seine Tätigkeit für das Unternehmen F. anlange, so habe er keine Nachweise dafür erbracht, ob und welches Einkommen er dabei erziele. Damit habe er den Besitz ausreichender Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen, obwohl er dazu aus eigenem verpflichtet gewesen wäre. Es sei somit vom Vorliegen seiner Mittellosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen gewesen, weshalb der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.

Berücksichtige man, dass er sich bereits lange Zeit unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, so gefährde er die öffentliche Ordnung, sodass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - unter dem Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vorlägen.

Auf Grund seines fast zur Gänze unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet könne "wohl kaum" von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gesprochen werden. Familiäre Bindungen lägen offensichtlich nicht vor, und er behaupte einen solchen Eingriff in sein Familienleben auch nicht. Abgesehen davon sei der Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation im Bundesgebiet seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. Die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG stünden dieser Maßnahme nicht entgegen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne in Anbetracht des aufgezeigten Sachverhaltes ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Vor diesem Hintergrund könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung des L.J. ausreichend sei, dessen mit S 18.000,-- berücksichtigtes monatliches Nettoeinkommen sich auf Grund der Familienbeihilfe für dessen beiden Kinder erheblich erhöhe und er nur S 5.700,-- (monatlich) an Miete zahlen müsse und sich überdies verpflichtet habe, auch im Krankheitsfall des Beschwerdeführers Vorsorge zu leisten. Ferner hätte der Beschwerdeführer, wäre sein Recht auf Parteiengehör gewahrt worden und hätte er zu der von der belangten Behörde in Bezug auf das Unternehmen F. getroffenen Annahme vor Bescheiderlassung Stellung beziehen können, sämtliche von der Behörde geforderten Nachweise erbracht. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei daher nicht erfüllt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/18/0059, mwN) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint.

Der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung, dass der "Bürge" (der sich verpflichtende L.J.) einen monatlichen Nettobezug von S 18.258,-- habe, ist der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Wenn er erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass sich dieses im angefochtenen Bescheid mit "etwas über S 18.000,--" festgestellte Monatseinkommen auf Grund der Familienbeihilfe für zwei Kinder erheblich erhöhe, so handelt es sich dabei um eine im Verwaltungsverfahren unzulässige (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und daher unbeachtliche Neuerung. Geht man von einem monatlichen Nettoeinkommen des L.J. von S 18.258,-- aus und legt man der weiteren Beurteilung zu Grunde, dass er an monatlicher Miete - wie von der Beschwerde vorgebracht und bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt - S 5.700,-- aufzuwenden hat (die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Mietzins nahezu S 6.000,-- betrage, steht dazu nicht in Widerspruch), so verbleibt zur Deckung des Lebensunterhaltes seiner vierköpfigen Familie ein monatlicher Betrag von S 12.558,--. Schon angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums (vgl. dazu die Existenzminimum-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 447/1998; ferner in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0300) reicht dieser Betrag keineswegs aus, um über den Lebensunterhalt des L.J. und dessen Familie hinaus auch noch den Unterhalt des Beschwerdeführers als gesichert erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat gewohnt sei, ein karges Leben zu führen, und dass in seinem Heimatland oft für eine mehrköpfige Familie nicht mehr Geld zur Verfügung stehe als hier nach Sozialhilferichtsätzen für eine Person festgelegt werde, ist zu erwidern, dass bei der Beurteilung der Unterhaltsdeckung nicht von den im Heimatland des Beschwerdeführers herrschenden Verhältnissen, sondern den in Österreich gegebenen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist.

Wenn daher die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht als tragfähig angesehen hat, so begegnet diese Beurteilung - ohne dass noch darauf eingegangen zu werden braucht, dass nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde L.J. beabsichtigt, seine Verpflichtungserklärung zurückzuziehen, sobald der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erhält - keinen Bedenken.

Was nun die von der Beschwerde ins Treffen geführte Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Unternehmen F. anlangt, so hat er es verabsäumt, im Verwaltungsverfahren initiativ vorzubringen und untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, welches Einkommen er auf Grund seiner Tätigkeit für das Unternehmen F. erzielt. Auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in dem die Erstbehörde dargelegt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, hat er kein Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit für das Unternehmen F. erstattet. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, geht daher ins Leere.

2.3. Die belangte Behörde kam demnach zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.

3. Angesichts der nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2001/18/0059, mwN) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich, wozu noch kommt, dass sich der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt und von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und aufhält, begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

4. Der Beschwerdeführer legt keine Umstände dafür dar, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Licht des § 37 FrG unzulässig wäre, und bestreitet auch nicht, dass er über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der obgenannten, mit der Mittellosigkeit eines Fremden verbundenen Gefahr weder die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, noch deren weitere Auffassung, dass auch die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. dieser Maßnahme nicht entgegenstehe, einem Einwand begegnet.

5. Auch das weitere Vorbringen, die belangte Behörde hätte lediglich mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers vorgehen dürfen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unter dem Blickwinkel des § 33 Abs. 2 Z. 4 FrG ist es bereits deshalb nicht zielführend, weil der Umstand der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unstrittig nicht innerhalb eines Monats nach seiner Einreise festgestellt wurde. Soweit dieses Vorbringen jedoch auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 leg. cit. abzielt, ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde gehalten war, den Mangel des Nachweises von Unterhaltsmitteln durch den Beschwerdeführer einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

6. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001

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