Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §7 Abs4;
FrG 1997 §7;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z1;
FrG 1997 §8 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §7 Abs4;
FrG 1997 §7;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z1;
FrG 1997 §8 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs3;
EMRK Art8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 wies die Bundespolizeidirektion Innsbruck (die erstbelangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin" gemäß § 14 Abs. 6 erster Halbsatz des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 und § 14 Abs. 2 erster Satz FrG ab.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, habe bereits am 12. Jänner 1998 beim Stadtmagistrat Innsbruck einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gestellt. Im Rahmen eines entsprechenden Parteiengehörs sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie auf Grund ihres Alters (Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mehr dem begünstigten Personenkreis des § 21 Abs. 3 FrG zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge diesen Erstantrag nie formell zurückgezogen. Am 3. August 1998 sei der gegenständliche Antrag eingegangen, mit dem die Beschwerdeführerin glaubhaft machen wolle, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin" zu stellen. Diesem Antrag sei eine Bestätigung einer Hauptschule angeschlossen gewesen, die offenbar ausgestellt worden sei, obwohl der Schuldirektorin gar nicht bekannt gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin einen für einen Aufenthalt in Österreich und einen damit verbundenen Schulbesuch erforderlichen Aufenthaltstitel erhalten werde. Da für die erstbelangte Behörde klar gewesen sei, dass es sich bei diesem Antrag in Wahrheit um einen solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" handle, sei dieser nach § 14 Abs. 6 FrG als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung behandelt und an den Stadtmagistrat Innsbruck als zuständige Behörde unter Verständigung der Mutter der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte weitergeleitet worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Rechtsvertreter "ins Rennen geschickt". Dieser habe mit Schreiben vom 25. September 1998 dem Stadtmagistrat Innsbruck mitgeteilt, dass ausdrücklich auf eine Entscheidung dieser Behörde über den in einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung umgedeuteten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis verzichtet würde. Keinesfalls würde aber auf den eingebrachten Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin" verzichtet, dieser Antrag werde aufrechterhalten und wiederholt. Weiters sei ein Antrag auf Rückabtretung der gegenständlichen Verwaltungssache an die erstbelangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden. Auf Grund dieses Schreibens habe der Stadtmagistrat Innsbruck den gegenständlichen Akt wiederum an die erstbelangte Behörde abgetreten.
Die erstbelangte Behörde sei nach wie vor der Auffassung, dass der gegenständliche Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin" nur aus taktischen Erwägungen als solcher eingebracht worden sei und dass es sich in Wahrheit um einen (neuerlichen) Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" handle.
Die Beschwerdeführerin könne nicht bestreiten, dass zumindest im Zeitpunkt des Erstantrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 12. Jänner 1998 das Motiv für ihren Niederlassungswunsch in Österreich die Familienzusammenführung mit ihren in Innsbruck lebenden Eltern und ihrer älteren Schwester gewesen sei. Auch nach Einschaltung des Beschwerdevertreters sei dieser Erstantrag nie zurückgezogen worden, sondern nach wie vor offen. Damit dokumentiere die Beschwerdeführerin mehr als deutlich, dass sie nach wie vor eine Familienzusammenführung anstrebe. Nachdem der Beschwerdeführerin auf Grund des vom Stadtmagistrat Innsbruck gewährten Parteiengehörs bzw. einer rechtlichen Beratung durch die Ausländerberatung Tirol klar geworden sei, dass sie auf Grund ihres Alters keine Aussicht auf positive Erledigung dieses ersten Antrages haben würde, sei dann eben der gegenständliche Antrag eingebracht worden, von dem sich die Beschwerdeführerin größere Erfolgsaussichten erhoffe. Um eine "europäische Matura" ablegen zu können, habe sich die Beschwerdeführerin als Schulort "zufällig" Innsbruck ausgesucht, jene Stadt, in der bereits ihre Eltern sowie ihre ältere Schwester lebten. Die erstbelangte Behörde könne nicht nachvollziehen, dass das Motiv für ein fünfzehnjähriges Mädchen, von der Türkei nach Österreich zu übersiedeln, tatsächlich der Schulbesuch sein solle, und nicht, was wohl vom menschlichen Aspekt her klar auf der Hand liege, die Familienzusammenführung mit den Eltern und der älteren Schwester. Die Beschwerdeführerin bringe nach wie vor den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" auch gegenüber den befassten Behörden zum Ausdruck, weil, wie bereits ausgeführt, ihr am 12. Jänner 1998 eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für diesen Aufenthaltszweck nach wie vor offen sei.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zubillige, dass der Aufenthaltszweck "Schulbesuch" bei ihren Überlegungen für eine Aufenthaltsnahme in Österreich auch eine (zusätzliche) Rolle gespielt hätte, käme die erstbelangte Behörde im Ergebnis doch zu keiner anderen Entscheidung, da gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG Drittstaatsangehörige dann eine Aufenthaltserlaubnis bräuchten, wenn ihr Aufenthalts ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung diene. Im Gegensatz dazu sei die Familienzusammenführung und nicht der Schulbesuch alleiniges oder zumindest Hauptmotiv für den Aufenthaltswunsch der Beschwerdeführerin in Österreich. Aus der Formulierung der zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG lasse sich im Übrigen erkennen, dass der Gesetzgeber hiemit nicht auf subjektive Äußerungen des Antragstellers abstelle, sondern vielmehr nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei, ob der Aufenthalt des Antragstellers ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder (zusätzlich oder ausschließlich) anderen Zwecken diene. Im gegenständlichen Fall würde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich objektiv gesehen auch der Familienzusammenführung "dienen", daher, ob gewünscht oder nicht, faktisch zu einer solchen führen. Daher komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.
In gegenständlicher Angelegenheit seien natürlich auch Erwägungen darüber anzustellen, ob die Ablegung einer "europäischen" im Gegensatz zu einer "türkischen" Matura der Beschwerdeführerin überhaupt einen Vorteil bringe: Grundsätzlich werde die türkische Matura in Österreich für die Zulassung zum ordentlichen Universitätsstudium anerkannt. Dies sei der Beschwerdeführerin auch bekannt, weil ihre ältere Schwester in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen habe und nunmehr an der Innsbrucker Universität studiere. Somit sei festzuhalten, dass die Ablegung der Matura in der Türkei im Hinblick auf allfällige Studienwünsche in Österreich keinen Nachteil mit sich bringe.
Da sich die Beschwerdeführerin derzeit bereits im
16. Lebensjahr befinde und in der Türkei ein Gymnasium besuche, sei anzunehmen, dass sie spätestens im Frühjahr 2002 in der Türkei die Matura ablegen werde. Da sie weiters nachgewiesen habe, dass sie neben dem Gymnasium an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht einen Sprachkurs für die deutsche Sprache besuche, könne angenommen werden, dass sie nach der Ablegung der Matura in der Türkei sofort in der Lage sein werde, die Universitätssprachprüfung aus Deutsch abzulegen und somit gleich das ordentliche Studium aufzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin trotzdem den Vorbereitungskurs aus Deutsch besuchen müsste, könne davon ausgegangen werden, dass sie spätestens im Herbst 2003 das ordentliche Studium in Innsbruck aufnehmen könne. Demgegenüber habe sie jedoch angeblich vor, zunächst ein Jahr lang in Innsbruck eine Hauptschule zu besuchen, um ihre Deutschkenntnisse zu perfektionieren; dies wäre im Schuljahr 1999/2000. Im Anschluss daran wolle die Beschwerdeführerin die Oberstufe an einem österreichischen Gymnasium absolvieren, was bekanntermaßen mindestens vier Jahre dauere. Bei dieser Variante würde die Beschwerdeführerin also erst im Frühjahr 2004 die Matura in Österreich ablegen können und könnte daher auch erst frühestens im Herbst 2004 das ordentliche Studium an einer österreichischen Universität aufnehmen. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Schulbesuch und die Ablegung der Matura in Österreich für die Beschwerdeführerin einen Zeitverlust von (zumindest) einem Jahr gegenüber der Ablegung der Matura in der Türkei bedeuten würde. Dies sei ein weiteres schwer wiegendes Indiz dafür, dass der Zweck "Schulbesuch" für die geplante Aufenthaltsnahme in Österreich nur ein vorgeschobener sei und es sich bei dem gegenständlichen Antrag in Wahrheit um einen solchen auf Familienzusammenführung handle und sie somit versuche, eine Umgehungshandlung zu setzen.
Da somit kein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin", sondern ein solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" vorliege und die Beschwerdeführerin letztlich auf der Zuständigkeit einer unzuständigen Behörde bestehe, sei ihr Antrag von der erstbelangten Behörde abzuweisen gewesen.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht eingehalten, nach der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin sei mit einem vom österreichischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten, vom 7. Juli bis 8. September 1998 gültigen Visum C am 10. Juli 1998 über den Flughafen München nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich eingereist. Am 13. Juli 1998 habe sie sich an der Adresse ihrer Eltern in Innsbruck polizeilich gemeldet. Nach Ablauf ihres Visums habe sie sich am 9. September 1998 wiederum in die Türkei abgemeldet. Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag am 22. Juli 1998 in Innsbruck abgefasst und unterschrieben (als "Ort" scheine im Antrag auch "Innsbruck" auf), dann offenbar nach Frankreich geschickt und dort am 28. Juli 1998 mit der Post an die erstbelangte Behörde versendet, bei der er am 3. August 1998 eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während dieses Zeitraumes (vom 22. Juli bis 3. August 1998) in Österreich aufgehalten. Es könne daher keine Rede davon sein, dass sie den gegenständlichen Antrag vor ihrer Einreise vom Ausland aus gestellt hätte. Lediglich das Antragsformular habe eine kurze Auslandsreise unternommen, bevor es bei der erstbelangten Behörde eingelangt sei. Auch aus dem Grund des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG sei die Abweisung des Antrages zwingend erforderlich gewesen.
In der Rechtmittelbelehrung des Erstbescheides wird auf das Rechtsmittel der Berufung hingewiesen.
2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Innsbruck wohnten und eine volljährige Tochter hätten, die in Innsbruck als ordentliche Hörerin an der Universität zugelassen sei und hier ihr Studium absolviere. Die jüngere Tochter, die Beschwerdeführerin, solle nun ebenfalls zu ihren Eltern kommen, um in Innsbruck mit ihren Eltern in Familiengemeinschaft zu leben und ihre Schulausbildung weiter zu betreiben. Das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Fremdengesetz 1997 verbiete überraschend jenen Gastarbeitern den Familiennachzug, die ältere als vierzehnjährige Kinder hätten. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten dies zur Kenntnis genommen und nach Rechtsberatung den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung formell nicht zurückgezogen, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den ablehnenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Auf Grund dieser Rechtslage hätten sich die Eltern der Beschwerdeführerin über Möglichkeiten erkundigt, damit die Beschwerdeführerin zumindest für die Dauer ihrer Schulausbildung in Österreich bleiben könne, weil eine abgeschlossene Ausbildung in Österreich die weiteren Lebenschancen in der ganzen Welt verbessere. Auf Grund dieser Überlegungen sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingebracht worden. Soweit zu den wahren Motiven.
Die Beschwerdeführerin besuche in der Türkei ein Gymnasium. Ihre Eltern lebten in Innsbruck und verfügten über ausreichendes Einkommen und über eine durchaus ortsübliche Wohnung. Die gesamte Familie sei weder im strafrechtlichen noch im verwaltungsrechtlichen Sinn jemals negativ in Erscheinung getreten.
Damit seien alle Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 FrG, aber auch nach § 10 leg. cit. (im negativen Sinn) erfüllt. Die Überlegungen der Erstbehörde seien absurd: Müssten etwa die Eltern der Antragstellerin wieder in die Türkei zurückziehen, damit ihre Tochter in Österreich das Gymnasium besuchen könne? Oder würde es genügen, wenn die Tochter in Wien ein Gymnasium mit Internat besuche, damit sie nicht bei ihren Eltern in einer ordnungsgemäßen Wohnung und einer ordentlichen Erziehung leben müsse? Auch die ältere Schwester der Beschwerdeführerin lebe bei ihren Eltern, betreibe aber ihr Studium und habe daher folgerichtig eine Aufenthaltserlaubnis. Der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungsbewilligung sei keineswegs in der Motivation zu finden. Es gehe zunächst um den Aufenthaltszweck und sodann - und das scheine wesentlich - um die Dauer des Aufenthaltes: Eine Schülerin oder Studentin wisse von vornherein, dass sie nur für jenen Zeitraum in Österreich werde bleiben können, in dem sie ihre Ausbildung betreibe, und mit Abschluss der Ausbildung Österreich verlassen müsse. Sie könne daher auch nicht eine Aufenthaltsverfestigung geltend machen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Möglichkeit bedacht, dass ein Fremder mit Aufenthaltserlaubnis in das Regime der Niederlassungsbewilligung hinüberwechseln könne. Der gegenständliche Antrag sei tatsächlich vor der Einreise der Beschwerdeführerin im Ausland eingebracht worden. Es schade keineswegs, wenn die Beschwerdeführerin zur gleichen Zeit auch einige Wochen mit ihrem Touristenvisum ihre Eltern besucht habe, weil die Einreise an den reinen touristischen Zweck gebunden gewesen sei und die Beschwerdeführerin tatsächlich längst wieder ausgereist sei.
3. Mit Bescheid vom 1. März 1999 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die zweitbelangte Behörde) die Berufung gegen den Erstbescheid vom 28. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 FrG als unzulässig zurück.
Die erstbelangte Behörde habe mit dem Erstbescheid den Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Zweck "Schülerin" im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil es sich bei dem Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für diesen Zweck um eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen des Fremdengesetzes gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich am 12. Jänner 1998 beim Stadtmagistrat Innsbruck die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft" beantragt, den sie formell bislang nicht zurückgezogen und über den der Stadtmagistrat Innsbruck formell bislang nicht entschieden habe. Eine positive Entscheidung über diesen Antrag sei schon im Hinblick auf die in § 21 Abs. 3 FrG genannte Altersgrenze nicht möglich.
Gemäß § 94 Abs. 3 FrG sei gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend mache, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu benötigen. Das bedeute, dass Berufungen gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 Z. 3 FrG zulässig seien. Der vorliegende Fall sei jedoch ein solcher nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Berufung naturgemäß nicht geltend, dass sie die begehrte Erstaufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK benötige, weil das Argument des Verstoßes gegen Art. 8 EMRK durch die Nichterteilung der beantragten Erstaufenthaltserlaubnis eine (weitere) Bestätigung dafür wäre, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Zweck eindeutig in der Familienzusammenführung liege und dass es sich beim vorgebrachten Sachverhalt bzw. bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Umgehungshandlung handle.
Unstrittig sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit 1989 erlaubt in Österreich lebe und arbeite und die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt nach Österreich zum Vater gekommen sei und seither hier lebe, ebenso die 1980 geborene Schwester der Beschwerdeführerin, die an der Universität Innsbruck studiere. Die Beschwerdeführerin wolle auch bei ihrer Familie in Innsbruck leben, während sie hier ein Gymnasium besuchen wolle, um eine "europäische Matura" zu machen und anschließend in Innsbruck, jedenfalls aber in Österreich an einer Universität zu studieren.
Die von der erstbelangten Behörde im Erstbescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung sei im Hinblick auf § 94 Abs. 3 FrG falsch. Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung könne nicht ein Rechtsmittel eingeräumt werden.
4. Gegen die Bescheide vom 28. Jänner 1999 sowie vom 1. März 1999 richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, beide angefochtene Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.
5. Die erstbelangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
6. Die zweitbelangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (mit der Gegenschrift der erstbelangten Behörde) vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, lauten (auszugsweise):
"Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
- 1. Aufenthaltserlaubnis oder
- 2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
a) als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
Bedacht zu nehmen.
...
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. ...
...
Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
...
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
...
Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. ...
(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekannt zu geben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
...
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
...
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang
mit Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann ... die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
...
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
...
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu benötigen.
..."
Die ErläutRV zu § 8 FrG, 685 BlgNR 20. GP, 60, lauten
(auszugsweise):
"Die materiellen Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstitel wurden in § 8 zusammengefasst; sie sind daher - sofern sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Formen abgestellt sind - für die Erteilung jeglichen Einreise- und Aufenthaltstitels maßgeblich. Vor allem gilt dies für die in Abs. 1 postulierten Bedingungen eines gültigen Reisedokumentes sowie des Fehlens eines Versagungsgrundes und für die in Abs. 3 formulierte Determinierung des Ermessens. An diesen beiden Bestimmungen ist in jedem Einzelfall die Frage der Erteilung oder der Versagung des beantragten Einreise- oder Aufenthaltstitels zu messen.
...
Abs. 3 des Entwurfes übernimmt die Auflistung des geltenden § 7 Abs. 3 FrG 1992 mit dem Zusatz, dass in Z. 3 nunmehr auch auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen ist (§ 4 Abs. 1 AufG)."
Die ErläutRV zu § 94, aaO, 85, lauten:
"§ 94 spiegelt § 70 des geltenden Fremdengesetzes mit der Maßgabe wider, dass einerseits die Terminologie (Schengen bedingt) zu ändern war, und andererseits - da die Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung nunmehr dem Fremdengesetz inkorporiert wurden - in Abs. 4 die Zuständigkeit des Innenministers als Berufungsbehörde gegen negative Erstniederlassungsbewilligungsbescheide festzusetzen war. Abs. 3 regelt die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis. Die Berufung soll in diesem Fall nur dann zulässig sein, wenn der Antragsteller geltend macht, die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens zu benötigen."
§ 4 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 - FrG-DV, BGBl. II Nr. 418, lautet auszugsweise:
"§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
- 1.
Student
- 2. Familiengemeinschaft mit Studenten
- 3.
Schüler
- 4. Familiengemeinschaft mit Schüler
- 5.
Rotationskraft
- 6. Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
- 7.
Volontär
- 8.
Grenzgänger
- 9.
Pendler
- 10.
Saisonarbeitskraft
- 11.
Betriebsentsandter
- 12. Selbständiger ohne Niederlassung
- 13. Aufenthalt aus humanitären Gründen
...
(3) Aufenthaltstitel sind als "Aufenthaltserlaubnis" oder "Niederlassungsbewilligung" zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen."
2. Aus systematischen Gründen ist zunächst auf die Beschwerde gegen den Bescheid der zweitbelangten Behörde vom 1. März 1999 (hg. Zl. 99/18/0101) einzugehen:
2.1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht, eine Berufung gegen den ablehnenden erstinstanzlichen Bescheid einbringen zu dürfen, verletzt. Die Sicherheitsdirektion vermeine, dass gemäß § 94 Abs. 3 FrG eine Berufung nur für Fälle des § 7 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. zulässig sei. Dagegen sehe § 94 Abs. 3 eine Berufungsmöglichkeit grundsätzlich für all jene Fälle vor, in denen ein Familienbezug gegeben sei. Hätte der Gesetzgeber eine Berufungsmöglichkeit nur für den Fall des § 7 Abs. 4 Z. 3 FrG vorgesehen, dann hätte er dies so in das Gesetz eingearbeitet. Unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK habe aber der Gesetzgeber offenbar für alle Fälle des Familienbezuges eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen. Die Sicherheitsdirektion stelle auch ausdrücklich den Familienbezug der Beschwerdeführerin fest.
2.2. Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtwidrigkeit dieses Bescheides auf.
Die ErläutRV zu § 94 FrG (685 BlgNR 20. GP, 85) führen aus, dass Abs. 3 leg. cit. die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis regelt. Die Berufung soll in diesem Fall nur dann zulässig sein, wenn der Antragsteller geltend macht, die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens zu benötigen.
Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit durch § 94 Abs. 3 FrG auf die Geltendmachung der Notwendigkeit des Aufenthaltstitels zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK tritt zur Beschränkung des Verfahrensgegenstandes bei Erteilung von Aufenthaltstiteln durch § 14 Abs. 3 erster Satz FrG hinzu, wonach im Antrag der jeweilige Zweck des Aufenthaltes bekannt zu geben ist, der vom Antragsteller während des Verfahrens nicht geändert werden darf. Die Beschränkung des Verfahrensgegenstandes ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich an Hand des im Antrag zu bestimmenden Zweckes des Aufenthaltes die Art des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 1 FrG und damit die Zuständigkeit der Behörden bestimmt.
Einer Zweckänderung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Hinzufügung eines weiteren Zweckes gleichzuhalten; die Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszweckes ist unwirksam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 98/19/0203).
Von der Änderung des oder der Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszweckes ist hingegen die Geltendmachung familiärer Bindungen als Ermessensgesichtspunkt iSd § 8 Abs. 3 Z. 1 FrG zu unterscheiden:
§ 8 Abs. 1 FrG räumt der Behörde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermessen ein. § 8 Abs. 3 leg. cit. normiert für die Ausübung dieses Ermessens bestimmte Gesichtspunkte, darunter die familiären Bindungen des Fremden, die, wie auch aus den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, für die Erteilung jeglichen Einreise- und Aufenthaltstitels maßgeblich sind, sohin auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.
Die Geltendmachung des Ermessensgesichtspunktes familiärer Bindungen des Fremden kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG nicht entgegen stehen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z. 1 leg. cit., wonach eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt benötigt wird, der ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient, grenzt eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck somit zwar von solchen zu anderen Aufenthaltszwecken ab, schließt jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Ermessensgesichtspunkt familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht aus.
In der Geltendmachung familiärer Bindungen des Fremden als Ermessensgesichtspunkt im Sinn des § 8 Abs. 3 Z. 1 FrG liegt daher keine nach § 14 Abs. 3 leg. cit. unzulässige Änderung oder Ergänzung des Aufenthaltszweckes.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten beantragte die Beschwerdeführerin -vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter - ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler".
Insofern, als die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid - wie schon im vorangegangenen Verfahren - auch Behauptungen über die beabsichtigte Fortsetzung der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern erhob, stellte dies nur die Geltendmachung des besagten Ermessensgesichtspunktes dar, ohne dass darin die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens (vgl. § 94 Abs. 3 FrG) benötige, und damit eine (unzulässige) Änderung oder Ergänzung des im Antrag bestimmten Aufenthaltszweckes zu erblicken war. Die zweitbelangte Behörde wies daher zu Recht die Berufung gemäß § 94 Abs. 3 FrG als unzulässig zurück.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den Bescheid der zweitbelangten Behörde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.5. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerde nicht geeignet war, beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 94 Abs. 3 FrG - insbesondere im Hinblick auf Art. 13 EMRK - zu erwecken.
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der erstbelangten Behörde vom 28. Jänner 1999 (hg. Zl. 99/18/0131):
3.1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Österreich verletzt. Die Erstbehörde stehe auf dem Standpunkt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ausschließlich der Schulausbildung dienen würde. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen erfülle. Sie habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass es ihr lieber wäre, wenn sie sich auf Dauer in Österreich niederlassen könne. Da dies aber gesetzlich nicht möglich sei, wolle sie zumindest ihre Schulausbildung und ein allfälliges Studium in Österreich absolvieren. Selbstverständlich sei vorgesehen, dass sie für die Schulausbildung bei ihren Eltern wohne. Die Beschwerdeführerin habe auch zugesichert, dass sie nach der abgeschlossenen Schulausbildung Österreich verlassen werde. Die Auslegung der Erstbehörde, dass sich die gesetzliche Wendung "ausschließlich" in § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG darauf beziehe, dass ein Schüler oder ein Student keine familiären oder privaten Bindungen haben dürfe, widerspreche dem Grundrecht auf ein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. "Ausschließlich" könne nur bedeuten, dass sich ein Schüler oder Student nicht in den Arbeitsmarkt eingliedern solle. Die Beschwerdeführerin beabsichtige vorerst ausschließlich die Schulausbildung in Österreich. Dabei könne es keinesfalls schaden, dass ihre Eltern in Österreich lebten. Die Erstbehörde unterstelle § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG einen verfassungswidrigen Sinn. Richtig sei, dass ein Fremder (Kind), der beabsichtige, seine Schul- oder Hochschulausbildung in Österreich zu absolvieren, quotenfrei sei und die üblichen Voraussetzungen zu erbringen habe. Ihm sei bewusst, dass er nach Abschluss dieser Ausbildung Österreich verlassen müsse. Im Gegensatz dazu gebe es für jene Personen, die beabsichtigten, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen, die Möglichkeit der Niederlassungsbewilligung, die zwar quotenpflichtig, aber auf Dauer gerichtet sei und auch Integrationsschritte mit der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG vorsehe. Niederlassungsbewilligung einerseits und Aufenthaltserlaubnis andererseits seien keine endgültigen, unwiderruflichen Festlegungen, wie aus § 23 FrG hervorgehe. Das Gesetz selbst sehe also Übergangs- und Wechselmöglichkeiten vor, sodass keine Umgehungshandlungen angenommen werden dürften, wenn die Absicht von vornherein nicht eindeutig sei.
3.2. Dieses Vorbringen ist letztlich nicht zielführend:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 3 FrG brauchen auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, außer den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
Hiezu führen die ErläutRV, 685 BlgNR 20. GP, 59 aus:
"Demzufolge ist niedergelassen, wer einerseits einen Wohnsitz begründet und andererseits den animus domiciliandi hat. Die Niederlassung besteht aus einem physischen und einem psychischen Element. Der Fremde lässt sich physisch nieder, um bis auf weiteres diesen Ort als einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (familiär, beruflich, wirtschaftlich, sozial) zu gestalten. Der Gestaltungswille ist ein ebenso wichtiges Element wie die physische Niederlassung. ..."
Die in § 7 Abs. 4 FrG vorgesehene Aufenthaltserlaubnis stellt die weitere Möglichkeit eines Aufenthaltstitels dar.
Hiezu führen die ErläutRV, aaO, aus:
"Mit der Wendung 'außer in den in Abs. 4 genannten Fällen' wird darauf Bezug genommen, dass dort abgesehen von den Fällen der Z 4 durchwegs Konstellationen vorliegen, in denen der Betroffene wenn schon nicht einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen so doch zumindest einen Wohnsitz in Österreich hat. Dementsprechend war diese Ausnahmeklausel erforderlich, um die an sich offene Definition des Abs. 3 gegenüber den Fällen des Abs. 4 abzugrenzen.
Abs. 4 regelt, wer für die vorübergehende Niederlassung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Niederlassungsabsicht einer Aufenthaltserlaubnis bedarf. Es sind dies Schüler, Studenten, Rotationsarbeitskräfte sowie deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder. ... Studenten und Schüler deshalb, da sie zum Zweck der Absolvierung eines Studiums bzw. einer Schulausbildung nach Österreich kommen und ihre Niederlassung schon aus diesem Grund eine vorübergehende ist. ..."
Die Aufenthaltstitel nach § 7 FrG setzen die Erfüllung unterschiedlicher objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus. Während der Fremde im Fall der Niederlassungsbewilligung einen "animus domiciliandi" hat, beschränkt sich der Gestaltungswille im Fall der Aufenthaltserlaubnis auf die bloß vorübergehende Niederlassung im Hinblick auf einen bestimmten Zweck.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vormals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht hatte, berechtigte die erstbelangte Behörde nicht, in dem vorliegenden Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schülerin" wiederum einen solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" zu erblicken und der Beschwerdeführerin ohne weitere Anhaltspunkte die Setzung einer Umgehungshandlung zu unterstellen, hatte doch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. September 1998 vorgebracht, wieder in die Türkei zurückzukehren, sollte im Fall einer Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung der Ausbildung ein Wechsel in das Regime der Niederlassungsbewilligung nicht möglich sein, woraus ihr Gestaltungswille erhellte, sich im Hinblick auf den Aufenthaltszweck vorerst nur vorübergehend im Bundesgebiet niederzulassen. Die erstbelangte Behörde verletzte damit ihre Pflicht zur schlüssigen Begründung ihrer gegenteiligen Überzeugung.
3.2.2. Im Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. September 1998, dass sie natürlich beabsichtige, bei ihren Eltern zu wohnen, da wohl für ein vierzehnjähriges Mädchen eine Aufsichts- und Betreuungsperson notwendig sei, ist - wie unter
II 2.2. ausgeführt - nur die Geltendmachung ihrer familiären Bindungen als Ermessensgesichtspunkt im Sinn des § 8 Abs. 3 Z. 1 FrG zu sehen, ohne dass dies die erstbelangte Behörde berechtigt hätte, hieraus eine Änderung oder Ergänzung des Aufenthaltszweckes abzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2001, Zl. 2000/21/0003).
3.2.3. Letztlich gründete die erstbelangte Behörde die Abweisung des besagten Antrages auch auf eine Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sind. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag am 22. Juli 1998 in Innsbruck von der Beschwerdeführerin abgefasst und unterschrieben, dann offenbar nach Frankreich geschickt und von dort mit der Post an die erstbelangte Behörde gesendet worden sei, wo er am 3. August 1998 eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während dieses Zeitraums in Österreich aufgehalten.
§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG ist eine Anordnung an die belangte Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist.
Die Beschwerdeführerin tritt der Feststellung im erstangefochten Bescheid, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Diese Feststellung begegnet keinen Bedenken, behauptete doch der Beschwerdevertreter in seinem Schriftsatz vom 31. August 1998, dass sich seine Mandantin "derzeit auf Grund eines Visum C in Österreich" aufhalte.
Somit hat die Beschwerdeführerin der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien kam auf Grund des vorliegenden, entgegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG gestellten Antrages nicht in Betracht. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097, mwN.)
3.3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen den Bescheid der erstbelangten Behörde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; das Mehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die Vorlage der Verwaltungsakten durch die zweitbelangte Behörde erfolgte.
Wien, am 12. Dezember 2001
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