Normen
FrG 1997 §10 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
FrG 1997 §10 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 22. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1, §§ 35, 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer halte sich auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 26. Juni 1998 ausgestellten, für die Zeit vom 26. Juni 1998 bis 26. Juni 1999 gültigen Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin im Bundesgebiet auf. Gemäß § 49 Abs. 1, §§ 46 f FrG könnten Angehörige eines Österreichers, die Niederlassungsfreiheit genössen, einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Ihnen müsse eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. Juli 1998 sei die zwischen dem Beschwerdeführer und der Österreicherin K. H. am 15. Februar 1995 in der Türkei geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs. 1 des Ehegesetzes geschieden worden. Es sei daher nachträglich ein Versagungsgrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG eingetreten, der der Erteilung der dem Beschwerdeführer erteilten Erstniederlassungsbewilligung vom 26. Juni 1998 entgegen gestanden wäre. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (von nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen) vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Die Ausnahme des § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. für eine Inlandsantragstellung hätte auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen, weil es sich weder um eine weitere Niederlassungsbewilligung gehandelt hätte noch der Beschwerdeführer bislang zu seiner Niederlassung keines Aufenthaltstitels bedurft hätte. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Besitz eines Einreisetitels (Visum D) gewesen, dessen Gültigkeit am 25. August 1997 geendet habe.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache seine Ausweisung aber nicht im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. unzulässig. Der Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung sei zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremden- bzw. Einwanderungswesens) dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. seinen erlaubten Aufenthalt seit 1997, sein Studium als außerordentlicher Hörer für "Deutsch als Fremdsprache" an der Universität Innsbruck, sein erlaubtes Arbeiten als Hilfsarbeiter seit 30. Juni 1997 und seine, der Kürze seines Aufenthaltes entsprechende, nicht schwerwiegende Integration im Bundesgebiet; eine intensive familiäre Bindung zu seiner Schwester, die gut integriert mit ihrer eigenen Familie im Bundesgebiet lebe und mit der der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebe; dagegen jedoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das "Nicht-Haben" einer eigenen Familie, die das Gewicht seiner privat-familiären Bindung im Bundesgebiet verringere; seit 1998 sei der Beschwerdeführer von der Österreicherin K. H., die er 1995 in der Türkei geheiratet habe und mit der er im Bundesgebiet nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, geschieden) wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Das Fremden- bzw. Einwanderungswesen habe einen großen öffentlichen Stellenwert und großes "öffentliches Gewicht".
Ein Ausweisungsverbotsgrund gemäß § 35 FrG komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Vom Ermessen des § 34 Abs. 1 FrG werde zum Nachteil des Beschwerdeführers im Hinblick darauf Gebrauch gemacht, dass er unbestrittenermaßen nie ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit seiner österreichischen Ehegattin im Bundesgebiet geführt habe. "Vgl. hiezu den Ausweisungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG."
Aus der Begründung des obgenannten Urteiles des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. Juli 1998, an deren Richtigkeit zu zweifeln die belangte Behörde nicht den geringsten Grund habe, sei zu entnehmen, dass im dortigen Verfahren nachstehende Umstände außer Streit gestanden wären:
Der Beschwerdeführer und K. H. hätten am 15. Februar 1995 vor dem Standesbeamten in Gekmedköy Belediye Baskanligi die Ehe geschlossen. Auf Seiten von K. H. hätte es sich um die zweite Ehe gehandelt, der Beschwerdeführer sei vor der Verehelichung ledig gewesen. Der Ehe hätten keine Kinder entstammt und es wären keine Ehepakte errichtet worden. Während der letzten drei Jahre hätte keine häusliche eheliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestanden. Auf Grund des Beweisverfahrens stünde neben den Außerstreitstellungen folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die am 28. Jänner 1959 geborene K. H. hätte zwei Kinder aus erster Ehe, mit denen sie gemeinsam in L. lebte. Sie hätte im Jahr 1994 beim Einkaufen in Innsbruck zufällig die ihr bis dahin unbekannte Schwester des Beschwerdeführers kennen gelernt und wäre von dieser für eine Woche in die Türkei eingeladen worden. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte K. H. sämtliche Flug- und Aufenthaltskosten bezahlt. Anlässlich des Türkeiaufenthaltes hätte sie den elf Jahre jüngeren Beschwerdeführer kennen gelernt. Da K. H. kein türkisch, der Beschwerdeführer weder deutsch noch englisch sprächen, wäre eine ausreichende Verständigung zwischen ihnen nicht möglich gewesen. Dennoch hätten sie beschlossen, zu heiraten. Da Dokumente zur Verehelichung gefehlt hätten, hätte K. H. noch einmal nach Österreich reisen müssen, wäre jedoch im Februar 1995 erneut auf Kosten der Schwester des Beschwerdeführers in die Türkei geflogen, wo es am 15. Februar 1995 zur standesamtlichen Verehelichung gekommen wäre. Der Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Türkei hätte jeweils nur wenige Tage gedauert. In der Folge wäre sie allein nach Österreich zurückgekehrt und wäre der Kontakt zum Beschwerdeführer endgültig abgebrochen. Zwar hätte sich der Beschwerdeführer in der Türkei mittels eines Antrages auf Familienzusammenführung bemüht, nach Österreich zu gelangen, doch wären seine Bemühungen zuerst erfolglos geblieben. Inzwischen wäre es ihm gelungen, die Aufenthaltsbewilligung in Österreich am Wohnort seiner Schwester zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte an der Universität Innsbruck einen Deutschkurs inskribiert und würde von seiner Schwester und deren Ehemann unterhalten. Inzwischen wäre er als Tischler beschäftigt. Auch seit sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hätte, wäre es nie zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen. Der Ehe entstammten keine Kinder. Ob die Ehe vollzogen worden wäre, hätte nicht festgestellt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid unter anderem ein, dass die belangte Behörde - offenbar rechtsirrig - vermeine, bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG den Niederlassungsantrag aus dem Jahr 1997 fiktiv mit dem Wissen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der Österreicherin rechtskräftig geschieden worden sei, prüfen zu müssen. Diese Rechtsansicht sei deshalb verfehlt, weil sich auf Grund des Wortlautes des § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG, der ausdrücklich auf das nachträgliche Eintreten eines Versagungsgrundes abstelle, die ex-tunc-Betrachtung verbiete. Eine solche Betrachtung sei auch deshalb nicht möglich, weil eine Ausweisung erst im Fall der rechtskräftigen Erlassung ihre Rechtswirkung entfalte. Wenn die belangte Behörde eine extunc-Betrachtung für richtig halte, hätte sie bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch prüfen müssen, ob alle Voraussetzungen für dessen Erteilung auch ohne die Ehe mit der Österreicherin gegeben gewesen wären. Hätte die belangte Behörde dies geprüft, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer, der ein Arbeitseinkommen aus erlaubter Beschäftigung und eine ortsübliche Unterkunft habe, keine Gefahr für Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle und damit alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfülle.
2. Schon dieses Vorbringen, das sich gegen die Heranziehung des § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG wendet, führt die Beschwerde zum Erfolg.
2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf
§ 34 Abs. 1 Z. 1 FrG (iVm §§ 35, 37 leg. cit.) gestützt.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 leg. cit. lautet auszugsweise:
"Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels
oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
..."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP) wird mit § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes (erst nachträglich) Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 99/18/0060, mwN).
2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 FrG können Fremden auf Antrag Einreise- und Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12).
Gründe für die Versagung eines Aufenthaltstitels sind in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 12 FrG normiert. Weiters enthält § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. in der Anordnung der Antragstellung vor der Einreise in das Bundesgebiet eine weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269). § 14 Abs. 2 leg. cit. erfasst ein Verhalten des Antragstellers, das begrifflich nur bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels verwirklicht werden kann. Die belangte Behörde irrte daher, wenn sie allein im nachträglichen Entfall der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG durch die Scheidung von einer Österreicherin und dadurch im Entfall der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG, wonach Angehörige von Österreichern Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen können, den nachträglichen Eintritt eines Versagungsgrundes sah, weil hiedurch weder ein Tatbestand nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 12 FrG erfüllt wurde noch - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung -
die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers entfiel, die zur Antragstellung im Inland berechtigt hatte.
2.3. Ein - nachträglich eingetretener - Versagungsgrund für die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung könnte allenfalls - in anderer Hinsicht - aus der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG abgeleitet werden, wonach die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Auch die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kann diesen Versagungsgrund erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0457). § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfordert die Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, auf der Grundlage eines konkreten Fehlverhaltens des Fremden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 99/18/0060, mwN).
2.4. Ein solches, die Prognose der Gefährdung öffentlicher Interessen rechtfertigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer die Verletzung fremdenrechtlicher Bestimmungen, etwa zur - wahrheitsgemäßen - Mitwirkung am Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 3 FrG, nicht angelastet werden. Weder behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens unrichtigerweise die Führung eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK noch begehrte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Führung eines solchen Familienlebens. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten füllte er in dem am 25. August 1997 eingebrachten Antragsformular die Rubrik "Aufenthaltszweck für unselbständige Erwerbstätigkeit" aus und strich unter der Rubrik "Sonstiger Aufenthaltszweck" sämtliche Felder; unter der Rubrik "Familienangehörige" setzte er die Daten seiner Ehegattin ein. Auch erhob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1997 keine Behauptungen über die Führung eines Familienlebens mit seiner Ehegattin. Unter Wiedergabe seiner Aussage und der seiner Ehegattin führte der Beschwerdeführer aus, dass er niemals unwahre Angaben gemacht habe, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Er sei als Student nach Österreich gekommen und habe tatsächlich sein Studium aufgenommen. Er habe jetzt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit dem Hinweis beantragt, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein - und auch dies sei richtig. Im Formular für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen sei eine nähere Begründung nicht gefordert, ob ein gemeinsames Familienleben geführt werde oder nicht. Jedenfalls sei von Seiten des Antragstellers, aber offenbar nicht von seiner Frau ein gemeinsames Familienleben geplant und beabsichtigt gewesen.
3. Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Oktober 2001
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