Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ZollRDG 1994 §85a idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85f idF 1998/I/013;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ZollRDG 1994 §85a idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85f idF 1998/I/013;
Spruch:
Die Beschwerde wird gemäß § 120 Abs. 1c Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, an die für die beschwerdeführende Partei in Angelegenheiten der Verbrauchssteuern zuständige Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat bei der Berufungskommission) gemäß § 85d Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz abgetreten.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 18. Oktober 1995 beim Hauptzollamt Innsbruck die Ausstellung eines Freischeines zum steuerfreien Bezug von Mineralöl gemäß § 12 Mineralölsteuergesetz (MinStG 1995), BGBl. Nr. 630/1994, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. a MinStG 1995 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 5. Dezember 1995 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid vom 27. August 1997 gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 5. Dezember 1995 erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 13. Oktober 1997 (Datum des Einlangens) Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 1999, B 2511/97-12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Hiedurch ist freilich keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes irgendwelcher Art entstanden. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist daher auch in einem solchen Fall vom Verwaltungsgerichtshof selbstständig zu prüfen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 1994, Zl. 91/17/0144). Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Zl. K I-7/98, und vom 9. Oktober 1997, Zl. K I-10/96, sowie den hg. Beschluss vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0164).
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 12 Abs. 4 MinStG obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung des Freischeins dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Damit ist die Zuständigkeit der Zollbehörden festgelegt.
Zollbehörden haben aber gemäß § 85f des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) unter anderem die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 leg. cit. tätig werden.
Mit den §§ 85a bis 85f ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/1998 wurde das Rechtsmittelverfahren neu geregelt. Demnach steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung zu (§ 85a ZollR-DG). Die Berufung ist als nicht aufsteigendes Rechtsmittel konstruiert, zur Entscheidung (mit Berufungsvorentscheidung) ist somit die Behörde berufen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG).
Gegen Berufungsvorentscheidungen ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gemäß § 85c ZollR-DG die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat gemäß § 85d Abs. 5 zulässig. Wie sich nicht zuletzt aus § 85f ZollR-DG ergibt, stellen die §§ 85a ff keineswegs zollrechtliche Spezialbestimmungen dar (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. April 1998, Zlen. 98/17/0040, 0041, 0068).
Die genannten Vorschriften sind gemäß § 120 Abs. 1c ZollR-DG mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten. Nach § 120 Abs. 1c ZollR-DG wurde hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches Folgendes angeordnet:
"(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998
tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ ..., 85a bis 85f, ... in der
Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
... Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die
sich
nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf
solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten
eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine
Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das Gleiche gilt, wenn vor
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer
Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht
beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten
wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder
Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen
Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein
diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates
nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f
anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer
Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf
gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige
Rechtsbehelfsinstanz abzutreten."
Die vorliegende Beschwerde ist am 13. Oktober 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden.
Nach dem letzten Satz des § 120 Abs. 1c ZollR-DG gilt somit auch die vorliegende, einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe im Sinne des § 85c ZollR-DG. Die Beschwerde war daher an die zuständige Finanzlandesdirektion (Berufungssenat bei der Berufungskommission) nach § 85d Abs. 5 ZollR-DG (das ist für Beschwerden gegen Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat bei der Berufungskommission)) abzutreten.
Wien, am 24. Jänner 2000
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