Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs2 lita;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
BAO §289;
LAO Stmk 1963 §161a Abs2 lita;
LAO Stmk 1963 §161a;
LAO Stmk 1963 §165;
LAO Stmk 1963 §167;
LAO Stmk 1963 §213;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs2 lita;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
BAO §289;
LAO Stmk 1963 §161a Abs2 lita;
LAO Stmk 1963 §161a;
LAO Stmk 1963 §165;
LAO Stmk 1963 §167;
LAO Stmk 1963 §213;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 eine Ankündigungsabgabe in der Höhe von S 12,408.279,66 vorgeschrieben.
Weiters wurde ausgesprochen, dass auf diesen Betrag ein Teilbetrag von S 11,241.828,66 zur Einzahlung gebracht worden sei. Der Differenzbetrag von S 1,166.451,-- sei innerhalb eines Monates nach Erhalt dieses Bescheides zu entrichten.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin ein Säumniszuschlag betreffend Ankündigungsabgabe in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages von S 1,166.451,--, also von S 23.329,--, vorgeschrieben.
Gegen den erstgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie erklärte, die Abgabenvorschreibung insoweit anzufechten, als die Abgabe mit S 12,408.279,66 anstatt wie richtig mit S 11,521.353,66 festgesetzt worden sei, sowie insoweit, als eine S 279.525,-- übersteigende Verpflichtung zur Nachzahlung ausgesprochen wurde. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin, die Einhebung der Abgabe bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer Berufung auszusetzen.
In der Begründung ihrer Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die erstinstanzliche Abgabenbehörde wäre gemäß § 4 der Ankündigungsabgabeverordnung der Landeshauptstadt Graz verhalten gewesen, näher genannte Betriebskosten aus der Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe auszunehmen.
Auch gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. März 1999, mit dem ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin brachte sie vor, sie habe gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 16. März 1999 Berufung erhoben, weil dieser inhaltlich rechtswidrig sei. Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages fehle es an der Grundlage. Gleichzeitig mit dieser Berufung beantragte die Beschwerdeführerin auch die Einhebung des Säumniszuschlages bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1999 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1999 (Abgabenbemessungsbescheid) als unbegründet ab.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Mai 1999 wies dieser den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Ankündigungsabgabe "in Höhe von S 1,166.451,--" unter Hinweis auf die mittlerweile ergangene Berufungsentscheidung im Abgabenbemessungsverfahren vom 17. Mai 1999 ab.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit gleichartiger Begründung auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages in Höhe von S 23.329,-- als unbegründet ab.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls jeweils Berufung. Sie brachte vor, der Bescheid vom 17. Mai 1999 werde mit Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angefochten. Diese Beschwerde sei keinesfalls als wenig erfolgsversprechend einzustufen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Aussetzung der Einhebung (richtig wohl:) der vorgeschriebenen Abgabe "in Höhe von S 1,166.451,--" sowie jene des Säumniszuschlages in Höhe von S 23.329,-- zu verfügen.
Nachdem über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 18. März 1999 (betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages), vom 26. Mai 1999 (betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Ankündigungsabgabe) und vom 27. Mai 1999 (betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages) jeweils Berufungsvorentscheidungen ergangen waren, wogegen sich Vorlageanträge der Beschwerdeführerin richteten, erließ die belangte Behörde am 11. Oktober 1999 folgende Bescheide:
Zunächst wies sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18. März 1999 betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 die Abgabe in voller Höhe monatlich mit Fälligkeit zum 10. des Folgemonates zu entrichten. Eine Analyse der für die einzelnen Abrechnungszeiträume nachzufordernden Abgabenbeträge habe ergeben, dass für sämtliche Monate, in denen Ankündigungen nicht der Abgabe unterworfen und in der Folge ebenso wenig entrichtet worden seien, die Nachforderungsbeträge jeweils über S 1.000,-- lägen. Es sei daher insgesamt ein Nachforderungsbetrag von S 1,166.451,-- verspätet entrichtet worden, wobei die Freigrenze des § 169 Abs. 2 Stmk LAO von S 1.000,-- in keinem Fall zur Anwendung gelange.
Die rechtskräftige Festsetzung der Abgabe sei keine Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit und damit auch keine solche für die Anlastung des Säumniszuschlages. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien bedeutungslos. Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht sei allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Diesfalls genüge der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstbemessung. Der Säumniszuschlag weise sohin nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Regelungen eine Abhängigkeit von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe vorsähen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Mai 1999 (betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einbringung der Nachforderung von S 1,166.451,--) als unbegründet ab. Das abgabenbehördliche Festsetzungsverfahren betreffend die Ankündigungsabgabe für den hier in Rede stehenden Zeitraum habe durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1999 seinen Abschluss gefunden. Die belangte Behörde schließe sich der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1991, Zl. 91/15/0011, vertretenen Rechtsansicht an, wonach mit dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nicht mehr in Betracht komme. Auch wenn die erstinstanzliche Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung bewilligt hätte, wäre im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen gewesen, zumal nach Ergehen der Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen wäre. Nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Abgabenbemessung könne eine Aussetzung der Einhebung nur noch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes durch diese Gerichtshöfe erfolgen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1999 wies diese schließlich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Mai 1999 (betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages) als unbegründet ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom gleichen Tag, mit welchem die Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages als unbegründet abgewiesen wurde. Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Berufungsvorbringens. Im Aussetzungsantrag habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheid an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht wenig erfolgsversprechend erscheine. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin werde durch den klaren Wortlaut des § 165 Abs. 1 Stmk LAO widerlegt. Bei der Säumniszuschlagsverpflichtung handle es sich um eine solche mit Formalschuldcharakter. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Berufungsbescheid betreffend die Festsetzung des Säumniszuschlages verwiesen. Schließlich habe nach Beendigung des ordentlichen Abgabenverfahrens keine Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörden mehr zu erfolgen, vielmehr seien ausschließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dazu berufen, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer an sie gerichteten Beschwerde zu entscheiden.
Gegen die beiden letztangeführten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Einleitend führt die Beschwerdeführerin in diesen Beschwerden
aus, es gehe im vorliegenden Fall "im Wesentlichen darum"
"a) inwieweit die Behörde die Erfolgsaussichten eines
Rechtsmittels im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages einzuschätzen hat und
b) ob unter Heranziehung des Grundsatzes der materiellen
Wahrheit und der Amtswegigkeit die Behörde verpflichtet ist, anhand einer konkret gegen einen Bescheid eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde die Erfolgsaussichten zu prüfen."
In ihrer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, die belangte Behörde habe die Auffassung vertreten, einzig und allein auf Grund der Beendigung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens sei eine Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde nicht mehr zulässig. Ausgehend von dieser Auffassung habe sie das Bestehen der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einbringung der Abgabe nicht geprüft. Diese Auffassung sei unrichtig, weil die Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Abgabenbemessungsbescheid eine Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes eingebracht habe, deren Erfolgsaussichten positiv zu bewerten zu seien. Hätte die belangte Behörde die Frage der Erfolgsaussicht geprüft, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sehr wohl mit einer Aussetzung vorzugehen gewesen wäre. Diese sei zumindestens bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes über den Aufschiebungsantrag zulässig.
In ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vertritt die Beschwerdeführerin ebenfalls die Auffassung, die belangte Behörde hätte die Erfolgsaussichten anhand der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu beurteilen gehabt. Rechtsirrig gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass die Beurteilung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von jener der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe selbst vorzunehmen sei. Selbstverständlich bestehe ein Säumniszuschlag nicht zu Recht, wenn die festgestellte Abgabenschuld "auf einer verfassungswidrigen generellen Norm bzw. kompetenzwidrigen Norm" basiere.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 161a, § 165 und § 167 Stmk LAO lauten (auszugsweise):
"§ 161a
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder
...
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 217). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
- a) Berufungsvorentscheidung oder
- b) Berufungsentscheidung ...
...
zu verfügen. ...
(6) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 217 zu.
...
§ 165
(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 5 oder § 166 hinausgeschoben wird. ...
...
§ 167
Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages."
In ihrer Gegenschrift gegen den zweitangefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a BAO die Auffassung, dass eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin schon deshalb ausgeschlossen erscheine, weil die Abweisung ihres Aussetzungsantrages erst nach Erledigung der Berufung im Abgabenbemessungsverfahren erfolgt sei. Unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 3. November 1994, Zl. 94/15/0027, wird weiters die Auffassung vertreten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse erkennen, dass es ihr auch nicht um einen Zahlungsaufschub für die Vergangenheit gehe.
Im Hinblick auf die gleichzeitige Zustellung des Berufungsbescheides im Verfahren betreffend Vorschreibung des Säumniszuschlages mit dem erstangefochtenen Bescheid würde diese Argumentation der belangten Behörde zutreffendenfalls auch gegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den erstangefochtenen Bescheid sprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich jedoch dieser in der Gegenschrift vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Zwar ist nach einem Teil seiner Rechtsprechung zu dem mit § 161a Stmk LAO nahezu inhaltsgleichen § 212a BAO (vgl. die bereits von der belangten Behörde zitierten Beschlüsse, sowie weiters den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1992, Zl. 90/15/0039) ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO verweigert wurde, zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen worden sei, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt werde. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch dann, wenn der Antrag gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung gestellt wird.
Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt die Rechtsverletzungsmöglichkeit bejaht, weil der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO (entspricht § 161a Abs. 6 Stmk LAO) und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO (§ 166 Abs. 5 und 6 Stmk LAO) gebracht würde. Des Näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zuletzt zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Dieser Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch zur gleichartigen Bestimmung des § 160a WAO angeschlossen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1993, Zl. 93/17/0055, und vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich für den Bereich der entsprechenden Bestimmungen der Stmk LAO ebenfalls der zuletzt genannten Judikatur an. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, dass ihre Berufung gegen den Abgabenbemessungsbescheid vor Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides und ihre Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung des Säumniszuschlages gleichzeitig mit dem erstangefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, dennoch durch die Verweigerung der Aussetzung der Einhebung der Abgabe und des Säumniszuschlages in ihren Rechten verletzt worden sein konnte. Weder im angefochtenen Bescheid, noch in ihrer Gegenschrift vermag die belangte Behörde nämlich das (hier) auf § 161a Abs. 6 Stmk LAO gestützte Argument für das Fortbestehen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit zu entkräften.
Schließlich kann - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift - dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt auf die Verletzung ihres Rechtes auf Aussetzung der Einbringung der Abgabe, bzw. des Säumniszuschlages nur für die Zukunft (und nicht auch für die Vergangenheit) beschränkt hätte.
Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Einbringung der Abgabe, bzw. des Säumniszuschlages ist durch die angefochtenen Bescheide auch tatsächlich erfolgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0063, ausgesprochen, dass die Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne einer Prognoseentscheidung der erstinstanzlichen Behörde anhand des jeweiligen Berufungsvorbringens zu prüfen ist. Freilich ist damit aber nicht ausgesagt, dass in der Berufung nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Berufung führen könnten, bei dieser Prüfung auszuklammern wären.
Nach den ausdrücklichen Aussagen in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1997 kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Berufung - im Nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat die belangte Behörde jedoch im zweitangefochtenen Bescheid ihren Abspruch über die Versagung der Aussetzung der Einhebung ausschließlich auf die Existenz der abweislichen Berufungsentscheidung vom 17. Mai 1999 gestützt.
Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung unterließ sie es, im Sinne obiger Darlegungen eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbemessungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1999 als Prognoseentscheidung an Hand des durch § 161a Abs. 2 lit. a Stmk LAO vorgegebenen Maßstabes unter Beachtung des Berufungsvorbringens vorzunehmen.
Die belangte Behörde belastete insoweit den zweitangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
In Ansehung des erstangefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, verneinte aber die Erfolgsaussichten der Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages aus unzutreffenden Argumenten:
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass bei der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag auf das Berufungsvorbringen Bedacht zu nehmen war. In ihrer Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. März 1999, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt worden war, hat die Beschwerdeführerin aber vorgebracht, dass sie den Abgabenbemessungsbescheid vom 16. März 1999 aus den in der dagegen erhobenen Berufung angeführten Gründen für rechtswidrig erachte. Damit hat sie aber zum Ausdruck gebracht, dass sie das Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung im Umfang von S 886.926,-- aus den in der Berufung gegen den Abgabenbemessungsbescheid dargelegten Gründen bestreitet. Wären aber die zuletzt genannten Gründe zutreffend, so wäre die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Ankündigungsabgabe in diesem Umfang nicht verpflichtet gewesen. Es könnte ihr daher insoweit auch keine Säumnis angelastet werden. Die gemäß § 165 Abs. 1 in Verbindung mit § 167 Stmk LAO für die Vorschreibung des Säumniszuschlages in der erfolgten Höhe maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der Nichtentrichtung von Ankündigungsabgaben im Gesamtbetrag von S 1,166.451,-- wäre diesfalls nicht vorgelegen.
Ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, aus dem so genannten Formalschuldcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung folge, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenanspruch selbst für die Erfolgsaussichten ihrer Berufung gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages bedeutungslos wären, unterließ es die belangte Behörde auch im erstangefochtenen Bescheid eine Prüfung der Erfolgsaussichten eben dieser Einwendungen vorzunehmen.
Damit erweist sich aber auch der erstangefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
In diesem Zusammenhang kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne des § 161a Abs. 2 lit. a Stmk LAO auch darauf Bedacht zu nehmen wäre, ob eine Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den Bemessungsbescheid betreffend die Abgabe oder gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Säumniszuschlages voraussichtlich zu einem Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahren und in der Folge zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof führen werde, weil es die belangte Behörde sogar unterließ, auch nur die Erfolgsaussichten der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbemessung, insoweit sie eine unrichtige Interpretation der Einhebungsverordnung der Landeshauptstadt Graz rügen, zu prüfen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. April 2000
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