Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die angefochtene Erledigung ist an die "Fa. D HandelsgesmbH."
gerichtet.
Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfänger bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert nicht.
Daraus folgt aber, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Fa. D HandelsgesmbH." entfaltete keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (vgl. die bei Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 64, zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur).
Da die angefochtene Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen war, mangelte es diesem an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieselbe. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)