VwGH 99/16/0482

VwGH99/16/04829.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. Juli 1999, GZ RV 121/1-9/1998, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 12. Juni 1989 errichteten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder J S vor dem Rechtsanwalt Dr. Gunther Peyrer-Heimstätt in Grieskirchen eine Schuldurkunde folgenden Inhaltes:

"1.) Ich gefertigte M B, geb. 25.101919, Pensionistin in Kickendorf Nr. 19, 4710 Grieskirchen und grundbürgerliche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft bestätige von meinem Bruder, Herrn J S, geb. am 16.5.1927, Pensionist in Kickendorf Nr. 19, 4710 Grieskirchen zur Errichtung der auf der Liegenschaft Kickendorf Nr. 19 befindlichen Baulichkeiten Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von S 500.000,--, in Worten fünfhunderttausend Schilling, ausbezahlt erhalten zu haben. In diesen Beträgen ist der Wert der persönlichen Arbeitsleistung meines Bruder an diesen Baulichkeiten nicht enthalten und handelt es sich hier um tatsächlich an mich hingegebene Geldbeträge;

2.) Dieses Kapital bleibt unverzinst, ist jedoch wertgesichert zurückzubezahlen. Als Wertmesser dient der Verbraucherindex 1986 = 100, wobei als Ausgangsindex derjenige für Juni 1989 zu dienen hat. Es ist daher dieser Ausgangsindex mit dem Index am Zahlungstag zu vergleichen und daraus die Werterhöhung oder Wertminderung zu errechnen;

3.) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der wertgesicherte Darlehensbetrag von S 500.000,-- zu Lebzeiten der Darlehensnehmerin M B nicht aufgekündigt werden darf. Nach Ableben der Darlehensnehmerin steht es deren Erben oder dem Darlehensgeber J S oder dessen Rechtsnachfolgern frei, den Darlehensbetrag 1/2 jährig aufzukündigen, wobei diese Aufkündigung nicht an das Kalenderhalbjahr gebunden ist. Die Aufkündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen, welcher dem Aufkündigungsgegner spätestens ein halbes Jahr vor Fälligkeit zugestellt worden sein muss.

4.) Ich, mitgefertigter J S übernehme die Kosten und Vergebührung, die anlässlich der Aufnahme dieser Urkunde und deren Gebührenanzeigen entstehen, während die Erben nach M B alle weiteren Koten und allfällige Gebühren zu übernehmen haben, die bei der späteren Rückzahlung, Quittierung und damit zusammenhängenden Manipulation entstehen.

5.) Im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis wird auf eine Besicherung dieses Darlehens einvernehmlich verzichtet, hier insbesondere auch auf eine allfällige grundgebührliche Sicherstellung."

Am 29. Juni 1993 richtet das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im Folgenden kurz: Finanzamt) an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob das Darlehen bereits zur Gänze oder teilweise zurückgezahlt wurde und ersuchte für den Fall einer teilweisen Rückzahlung um die Angabe der Beträge und des Rückzahlungsdatums.

Auf diese Anfrage antwortete die Beschwerdeführerin mit der Mitteilung: "Das Darlehen wurde noch nicht zurückbezahlt und kann zu Lebzeiten nicht gekündigt werden."

In einer Eingabe der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 27. April 1998 wurde auf eine Anfrage des Finanzamtes betreffend die Wertsicherung folgendes vorgebracht:

"Ich legitimiere mich als anwaltlicher Vertreter der Frau M B, Kickendorf 19, 4710 Grieskirchen, in deren Auftrag ich Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom 26. März 1998 in der im Betreff angeführten Angelegenheit hiermit nachkomme wie folgt:

Unter Berücksichtigung der Wertsicherung ergibt sich derzeit ein Betrag in Höhe von S 630.907,36.

Dazu darf ausgeführt werden, dass Herr J S Sachleistungen im Bezug auf die Liegenschaft von Frau M B erbracht hat, sodass lediglich für den Fall, dass die Liegenschaft sozusagen in dritte Hände geraten sollte - zur Absicherung des dadurch gegebenen Kondiktionsanspruches des Herrn J S die Schuldurkunde vom 12.6.1989 unterfertigt wurde."

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Mai 1998 unter Anwendung einer 5,5 %igen Verzinsung für die Zeit von 1989 - 1998 Schenkungssteuer in der Höhe von S 8.294,-- fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin wobei im Wesentlichen das Vorbringen aus der Eingabe vom 27. April 1998 wiederholt und behauptet wurde, es habe kein Schenkungswille vorgelegen. Ein Beweisanbot wurde auch in der Berufung nicht gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es zur Behauptung der Berufung, der Zinssatz von 5,5 % sei unangemessen, auf § 17 Abs. 1 BewG verwies.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Antrag wurde erstmals zur Behauptung, es sei gar kein Darlehensbetrag geflossen sondern sei die Urkunde nur zur Sicherung allfälliger Kondiktionsansprüche des J S errichtet worden, die Vernehmung der Beschwerdeführerin und einer Zeugin namens K S beantragt.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge, stellte den maßgeblichen Urkundenwortlaut fest und schenkte dem Berufungsvorbringen mit Rücksicht auf den Urkundenwortlaut sowie auf die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bei der Urkundenerrichtung keinen Glauben. Aus diesem Grund unterblieb auch die Aufnahme der im Vorlageantrag angebotenen Beweise. Die belangte Behörde nahm insbesondere an, die in der Berufung erhobenen Einwendungen seien erst in Kenntnis der abgabenrechtlichen Folgen erhoben worden. Zur Berechnung verwies die belangte Behörde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, keine Schenkungssteuer entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und nach § 3 Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

§ 17 Abs. 1 BewG bestimmt:

"(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v.H. anzunehmen."

Für die Frage, ob einen Schenkung im Sinne des zivilrechtlichen geprägten Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Beurteilung in Anwendung des bürgerlichen Rechts an (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuer, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hat diese Frage allein ausgehend vom oben wiedergegebenen Inhalt der unter anwaltlicher Mitwirkung errichteten Urkunde gelöst, demgegenüber das Berufungsvorbringen für nicht glaubwürdig erachtet und die dazu angebotenen Beweise nicht durchgeführt. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Richtung einer Unschlüssigkeit erschüttert werden. Es ist nämlich zu beachten,

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