VwGH 99/16/0082

VwGH99/16/008224.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K Gesellschaft.m.b.H. in W, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. Februar 1999, GZ ZRV-166/1-3/1998, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §216;
BAO §198;
BAO §216;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegen 162 Fälle der Einfuhr von Obst und Gemüse durch die Beschwerdeführerin zugrunde, wobei in den schriftlichen Warenanmeldungen unrichtige Angaben hinsichtlich der Art und Menge der eingeführten Waren gemacht wurden. Im Vorerkenntnis vom 28. September 1998, Zl 96/16/0117, - auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird - wurde die Auffassung vertreten, dass durch die unrichtigen Angaben in den Anmeldungen für die Beschwerdeführerin die Zollschuld gemäß § 175 Abs 3 lit c ZollG 1988 entstanden ist. Nach dieser Vorschrift entstehe die Zollschuld aber lediglich hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz Folge. Sie stellte im Spruch des Bescheides (zusammenfassend) fest, dass für die Beschwerdeführerin eine Abgabenschuld von S 528.466,-- (Zoll S 483.768,--, AF-Beitrag S 44.698,--) kraft Gesetzes entstanden ist. In einer zum Spruchbestandteil erklärten detaillierten Aufstellung für sämtliche 162 Fälle stellte die belangte Behörde unter Angabe der Wareneingangs-Nummer, des Zeitpunkts der Abfertigung, der Bezeichnung der Waren, der erklärten Mengen, der gelieferten Mengen, des jeweiligen Zollsatzes, des zu entrichtenden Zolls und des entrichteten Zolls die (verbleibende) Zollschuld fest. Gleichermaßen ging die belangte Behörde hinsichtlich des Außenhandelsförderungsbeitrages vor.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Vorschreibung nur des unerhoben gebliebenen Zollbetrages sowie auf fehlerfreie Berechnung und Ermittlung des ihr daraus entstehenden Abgabenguthabens verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Ersatzbescheid vor, eine Abgabenschuld könne nur insoweit bestehen, als sie die Eingangsabgaben für die eingeführten (unrichtig deklarierten) Waren nicht schon entrichtet habe. In der Folge werden von der Beschwerdeführerin jeweils zwei verschiedene Varianten für die Ermittlung eines ihr nach ihrer Meinung aus der Abgabenverrechnung zustehenden Guthabens - jeweils getrennt nach Zoll und Außenhandelsförderungsbeitrag - dargestellt. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich, dass Sache des angefochtenen Bescheides die Feststellung der entstandenen Eingangsabgaben, nicht aber eines Guthabens an Abgaben ist. Ist der Abgabepflichtige der Meinung, dass die Durchführung der Abgabenverrechnung durch die Abgabenbehörde unzutreffend ist, so kann er seine Auffassung durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides iSd § 216 BAO durchsetzen. Für Einwendungen gegen die Abgabenverrechnung in einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibung besteht aber kein Raum. Die im angefochtenen Bescheid (im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung) enthaltene "Mitteilung" über die Höhe eines Abgabenguthabens ist nach dem erkennbaren Willen der belangten Behörde nicht Bestandteil des Bescheidspruches. Zu einem Ausspruch über die Höhe eines Abgabenguthabens wäre die Berufungsbehörde auch nicht zuständig gewesen, weil nach der Aktenlage weder ein entsprechender Antrag iSd § 216 BAO noch ein darüber absprechender erstinstanzlicher Bescheid vorlag.

Wenn die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, die belangte Behörde habe vom erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juli 1993 abweichende Abgabenbeträge ermittelt, so übersieht sie, dass die Berufungsbehörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet war, der im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung zu folgen und dementsprechend für jeden einzelnen Zollfall die Eingangsabgaben neu zu berechnen. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich keines einzigen der 162 Fälle ein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Beurteilung des Sachverhaltes der Einfuhr bestimmt bezeichneter Waren und die Subsumtion unter den Abgabentatbestand durch die belangte Behörde unzutreffend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, die Tatsachen, auf Grund derer die belangte Behörde im jeweiligen Eingangsabgabenfall entschieden hat, seien ihr nicht bekannt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt daher weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch eine relevante Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften vor.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Dabei konnte auf die Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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