Normen
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
EStG 1988 §67 Abs12;
EStG 1988 §67;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
EStG 1988 §67 Abs12;
EStG 1988 §67;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe.
Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid 1998 den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers höher als der maßgebliche Grenzbetrag von S 60.000,-- seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, seine Gattin habe im Streitjahr Bruttobezüge von S 65.072,-- bezogen. Bei Ermittlung der Einkünfte seien davon die Werbungskosten in Abzug zu bringen. Die Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 hätten S 4.175,-- betragen.
Zu den Werbungskosten zähle auch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit., welches auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch während der Zeit zu berücksichtigen sei, in der sich der Arbeitnehmer auf Karenzurlaub befinde. Seine Ehefrau sei bis 9. Oktober 1998 in Karenzurlaub gewesen. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte seiner Ehefrau betrage mehr als 60 km. Es sei daher das Pendlerpauschale mit monatlich S 1.320,--, insgesamt demnach S 10.956,--, zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. könne schließlich der Pauschbetrag von S 1.800,-- jährlich abgesetzt werden.
Insgesamt betrügen daher die Werbungskosten S 16.931,--, sodass sich die Einkünfte auf S 48.141,-- beliefen. Da dieser Betrag unter dem Grenzbetrag von S 60.000,-- liege, stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 1999 als unbegründet ab. Nach der Begründung zählten Abfertigungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und seien daher für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages schädigend. Würden in einem Kalenderjahr nur solche Einkünfte bezogen und diese gemäß § 67 EStG 1988 mit dem festen Steuersatz versteuert, könne hievon nicht das allgemeine Werbungskostenpauschale bei der Festsetzung der Einkünfte in Abzug gebracht werden. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr lediglich eine Abfertigungszahlung erhalten habe, und daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgelegen seien, könne eine pauschale Abgeltung für einen derartigen Aufwand im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommen. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Grenzbetrages errechne sich daher dahingehend, dass vom Bruttobezug S 65.072,-- die SV-Beiträge von S 4.175,-- abzuziehen seien und der sich daraus ergebende Betrag von S 60.897,-- sohin über dem Grenzbetrag von S 60.000,-- liege.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, er habe nie in Abrede gestellt, dass Abfertigungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkunftsgrenze in Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag heranzuziehen seien. Es treffe aber nicht zu, dass seine Gattin nur solche Einkünfte, nämlich Abfertigungen, bezogen habe. Es sei auch eine Urlaubsentschädigung zur Auszahlung gebracht worden und von dieser seien die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden. Diese Sozialversicherungsbeiträge zählten zweifellos zu den Werbungskosten. Auch der Pauschalbetrag von S 1.800,-- jährlich sei immer dann anzuwenden, wenn Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielt würden. Die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales während der Zeit des Karenzurlaubes widerspreche ausdrücklich der gesetzlichen Regelung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Besteuerung eines Teiles der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfolge mit den sogenannten festen Steuersätzen des § 67 EStG 1988. Der im Abs. 1 leg. cit. erwähnte Freibetrag und die Freigrenze seien für Bezüge nach den Absätzen 3 bis 8 und 10 leg. cit., somit für Abfertigungen nach Abs. 3 oder Urlaubsentschädigungen nach Abs. 6, nicht zu berücksichtigen. Die nicht den festen Steuersätzen des § 67 EStG 1988 unterliegenden oder gemäß den §§ 67 ff EStG 1988 steuerfreien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterlägen der Einkommensteuer nach dem regulären Tarif beim Lohnsteuerabzug bzw. bei der Jahresveranlagung. Gemäß § 67 Abs. 12 EStG seien vor Anwendung eines festen Steuersatzes die auf den betreffenden Bezug entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z. 3 (Arbeiterkammerumlage, u.ä.), Z. 4 (Sozialversicherungsbeiträge, u. ä.) und Z. 5 (Wohnbauförderungsbeitrag) abzuziehen. In dieser Bestimmung nicht erwähnt seien hingegen die Z. 1 (Werbungskostenpauschbetrag) und Z. 6 (Pendlerpauschale) des § 62. Von den zur Gänze mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bruttoeinnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers von S 65.072,-- könnten daher nur S 4.175,-- an Werbungskosten abgezogen werden, sodass sich ein Betrag oberhalb des Grenzbetrages von S 60.000,-- ergäbe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages verletzt. Hiezu führt er aus, seine Ehefrau sei im Jahre 1998 bis 9. Oktober in Karenzurlaub gewesen und habe anschließend das Dienstverhältnis beendet. Aus Anlass dieser Beendigung habe sie eine Abfertigung sowie eine Urlaubsentschädigung im Gesamtbetrag von S 65.072,-- erhalten. Die von der Urlaubsentschädigung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge hätten S 4.175,-- betragen und seien bei der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages berücksichtigt worden. Keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte seiner Ehefrau hätten das Pendlerpauschale und das allgemeine Werbungskostenpauschale gefunden. Das Pendlerpauschale sei mit monatlich S 1.320,--, für 9 1/3 Monate sohin mit S 12.276,-- zugestanden, weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seiner Ehefrau mehr als 60 km betrage.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 leg. cit. ist berechtigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG ist für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S 1.800,-- jährlich abzusetzen (Werbungskostenpauschale).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Die steuerpflichtigen Einnahmen bestehen ausschließlich aus sonstigen Bezügen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers die in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG festgelegte Grenze von S 60.000,-- überschritten haben.
Für die Grenze des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG jedenfalls auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werbungskostenpauschales steht nicht entgegen, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im gegenständlichen Fall ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen und das Werbungskostenpauschale in § 67 Abs. 12 EStG 1988 nicht angeführt ist. § 67 Abs. 12 EStG 1988 kommt nämlich ausschließlich die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw. der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern. Für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw. der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) ist das Werbungskostenpauschale von den laufenden Bezügen in Abzug zu bringen und bewirkt damit eine Steuerentlastung in Höhe des Grenzsteuersatzes des Tarifes.
Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 geht es aber darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale (oder der Betrag höherer tatsächlicher Werbungskosten) auch dann in Abzug zu bringen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Ehepartners ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Grenze von S 60.000,-- als überschritten angesehen hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. Mai 2001
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