VwGH 99/15/0001

VwGH99/15/000128.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der J in S, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 22. Oktober 1998, Zl. RV 111.92/1-7/92, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren als Ärztin Einkünfte sowohl aus selbstständiger Arbeit als auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erklärte sie auch negative Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Für die Umsatzsteuer, die die Beschwerdeführerin von den auf sie entfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Erwerb der Eigentumswohnung im Jahre 1987 zu bezahlen hatte, begehrte sie in ihren Umsatzsteuerklärungen den Vorsteuerabzug. In den vorgelegten Überschussrechnungen für die Streitjahre wies sie Werbungskostenüberschüsse über die Einnahmen aus (für 1987 S 181.990,--, 1988 S 176.602,-- und für 1989 S 28.858,--).

Das Finanzamt erließ am 1. September 1992 für die Streitjahre die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Darin wurden die geltend gemachten Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen nicht anerkannt und die Vermietung der Wohnung als eine steuerlich nicht beachtliche Einkunftsquelle beurteilt. Den negativen Einkünften wurde die Ausgleichsfähigkeit mit positiven Einkünften versagt und die erklärten Umsätze sowie damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge aus der Vermietung der Wohnung wurden wegen mangelnder Unternehmereigenschaft nicht berücksichtigt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe den Erwerb der Wohnung durch ein Darlehen finanziert. In der Überschussrechnung für das Jahr 1987 habe sie Finanzierungskosten von insgesamt S 109.740,-- (eine Aufgliederung ist in Seite 7 des angefochtenen Bescheides enthalten) und in der für das Jahr 1988 von insgesamt S 168.894,-- (eine Aufgliederung ist in Seite 8 des angefochtenen Bescheides enthalten) als Werbungskosten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 1987 bis 1996 Überschussrechnungen vorgelegt. Darin habe sie - ergänzend zum eingangs dargestellten Sachverhalt - folgende Ergebnisse ausgewiesen: Werbungskostenüberschüsse für 1990 S 38.259,--, 1991 S 37.735,--, 1992 S 36.877,--, 1993 S 30.390,--, 1994 S 12.460,--, 1995 Einnahmenüberschuss S 9.138,-- und 1996 Einnahmenüberschuss S 2.497,--. Für das Jahr 1997 habe die Beschwerdeführerin den Zinsenaufwand für das Darlehen mit S 31.370,71 und für das erste Quartal 1998 mit S 7.334,32 angegeben. Das Darlehen sei zum 31. März 1998 mit S 483.402,35 unberichtigt ausgehaftet.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Veranlagung zu Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1989 sei auf Grund der Rechtslage in diesen Jahren zu beurteilen. Da das Finanzamt die Bescheide am 1. September 1992, also nach der Kundmachung (21. Februar 1992) der Aufhebung von Teilen der Liebhabereiverordnung 1990 (nämlich die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung auf alle im Juni 1990 noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle) erlassen habe, scheide für die Streitjahre die Anwendung der Liebhabereiverordnung 1990 aus. Nach Hinweisen auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Anteile am Grundstück mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 1987 erworben und die Anschaffung durch Fremdmittel finanziert. Nach Vollendung der Bauführung sei die gegenständliche Eigentumswohnung ab 1. Dezember 1988 vermietet worden. Der absehbare Zeitraum, in dem die Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei dieser Vermietungstätigkeit, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation stehe, umfasse den Zeitraum 1. Dezember 1988 bis 30. November 2008. Das seien ab Beginn der entgeltlichen Vermietung 20 Jahre zuzüglich der Zeit von etwa 13 Monaten (Oktober 1987 bis November 1988), in der noch keine Einnahmen erzielt worden seien. Für den als absehbar angenommenen Zeitraum (1987 bis 2008) lägen für die Jahre 1987 bis 1996 die tatsächlich erzielten Einnahmen und die Höhe der Werbungskosten vor. Für das Jahr 1997 und das 1. Quartal 1998 sei die Höhe des tatsächlichen Zinsaufwandes bzw. die Höhe des noch unberichtigt aushaftenden Darlehensbetrages bekannt. Für die Prüfung, ob innerhalb des absehbaren Zeitraumes ein Einnahmenüberschuss erzielbar sei, sei daher die Erstellung einer Prognoserechnung für den nach dem Jahr 1997 liegenden Zeitraum unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose bekannten Grundlagen erforderlich. Nach der von der Beschwerdeführerin im Juni 1998 eingereichten Prognoserechnung wäre die Erzielung eines Gesamtüberschusses im 20. bzw. 19. Jahr möglich. Diese Prognoserechnung sei unter folgenden Annahmen erstellt worden:

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